Skip to main content

§ 198 BewG: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei Erbfall mit Immobilie

Erstellt von Hary Stubnya | | Erbfall & Schenkung Reguläre Gutachten

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG kann die Erbschaftsteuer erheblich senken. Welche Voraussetzungen gelten, was das Finanzamt verlangt und warum die zeitnahe Besichtigung entscheidend ist.

§ 198 BewG: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei Erbfall mit Immobilie

Übersteigt der typisierte Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz den tatsächlichen Verkehrswert einer Immobilie, kann der Steuerpflichtige nach § 198 BewG den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Dieses Nachweisverfahren ist der zentrale Hebel, um die Erbschaftsteuer auf den tatsächlichen Immobilienwert zu begrenzen. Seine Wirksamkeit hängt maßgeblich von der zeitnahen Beweissicherung ab.

Rechtsgrundlage und Voraussetzungen

§ 198 BewG -- Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert. Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich.

Anforderungen an das Gutachten

KriteriumAnforderung
SachverständigerÖffentlich bestellt und vereidigt ODER nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert
BewertungsstichtagTodestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 ErbStG)
QualitätsstichtagIn der Regel identisch mit dem Bewertungsstichtag
BewertungsverfahrenNach ImmoWertV 2021 (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren)
MarktdatenZum Bewertungsstichtag, modellkonform (§ 10 Abs. 1 ImmoWertV 2021)
OrtsbesichtigungDurchgeführt und dokumentiert, Zeitpunkt angegeben

Wann lohnt sich der Nachweis?

Der Nachweis nach § 198 BewG ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn der typisierte BewG-Wert den tatsächlichen Verkehrswert übersteigt. Das ist häufig der Fall bei:

  • Immobilien mit erheblichem Sanierungsstau
  • Gebäuden mit einfacher Ausstattung oder veralteter Haustechnik
  • Grundstücken in Randlagen mit unterdurchschnittlicher Nachfrage
  • Immobilien mit wertmindernden Besonderheiten (Altlasten, Baulasten, Immissionen)
  • Erbbaurechten oder belasteten Grundstücken

Die Rolle der zeitnahen Beweissicherung

Das Problem der Rekonstruktion

Der Sachverständige muss den Gebäudezustand am Todestag bewerten. Er arbeitet dabei mit folgender Methodik:

1. Ortsbesichtigung: Erfassung des aktuellen Zustands
2. Annahme: Der vorgefundene Zustand entspricht dem Zustand am Qualitätsstichtag, sofern keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen
3. Dokumentation: Abweichungen zwischen Besichtigungstag und Qualitätsstichtag werden erfasst und berücksichtigt

Je kürzer die Zeitspanne zwischen Todestag und Ortsbesichtigung, desto belastbarer ist die Annahme unter Punkt 2. Bei einer Besichtigung innerhalb von vier bis sechs Wochen ist die Abweichung in der Regel vernachlässigbar. Bei sechs Monaten oder mehr steigt das Risiko, dass Veränderungen eingetreten sind, die der Sachverständige nicht mehr nachvollziehen kann.

Typische Veränderungen nach dem Erbfall

VeränderungAuswirkung auf das Gutachten
Renovierung durch MiterbenWertsteigerung, die am Todestag nicht existierte -- muss herausgerechnet werden
Leerstand ohne HeizungFeuchteschäden, die am Todestag nicht bestanden -- dürfen nicht wertmindernd angesetzt werden
Entfernung von EinbautenBestandteile fehlen bei der Besichtigung -- müssen rekonstruiert werden
GartenveränderungenVerwilderung oder Aufwertung verfälschen den Stichtagszustand

Konsequenz für die Beweiskraft

Das Finanzamt kann ein Gutachten zurückweisen, wenn die Rekonstruktion des Stichtagszustands nicht hinreichend belegt ist. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Sachverständige nachvollziehbar darlegt, auf welcher Grundlage er den Zustand am Bewertungsstichtag beurteilt. Fotos vom Todestag, Rechnungen und eine zeitnahe Besichtigung stärken diese Grundlage erheblich.

Prüfschema: Vorgehensweise bei Erbfall mit Immobilie

Phase 1: Ersteinschätzung (Woche 1-2)

  • [ ] Steuerberater kontaktieren: Verhältnis BewG-Wert zu geschätztem Verkehrswert einschätzen
  • [ ] Freibeträge prüfen: Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
  • [ ] Befreiungen prüfen: Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG
  • [ ] Entscheidung: Gutachten nach § 198 BewG beauftragen ja/nein

Phase 2: Beweissicherung (sofort)

  • [ ] Fotos aller Räume mit Datumnachweis
  • [ ] Fotos Fassade, Dach, Garten, Haustechnik
  • [ ] Keine Veränderungen am Gebäude
  • [ ] Unterlagen sichern: Energieausweis, Grundrisse, Handwerkerrechnungen
  • [ ] Miterben informieren: Zustand unverändert lassen

Phase 3: Gutachten (Woche 2-4)

  • [ ] Sachverständigen beauftragen (ISO 17024 oder öbuvS)
  • [ ] Ortsbesichtigung so nah am Todestag wie möglich
  • [ ] Marktdaten zum Bewertungsstichtag beschaffen
  • [ ] Qualitätsstichtag und Wertermittlungsstichtag im Gutachten klar ausweisen

Phase 4: Steuerliche Verwertung (nach Gutachtenerstellung)

  • [ ] Gutachten dem Steuerberater übergeben
  • [ ] Nachweis nach § 198 BewG in Erbschaftsteuererklärung geltend machen
  • [ ] Ggf. Rückfragen des Finanzamts mit Sachverständigem abstimmen

Relevante Normen

NormRegelungsinhalt
§ 198 BewGNachweis des niedrigeren gemeinen Werts
§ 9 Abs. 1 ErbStGBewertungsstichtag = Todestag
§ 12 Abs. 3 ErbStGBewertung des Grundbesitzes nach BewG
§§ 176-198 BewGBewertung des Grundbesitzes
§ 2 Abs. 4-5 ImmoWertV 2021Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag
§ 10 Abs. 1 ImmoWertV 2021Modellkonformität der Marktdaten
§ 16 ErbStGPersönliche Freibeträge
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStGFamilienheim-Befreiung


Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG erfordert ein methodisch einwandfreies Gutachten mit nachvollziehbarer Dokumentation des Gebäudezustands am Bewertungsstichtag. Die zeitnahe Beauftragung des Sachverständigen ist dabei der entscheidende Erfolgsfaktor.

Als zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (ISO/IEC 17024) in der Metropolregion Nürnberg erstelle ich Verkehrswertgutachten, die den Anforderungen des § 198 BewG entsprechen. Sprechen Sie mich an -- in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt.

Zurück
Aufgeschlagene Gesetzestexte mit § 198 BewG und Bewertungsunterlagen auf einem Schreibtisch
Detailaufnahme von Gesetzestexten zum Bewertungsgesetz und Erbschaftsteuergesetz neben einem Immobilienbewertungsgutachten auf einem Schreibtisch