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Energieausweistypen für Immobilien: Vollständige Rechtslage nach GEG und ImmoWertV 2021

Erstellt von Hary Stubnya | | Energie & Sanierung

Systematische Darstellung der Energieausweistypen nach GEG §§ 79-88: Pflicht-Matrix, methodischer Vergleich, CO2-Abgabe-Berechnung und Prüfpflichten für Sachverständige gemäß ImmoWertV 2021.

Energieausweistypen für Immobilien: Vollständige Rechtslage nach GEG und ImmoWertV 2021

Einleitung: Normative Einordnung

Die korrekte Identifikation und Bewertung von Energieausweisen gehört zu den Prüfpflichten jedes Immobiliensachverständigen. Seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 01.11.2020 sind die Regelungen zu den Energieausweistypen in den §§ 79 bis 88 GEG zusammengefasst. Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) verankert die energetischen Eigenschaften als wertbeeinflussendes Grundstücksmerkmal in § 2 Abs. 3 Nr. 10 d).

Dieser Beitrag stellt die vollständige Rechtslage systematisch dar -- mit sämtlichen relevanten Normen, dem methodischen Vergleich beider Ausweistypen, einer Pflicht-Matrix als Entscheidungsschema, dem CO2-Abgabe-Berechnungsweg und einem Ausblick auf die EPBD-Umsetzung 2026.


1. Gesetzliche Grundlagen: GEG §§ 79-88 im Überblick

Die folgende Paragraphenübersicht bildet das normative Gerüst für die Praxis ab:

NormRegelungsgegenstandKerngehalt
§ 79 GEGGrundsätzeEnergieausweis dient der Information über energetische Eigenschaften; Gültigkeit 10 Jahre; Ausnahmen für Baudenkmäler und Gebäude < 50 m² Nutzfläche (Abs. 4)
§ 80 GEGAusstellung und VerwendungZentrale Norm: Regelt, wann welcher Ausweistyp zulässig oder vorgeschrieben ist
§ 80 Abs. 1 GEGNeubauBedarfsausweis ist bei Neubau stets erforderlich (i. V. m. § 15 GEG)
§ 80 Abs. 3 GEGBedarfsausweis-PflichtPflicht bei Wohngebäuden mit weniger als 5 WE, Bauantrag vor 01.11.1977 und Nichterreichen des Anforderungsniveaus der WSchV 1977
§ 80 Abs. 4 GEGWahlfreiheitWohngebäude mit mindestens 5 WE oder Erreichen des WSchV-1977-Niveaus: Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis
§ 80 Abs. 7 GEGNichtwohngebäudeGenerelle Wahlfreiheit zwischen beiden Ausweistypen
§ 82 GEGVerbrauchsausweisEndenergieverbrauch für Heizung und Warmwasser, klimabereinigt nach Referenzklima Deutschland
§ 83 GEGBedarfsausweisEndenergiebedarf und Primärenergiebedarf auf Basis von Gebäudehülle und Anlagentechnik
§ 84 GEGModernisierungsempfehlungenPflichtbestandteil beider Ausweistypen
§ 85 GEGVorlage und AushangVorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung; Aushangpflicht bei Gebäuden > 250 m² mit Publikumsverkehr
§ 86 GEGPflichtangaben in AnzeigenAngabe der Energiekennwerte in jeder kommerziellen Immobilienanzeige
§ 87 GEGAusstellungsberechtigungQualifikationsanforderungen an den Aussteller
§ 88 GEGStichprobenkontrolleUnabhängige Kontrollen durch den Bezirksschornsteinfegermeister
§ 108 Abs. 1 Nr. 15-18 GEGOrdnungswidrigkeitenBußgeld bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen die Energieausweis-Pflichten


2. ImmoWertV 2021: Energetische Eigenschaften als Grundstücksmerkmal

Für die Verkehrswertermittlung sind zwei Normen der ImmoWertV 2021 maßgeblich:

§ 2 Abs. 3 Nr. 10 d) ImmoWertV 2021: Die energetischen Eigenschaften zählen zu den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen bebauter Grundstücke. Der Sachverständige ist verpflichtet, die energetischen Eigenschaften des Bewertungsobjekts im Gutachten zu berücksichtigen.

§ 9 Abs. 1 ImmoWertV 2021: Abweichungen der energetischen Eigenschaften vom zugrunde gelegten Modell können als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der energetische Zustand des Bewertungsobjekts signifikant vom marktüblichen Standard der Vergleichsobjekte abweicht.

Der Sachverständige muss den Energieausweis daher nicht nur dokumentieren, sondern eigenständig bewerten, ob und in welchem Umfang die energetischen Eigenschaften als boG in die Wertermittlung einfließen.


3. Methodischer Vergleich: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis

3.1 Systematische Gegenüberstellung

KriteriumVerbrauchsausweis (§ 82 GEG)Bedarfsausweis (§ 83 GEG)
DatenbasisTatsächlicher Energieverbrauch der letzten 36 Monate (Heizung + Warmwasser)Rechnerischer Energiebedarf auf Basis der Gebäudehülle und Anlagentechnik
BerechnungsgrundlageVerbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen, klimabereinigt (Gradtagszahlen/Klimafaktoren DWD)Technische Analyse: U-Werte (Wände, Dach, Fenster, Kellerdecke), Heizungsanlage, Lüftung nach DIN V 18599
NutzerabhängigkeitStark abhängig vom individuellen HeizverhaltenNutzerunabhängig (Standardnutzungsbedingungen)
LeerstandseignungNicht geeignet bei teilweisem oder vollständigem LeerstandUneingeschränkt geeignet
ModernisierungsempfehlungenBegrenzt (keine bauphysikalische Analyse der Schwachstellen)Detailliert und bauteilbezogen mit geschätztem Einsparpotenzial
DatenerhebungsaufwandGering: Heizkostenabrechnungen der letzten 3 JahreErheblich: Vor-Ort-Aufnahme oder detaillierte Gebäudedaten (Baupläne, Baubeschreibung)
Kosten (Markt)50 bis 150 Euro300 bis 800 Euro
Gültigkeit10 Jahre (§ 79 Abs. 1 GEG)10 Jahre (§ 79 Abs. 1 GEG)
EnergieeffizienzklasseA+ bis H (seit 01.05.2014 Pflicht)A+ bis H (seit 01.05.2014 Pflicht)

3.2 Bewertung aus Sachverständigensicht

Für die Verkehrswertermittlung ist der Bedarfsausweis dem Verbrauchsausweis vorzuziehen. Die Gründe sind systematischer Natur:

1. Objektivität: Der Bedarfsausweis bildet den energetischen Zustand des Gebäudes nutzerunabhängig ab. Sparsame Bewohner erzeugen beim Verbrauchsausweis niedrige Werte, die den tatsächlichen bauphysikalischen Zustand nicht widerspiegeln.

2. Modernisierungsrückstau: Die bauteilbezogenen Modernisierungsempfehlungen des Bedarfsausweises liefern dem Sachverständigen konkrete Anhaltspunkte für die Beurteilung des Instandhaltungsrückstaus.

3. Leerstandsfälle: Bei Bewertungsobjekten mit Leerstand oder unplausiblen Verbrauchsdaten ist ausschließlich der Bedarfsausweis aussagekräftig.

4. Restnutzungsdauer: Die Informationen aus dem Bedarfsausweis fließen in die Beurteilung der restlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer ein.


4. Pflicht-Matrix: Entscheidungsschema für die Praxis

Die folgende Matrix bildet das vollständige Entscheidungsschema ab, welcher Ausweistyp für welchen Gebäudetyp zulässig oder vorgeschrieben ist:

GebäudetypVerbrauchsausweisBedarfsausweisRechtsgrundlage
Neubau (alle Typen)Nicht zulässigPflicht§ 80 Abs. 1 GEG i. V. m. § 15 GEG
Wohngebäude ≥ 5 WEZulässigZulässig§ 80 Abs. 4 GEG (Wahlfreiheit)
Wohngebäude < 5 WE, Bauantrag ab 01.11.1977ZulässigZulässig§ 80 Abs. 4 GEG (Wahlfreiheit)
Wohngebäude < 5 WE, Bauantrag vor 01.11.1977, WSchV 1977 erreichtZulässigZulässig§ 80 Abs. 4 GEG (Wahlfreiheit durch Nachweis)
Wohngebäude < 5 WE, Bauantrag vor 01.11.1977, WSchV 1977 nicht erreichtNicht zulässigPflicht§ 80 Abs. 3 GEG
Nichtwohngebäude (alle)ZulässigZulässig§ 80 Abs. 7 GEG (Wahlfreiheit)
BaudenkmälerNicht erforderlichNicht erforderlich§ 79 Abs. 4 GEG (Ausnahme)
Gebäude < 50 m² NutzflächeNicht erforderlichNicht erforderlich§ 79 Abs. 4 GEG (Ausnahme)

Prüfhinweis WSchV 1977: Die Frage, ob das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht ist, erfordert eine Einzelfallprüfung. Nachträgliche Dämmmaßnahmen (Fassadendämmung, Fenstertausch, Dachdämmung) können zum Erreichen des Niveaus führen. Im Zweifel ist die Wahl des Bedarfsausweises die rechtssichere Entscheidung.


5. Prüfpflichten des Sachverständigen im Gutachten

Bei der Verkehrswertermittlung sind die folgenden Prüfgegenstände systematisch abzuarbeiten:

PrüfgegenstandInhalt der PrüfungRechtsgrundlage
Vorliegen eines EnergieausweisesTyp (Verbrauch/Bedarf), Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum§ 79 GEG
Richtiger AusweistypIst der verwendete Typ für den Gebäudetyp zulässig?§ 80 Abs. 3 und 4 GEG
EnergieeffizienzklasseA+ bis H, Endenergieverbrauch/-bedarf in kWh/(m²·a)§§ 82, 83 GEG
EnergieträgerArt der Heizung (Gas, Öl, Wärmepumpe, Fernwärme, Pellet)§§ 82, 83 GEG
Baujahr der HeizungsanlageAlter und Zustand der Anlagentechnik§ 83 GEG
ModernisierungsempfehlungenArt der empfohlenen Maßnahmen, geschätztes Einsparpotenzial§ 84 GEG
PlausibilitätsprüfungÜbereinstimmung des Ausweises mit dem vorgefundenen GebäudezustandSachverständigenpflicht
WertrelevanzAbweichung vom Vergleichsstandard als mögliches boG§ 9 Abs. 1 ImmoWertV 2021

Werteinfluss der Energieeffizienz (Orientierungswerte)

EnergieeffizienzklasseWerteinfluss (Tendenz)Einordnung
A+ / AWertsteigerndNeubau-/Passivhausniveau, höchste Nachfrage
B / CNeutral bis leicht positivGuter energetischer Standard
DCa. 20 bis 30 % Wertminderung gegenüber A/BSanierungsbedarf erkennbar
ECa. 25 bis 35 % WertminderungDeutlicher Sanierungsbedarf
F bis HCa. 30 bis 40 % WertminderungErheblicher Sanierungsbedarf

Hinweis: Es handelt sich um Orientierungswerte aus Marktbeobachtungen. Der tatsächliche Werteinfluss hängt von der regionalen Marktlage, dem konkreten Objekt und der Nachfragesituation ab.


6. CO2-Abgabe in der Ertragswertermittlung: Vollständiger Berechnungsweg

Die HypZert-Fachgruppe Energie & Umwelt hat einen methodischen Ansatz entwickelt, die CO2-Abgabe als Bewirtschaftungskosten in der Ertragswertermittlung zu berücksichtigen. Der Berechnungsweg lautet:

Formel

```
CO2-Kosten [€/(m²·a)] = Endenergieverbrauch [kWh/(m²·a)] × Emissionsfaktor [kg CO2/kWh] × CO2-Preis [€/kg]
```

Schritte im Einzelnen

1. Endenergieverbrauch des Gebäudes aus dem Energieausweis ablesen, angegeben in kWh/(m²·a)
2. Emissionsfaktor des Energieträgers ansetzen (Beispiel: Erdgas = 0,2016 kg CO2/kWh)
3. CO2-Emissionen berechnen: Endenergieverbrauch × Emissionsfaktor = Ergebnis in kg CO2/(m²·a)
4. CO2-Preis anwenden: Emissionen × CO2-Preis (aktuell 55,00 €/t CO2, d. h. 0,055 €/kg)
5. Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG, BGBl. I 2022, S. 2159) -- der Vermieteranteil beträgt je nach Einstufung 10 bis 100 %

Rechenbeispiel

Mehrfamilienhaus, Erdgasheizung, 190 kWh/(m²·a):

SchrittBerechnungErgebnis
CO2-Emissionen190 kWh/(m²·a) × 0,2016 kg CO2/kWh38,30 kg CO2/(m²·a)
CO2-Kosten gesamt38,30 kg CO2/(m²·a) × 0,055 €/kg2,11 €/(m²·a)
Vermieteranteil (z. B. 50 %)2,11 €/(m²·a) × 50 %1,06 €/(m²·a)

Der Vermieteranteil mindert den Reinertrag und damit den Ertragswert des Gebäudes. Bei einer Gesamtnutzfläche von beispielsweise 600 m² ergibt sich eine jährliche Minderung des Reinertrags um 636,00 Euro (600 m² × 1,06 €/(m²·a)). Kapitalisiert über die Restnutzungsdauer wirkt sich dies unmittelbar auf den Ertragswert aus.


7. Relevante Rechtsprechung

Die folgende Übersicht dokumentiert die wesentlichen Entscheidungen zur Energieausweis-Thematik:

GerichtAktenzeichenJahrKernaussage
BGHV ZR 176/192021Energetischer Zustand eines Gebäudes kann Sachmangel darstellen, wenn der Energieausweis erheblich von der Realität abweicht
OLG DüsseldorfI-7 U 67/172018Falschangaben im Energieausweis können Schadensersatzansprüche begründen
LG Berlin67 S 244/162017Energieausweis muss bei Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden, nicht erst auf Nachfrage
AG Charlottenburg233 C 199/172017Vermieter muss Energieausweis unaufgefordert vorlegen; Bußgeld bei Verstoß
AG Lichtenberg130 C 20/192019Fehlende Energiekennwerte in Inseraten = Ordnungswidrigkeit, auch bei Privatanzeigen auf Immobilienportalen

Die BGH-Entscheidung (V ZR 176/19) ist für Sachverständige von besonderer Bedeutung: Sie unterstreicht, dass erhebliche Abweichungen zwischen dem im Energieausweis dargestellten und dem tatsächlichen energetischen Zustand einen Sachmangel begründen können. Für die Gutachtenpraxis folgt daraus die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Energieausweises.


8. EPBD 2024/1275: EU-Gebäuderichtlinie und Ausblick

Die überarbeitete EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD 2024/1275, ABl. L 2024/1275) muss bis zum 29.05.2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kernpunkte im Überblick:

RegelungsbereichNormInhaltAuswirkung für Sachverständige
Neue EnergieeffizienzskalaArt. 19 EPBDEinheitliche europäische A-G-Skala; Klasse A = NullemissionsgebäudeBisherige A+ bis H-Skala wird ersetzt; neue Vergleichsmaßstäbe
Bedarfsbasierter StandardArt. 19 EPBDEnergieausweise sollen primär auf dem Energiebedarf basierenSteigende Nachfrage nach Bedarfsausweisen
RenovierungspässeArt. 16 EPBDStufenplan für die Sanierung zum NullemissionsgebäudeZusätzliche Datenquelle für die Bewertung
Digitaler GebäudepassArt. 19 EPBDIntegration des Energieausweises in einen umfassenden digitalen GebäudepassUmfassendere Datenlage für Gutachten
Mindeststandards BestandArt. 9 EPBDWohngebäude müssen bis 2030/2033 bestimmte Effizienzklassen erreichenSanierungspflichten als wertbeeinflussender Faktor

Bestandsschutzregelung: Gültige Energieausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablauf der 10-Jahres-Frist. Die Umsetzung der EPBD in deutsches Recht ist zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht abgeschlossen; die nationalen Regelungen bleiben abzuwarten.


9. Ordnungswidrigkeiten: Bußgeldtatbestände nach § 108 GEG

Die Bußgeldvorschriften betreffen Sachverständige und Makler gleichermaßen:

VerstoßRechtsgrundlageBußgeld
Kein Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt§ 108 Abs. 1 Nr. 15 GEGBis 10.000,00 €
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen fehlen§ 108 Abs. 1 Nr. 17 GEGBis 10.000,00 €
Energieausweis nicht rechtzeitig an Käufer oder Mieter übergeben§ 108 Abs. 1 Nr. 16 GEGBis 10.000,00 €
Falschangaben im Energieausweis (Aussteller)§ 108 Abs. 1 Nr. 18 GEGBis 10.000,00 €

Die Bußgelder werden von den unteren Bauaufsichtsbehörden verhängt. Online-Inserate werden zunehmend systematisch geprüft.


Zusammenfassung: Systematische Checkliste für Sachverständige

Die nachstehende Checkliste fasst die wesentlichen Prüfschritte zusammen:

1. Liegt ein gültiger Energieausweis vor? (§ 79 GEG)
2. Ist der richtige Ausweistyp für den Gebäudetyp verwendet? (§ 80 Abs. 3 und 4 GEG)
3. Welche Energieeffizienzklasse und welchen Endenergieverbrauch/-bedarf weist das Gebäude auf? (§§ 82, 83 GEG)
4. Sind die Angaben plausibel im Vergleich zum vorgefundenen Gebäudezustand?
5. Welche Modernisierungsempfehlungen enthält der Ausweis? (§ 84 GEG)
6. Ist der energetische Zustand als boG gemäß § 9 Abs. 1 ImmoWertV 2021 zu berücksichtigen?
7. Sind CO2-Kosten in der Ertragswertermittlung als Bewirtschaftungskosten anzusetzen?
8. Besteht Sanierungspflicht aufgrund kommender EPBD-Umsetzung?


Quellenverzeichnis

Gesetze und Verordnungen

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG), BGBl. I 2020, S. 1728; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.10.2023
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), BGBl. I 2021, S. 2805
  • Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV 1977), BGBl. I 1977, S. 1554
  • CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), BGBl. I 2022, S. 2159
  • EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD 2024/1275), ABl. L 2024/1275

Fachliteratur

  • Nell, in: Sprengnetter Lehrbuch Teil 9, Kapitel 36 (78. EL 12/2024): Die energetischen Anforderungen an Gebäude und ihre Berücksichtigung bei der Verkehrswertermittlung
  • Sprengnetter Lehrbuch Teil 15, Kapitel 9: Energieausweis als Zusatzleistung für Bewertungssachverständige
  • HypZert-Fachgruppe Energie & Umwelt: CO2-Abgabe in der Ertragswertermittlung


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Detailaufnahme eines Energieausweises mit Gesetzestexten und Dokumenten
Nahaufnahme eines Energieausweises mit Effizienzskala, daneben aufgeschlagene Gesetzestexte und systematisch geordnete Dokumente auf einem Schreibtisch