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§ 2 ImmoWertV: Wertermittlungsstichtag und Qualitätsstichtag im Detail

Erstellt von Hary Stubnya | | Bewertungsstichtage

Die vollständige Normkette zu den Stichtagsregelungen der ImmoWertV 2021: §§ 2, 10 und 11 mit historischer Synopse, allen Konstellationen und der oft übersehenen Modellkonformität.

§ 2 ImmoWertV im Detail: Wertermittlungsstichtag, Qualitätsstichtag und Modellkonformität

Die ImmoWertV 2021 regelt in § 2 die Grundlagen der Wertermittlung, darunter die beiden zentralen Stichtage: den Wertermittlungsstichtag und den Qualitätsstichtag. Zusammen mit § 10 (Modellkonformität) und § 11 (künftige Änderungen des Grundstückszustands) bilden sie die normative Basis für die zeitliche Einordnung jedes Verkehrswertgutachtens. Der folgende Beitrag stellt die vollständige Normkette dar, ordnet sie historisch ein und zeigt alle praxisrelevanten Konstellationen.

Die Normkette: §§ 2, 10, 11 ImmoWertV 2021

§ 2 Abs. 2 -- Allgemeine Wertverhältnisse

Die allgemeinen Wertverhältnisse umfassen die Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag herrschenden wirtschaftlichen, demografischen und rechtlichen Rahmenbedingungen auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt. Sie spiegeln sich in den Marktdaten wider: Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren und Vergleichspreise.

§ 2 Abs. 3 -- Grundstücksmerkmale (Grundstückszustand)

Der Grundstückszustand umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten (Bebauungsplan, Grundbuchbelastungen), der tatsächlichen Eigenschaften (Gebäudezustand, Flächen, Modernisierungsgrad) und der sonstigen Beschaffenheit (Baumängel, Altlasten) sowie der Lage des Grundstücks.

§ 2 Abs. 4 -- Wertermittlungsstichtag

Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht. Er ist für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich.

§ 2 Abs. 5 -- Qualitätsstichtag

Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich ist.

§ 10 Abs. 1 -- Modellkonformität

Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind grundsätzlich aus der Kaufpreissammlung abzuleiten. Dabei ist auf die Modellkonformität der Daten zu achten: Die abgeleiteten Marktdaten und das vom Sachverständigen angewandte Verfahren müssen auf demselben Modell basieren.

§ 11 -- Künftige Änderungen des Grundstückszustands

Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind. Die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt (Wartezeit) und die verbleibende Unsicherheit (Realisierungsrisiko) sind angemessen zu berücksichtigen.

Historische Entwicklung: WertV 88 → ImmoWertV 2010 → ImmoWertV 2021

AspektWertV 88ImmoWertV 2010ImmoWertV 2021
Wertermittlungsstichtag§ 2 Abs. 2 WertV§ 3 ImmoWertV 2010§ 2 Abs. 4 ImmoWertV 2021
QualitätsstichtagNicht als eigenständiger Begriff§ 4 ImmoWertV 2010 (neu eingeführt)§ 2 Abs. 5 ImmoWertV 2021
Allgemeine Wertverhältnisse§ 3 Abs. 3 WertV§ 3 ImmoWertV 2010§ 2 Abs. 2 ImmoWertV 2021
Grundstückszustand§ 3 Abs. 2 WertV§ 4 ImmoWertV 2010§ 2 Abs. 3 ImmoWertV 2021
ModellkonformitätNicht explizit geregeltNicht explizit geregelt§ 10 Abs. 1 ImmoWertV 2021
Künftige Änderungen§ 4 Abs. 3 WertV§ 4 Abs. 3 ImmoWertV 2010§ 11 ImmoWertV 2021

Die wesentliche Neuerung der ImmoWertV 2010 war die Einführung des Qualitätsstichtags als eigenständigen Begriff. Die ImmoWertV 2021 übernahm die Definitionen im Kern wortgleich, ergänzte sie aber um die ausdrückliche Verankerung der Modellkonformität in § 10 Abs. 1 und präzisierte beim Wertermittlungsstichtag, dass dieser für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich ist.

Die vier Zeitpunkte der Bewertungspraxis

Neben den beiden normierten Stichtagen sind zwei weitere Zeitpunkte praxisrelevant, die die ImmoWertV nicht explizit regelt:

ZeitpunktNormgrundlageBestimmt
Wertermittlungsstichtag§ 2 Abs. 4 ImmoWertV 2021Allgemeine Wertverhältnisse (Marktdaten)
Qualitätsstichtag§ 2 Abs. 5 ImmoWertV 2021Grundstückszustand (Gebäude, Baurecht, Lage)
Tag der OrtsbesichtigungGutachtenpraxis (nicht normiert)Tatsächliche Zustandserfassung durch den Sachverständigen
Tag der GutachtenerstellungFachliteratur: "dritter Stichtag"Anwendbare wertermittlungstheoretische Grundlagen

Der "dritte Stichtag" wurde von Hintz und Kröll in der Fachzeitschrift immobilien & bewerten (Ausgabe 4/2020) systematisch aufgearbeitet. Ihre Kernaussage: Die ImmoWertV regelt nicht hinreichend, welche methodischen Grundlagen gelten, wenn der Tag der Gutachtenerstellung und der Wertermittlungsstichtag in unterschiedliche Verordnungszeiträume fallen.

Die Sprengnetter-Kommentierung (Teil 9, Kap. 11) stellt klar: Maßgebend für die wertermittlungstheoretischen Grundlagen ist der Tag der Gutachtenerstellung, nicht der Wertermittlungsstichtag.

Konstellationen: Stichtage in sechs Bewertungsanlässen

KonstellationWertermittlungsstichtagQualitätsstichtagNormgrundlage
ErbfallTodestag des Erblassersi.d.R. = Todestag§ 9 Abs. 1 ErbStG, § 2311 BGB
Scheidung (Endvermögen)Zustellung ScheidungsantragKann abweichen (Vorverlegung)§ 1384 BGB
Scheidung (Anfangsvermögen)Tag der Eheschließung= WES§ 1374 BGB
ZwangsversteigerungVoraussichtl. Versteigerungstermin= WES§ 36 ZVG
EnteignungEnteignungsentscheidungEingefroren (Vorwirkung)§§ 93 ff. BauGB
Umlegung (Einwurf)UmlegungsbeschlussQualität vor B-PlanBauGB
Umlegung (Zuteilung)Aufstellung UmlegungsplanQualität nach NeuordnungBauGB
Steuerliche BewertungBewertungsstichtag gem. BewG= WESBewG

Besonderheiten bei steuerlicher Bewertung

Für Sachwertfaktoren gelten nach § 177 Abs. 2 BewG besondere zeitliche Anwendungsvoraussetzungen:

  • Sachwertfaktoren müssen aus einem Auswertungszeitraum abgeleitet sein, der vor dem Kalenderjahr des Bewertungsstichtags endet
  • Sie sind für längstens drei Jahre ab Ende des Auswertungszeitraums maßgeblich
  • Eine Verlängerung ist möglich, sofern sich die Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben
  • Zusätzlich müssen die Sachwertfaktoren modellkonform sein (§ 177 Abs. 3 BewG)

Modellkonformität in der Übergangspraxis

Die Modellkonformität nach § 10 Abs. 1 ImmoWertV 2021 wirkt sich unmittelbar auf die Praxis aus: Die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Marktdaten und das Bewertungsverfahren des Sachverständigen müssen auf demselben Modell basieren.

In der Übergangsphase bedeutet das: Leitet der zuständige Gutachterausschuss seine Daten noch nach dem Modell der ImmoWertV 2010 ab, wendet der Sachverständige modellkonform das entsprechende Verfahren an -- unabhängig vom formalen Geltungszeitraum der ImmoWertV 2021.

Diese Übergangsproblematik betrifft zunehmend nur noch Altfälle mit zurückliegenden Wertermittlungsstichtagen, deren Datengrundlage nicht mehr auf das neue Modell umbasiert werden kann. Die meisten Gutachterausschüsse haben inzwischen umgestellt oder sind dabei.

Ausblick: Neue Normalherstellungskosten

Mit den neuen Normalherstellungskosten und Sachwertmodellen, die sich derzeit in Entwicklung befinden, wird die Modellkonformität perspektivisch erneut zum Thema. Sobald neue NHK-Tabellen eingeführt werden, entsteht eine erneute Phase paralleler Datengrundlagen. Der Sachverständige wird dann wieder prüfen müssen, ob die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Sachwertfaktoren zum alten oder zum neuen NHK-Modell passen.

Relevante Rechtsprechung

GerichtAktenzeichenDatumKernaussage
BGHIV b ZR 69/8501.10.1986Erbfall: Statistische Lebenserwartung am Stichtag maßgebend, nicht tatsächliches späteres Ableben
BGH(nicht näher bez.)01.04.1992Zugewinnausgleich: Bei vorübergehend ungünstiger Marktlage ist der bleibende Wert maßgebend
LG RostockRpfleger 2001, 40--Zwangsversteigerung: Stichtag = voraussichtlicher Versteigerungstermin
OLG StuttgartNJW 1955, 1887--Zwangsversteigerung: Stichtagsregelung

Quellenverzeichnis

QuelleInhalt
§ 2 Abs. 2-5 ImmoWertV 2021Grundlagen der Wertermittlung, Stichtags-Definitionen
§ 10 Abs. 1 ImmoWertV 2021Modellkonformität
§ 11 ImmoWertV 2021Künftige Änderungen des Grundstückszustands
§ 177 Abs. 2-3 BewGSachwertfaktoren: zeitliche Anwendung und Modellkonformität
Sprengnetter, Lehrbuch Teil 1 Kap. 3BauGB- und ImmoWertV-Kommentar
Sprengnetter, Lehrbuch Teil 9 Kap. 10-12Erbauseinandersetzungen, Ehescheidung, Zwangsversteigerung
Sprengnetter, Lehrbuch Teil 12 Kap. 3Steuerliche Wertermittlung
Sprengnetter, Lehrbuch Teil 15 Kap. 13Behördliches Gutachterausschusswesen
Hintz/Kröll, immobilien & bewerten 4/2020"Erforderliche Daten und Stichtagsprinzip"
Drießen, immobilien & bewerten 2/2022"Die neue ImmoWertV 2021 (Teil 4)"
Stefani, immobilien & bewerten 2/2021"Das Solidaritätsprinzip in der Umlegung"
Sprengnetter, immobilien & bewerten 2/2024"Qualitätssicherung von Immobiliengutachten"


Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung

Die korrekte Anwendung der Stichtagsregelungen erfordert Kenntnis der vollständigen Normkette und der aktuellen Rechtsprechung. Bei Bewertungsanlässen mit divergierenden Stichtagen -- insbesondere bei Erbauseinandersetzungen, Zugewinnausgleich und steuerlicher Bewertung -- ist die präzise Abstimmung zwischen Sachverständigem, Rechtsanwalt und Steuerberater unerlässlich.

Als Sachverständigenbüro in der Metropolregion Nürnberg arbeiten wir mit spezialisierten Fachanwälten für Familien- und Erbrecht sowie Steuerberatern zusammen, die mit den Besonderheiten der Stichtagsbestimmung vertraut sind. Sprechen Sie uns an.

 

Hary Stubnya ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (ISO/IEC 17024) und Inhaber des Sachverständigenbüros stubnya.de.

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Aufgeschlagene Gesetzestexte der ImmoWertV 2021 mit farbig markierten Paragraphen und Vergleichstabellen
Detailaufnahme aufgeschlagener Gesetzestexte mit farbigen Markierungen der Stichtagsparagraphen und systematische Vergleichstabellen der Verordnungsfassungen