§ 2 ImmoWertV: Wertermittlungsstichtag und Qualitätsstichtag im Detail
Die vollständige Normkette zu den Stichtagsregelungen der ImmoWertV 2021: §§ 2, 10 und 11 mit historischer Synopse, allen Konstellationen und der oft übersehenen Modellkonformität.
§ 2 ImmoWertV im Detail: Wertermittlungsstichtag, Qualitätsstichtag und Modellkonformität
Die ImmoWertV 2021 regelt in § 2 die Grundlagen der Wertermittlung, darunter die beiden zentralen Stichtage: den Wertermittlungsstichtag und den Qualitätsstichtag. Zusammen mit § 10 (Modellkonformität) und § 11 (künftige Änderungen des Grundstückszustands) bilden sie die normative Basis für die zeitliche Einordnung jedes Verkehrswertgutachtens. Der folgende Beitrag stellt die vollständige Normkette dar, ordnet sie historisch ein und zeigt alle praxisrelevanten Konstellationen.
Die Normkette: §§ 2, 10, 11 ImmoWertV 2021
§ 2 Abs. 2 -- Allgemeine Wertverhältnisse
Die allgemeinen Wertverhältnisse umfassen die Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag herrschenden wirtschaftlichen, demografischen und rechtlichen Rahmenbedingungen auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt. Sie spiegeln sich in den Marktdaten wider: Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren und Vergleichspreise.
§ 2 Abs. 3 -- Grundstücksmerkmale (Grundstückszustand)
Der Grundstückszustand umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten (Bebauungsplan, Grundbuchbelastungen), der tatsächlichen Eigenschaften (Gebäudezustand, Flächen, Modernisierungsgrad) und der sonstigen Beschaffenheit (Baumängel, Altlasten) sowie der Lage des Grundstücks.
§ 2 Abs. 4 -- Wertermittlungsstichtag
Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht. Er ist für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich.
§ 2 Abs. 5 -- Qualitätsstichtag
Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich ist.
§ 10 Abs. 1 -- Modellkonformität
Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind grundsätzlich aus der Kaufpreissammlung abzuleiten. Dabei ist auf die Modellkonformität der Daten zu achten: Die abgeleiteten Marktdaten und das vom Sachverständigen angewandte Verfahren müssen auf demselben Modell basieren.
§ 11 -- Künftige Änderungen des Grundstückszustands
Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind. Die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt (Wartezeit) und die verbleibende Unsicherheit (Realisierungsrisiko) sind angemessen zu berücksichtigen.
Historische Entwicklung: WertV 88 → ImmoWertV 2010 → ImmoWertV 2021
| Aspekt | WertV 88 | ImmoWertV 2010 | ImmoWertV 2021 |
|---|---|---|---|
| Wertermittlungsstichtag | § 2 Abs. 2 WertV | § 3 ImmoWertV 2010 | § 2 Abs. 4 ImmoWertV 2021 |
| Qualitätsstichtag | Nicht als eigenständiger Begriff | § 4 ImmoWertV 2010 (neu eingeführt) | § 2 Abs. 5 ImmoWertV 2021 |
| Allgemeine Wertverhältnisse | § 3 Abs. 3 WertV | § 3 ImmoWertV 2010 | § 2 Abs. 2 ImmoWertV 2021 |
| Grundstückszustand | § 3 Abs. 2 WertV | § 4 ImmoWertV 2010 | § 2 Abs. 3 ImmoWertV 2021 |
| Modellkonformität | Nicht explizit geregelt | Nicht explizit geregelt | § 10 Abs. 1 ImmoWertV 2021 |
| Künftige Änderungen | § 4 Abs. 3 WertV | § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2010 | § 11 ImmoWertV 2021 |
Die wesentliche Neuerung der ImmoWertV 2010 war die Einführung des Qualitätsstichtags als eigenständigen Begriff. Die ImmoWertV 2021 übernahm die Definitionen im Kern wortgleich, ergänzte sie aber um die ausdrückliche Verankerung der Modellkonformität in § 10 Abs. 1 und präzisierte beim Wertermittlungsstichtag, dass dieser für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich ist.
Die vier Zeitpunkte der Bewertungspraxis
Neben den beiden normierten Stichtagen sind zwei weitere Zeitpunkte praxisrelevant, die die ImmoWertV nicht explizit regelt:
| Zeitpunkt | Normgrundlage | Bestimmt |
|---|---|---|
| Wertermittlungsstichtag | § 2 Abs. 4 ImmoWertV 2021 | Allgemeine Wertverhältnisse (Marktdaten) |
| Qualitätsstichtag | § 2 Abs. 5 ImmoWertV 2021 | Grundstückszustand (Gebäude, Baurecht, Lage) |
| Tag der Ortsbesichtigung | Gutachtenpraxis (nicht normiert) | Tatsächliche Zustandserfassung durch den Sachverständigen |
| Tag der Gutachtenerstellung | Fachliteratur: "dritter Stichtag" | Anwendbare wertermittlungstheoretische Grundlagen |
Der "dritte Stichtag" wurde von Hintz und Kröll in der Fachzeitschrift immobilien & bewerten (Ausgabe 4/2020) systematisch aufgearbeitet. Ihre Kernaussage: Die ImmoWertV regelt nicht hinreichend, welche methodischen Grundlagen gelten, wenn der Tag der Gutachtenerstellung und der Wertermittlungsstichtag in unterschiedliche Verordnungszeiträume fallen.
Die Sprengnetter-Kommentierung (Teil 9, Kap. 11) stellt klar: Maßgebend für die wertermittlungstheoretischen Grundlagen ist der Tag der Gutachtenerstellung, nicht der Wertermittlungsstichtag.
Konstellationen: Stichtage in sechs Bewertungsanlässen
| Konstellation | Wertermittlungsstichtag | Qualitätsstichtag | Normgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erbfall | Todestag des Erblassers | i.d.R. = Todestag | § 9 Abs. 1 ErbStG, § 2311 BGB |
| Scheidung (Endvermögen) | Zustellung Scheidungsantrag | Kann abweichen (Vorverlegung) | § 1384 BGB |
| Scheidung (Anfangsvermögen) | Tag der Eheschließung | = WES | § 1374 BGB |
| Zwangsversteigerung | Voraussichtl. Versteigerungstermin | = WES | § 36 ZVG |
| Enteignung | Enteignungsentscheidung | Eingefroren (Vorwirkung) | §§ 93 ff. BauGB |
| Umlegung (Einwurf) | Umlegungsbeschluss | Qualität vor B-Plan | BauGB |
| Umlegung (Zuteilung) | Aufstellung Umlegungsplan | Qualität nach Neuordnung | BauGB |
| Steuerliche Bewertung | Bewertungsstichtag gem. BewG | = WES | BewG |
Besonderheiten bei steuerlicher Bewertung
Für Sachwertfaktoren gelten nach § 177 Abs. 2 BewG besondere zeitliche Anwendungsvoraussetzungen:
- Sachwertfaktoren müssen aus einem Auswertungszeitraum abgeleitet sein, der vor dem Kalenderjahr des Bewertungsstichtags endet
- Sie sind für längstens drei Jahre ab Ende des Auswertungszeitraums maßgeblich
- Eine Verlängerung ist möglich, sofern sich die Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben
- Zusätzlich müssen die Sachwertfaktoren modellkonform sein (§ 177 Abs. 3 BewG)
Modellkonformität in der Übergangspraxis
Die Modellkonformität nach § 10 Abs. 1 ImmoWertV 2021 wirkt sich unmittelbar auf die Praxis aus: Die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Marktdaten und das Bewertungsverfahren des Sachverständigen müssen auf demselben Modell basieren.
In der Übergangsphase bedeutet das: Leitet der zuständige Gutachterausschuss seine Daten noch nach dem Modell der ImmoWertV 2010 ab, wendet der Sachverständige modellkonform das entsprechende Verfahren an -- unabhängig vom formalen Geltungszeitraum der ImmoWertV 2021.
Diese Übergangsproblematik betrifft zunehmend nur noch Altfälle mit zurückliegenden Wertermittlungsstichtagen, deren Datengrundlage nicht mehr auf das neue Modell umbasiert werden kann. Die meisten Gutachterausschüsse haben inzwischen umgestellt oder sind dabei.
Ausblick: Neue Normalherstellungskosten
Mit den neuen Normalherstellungskosten und Sachwertmodellen, die sich derzeit in Entwicklung befinden, wird die Modellkonformität perspektivisch erneut zum Thema. Sobald neue NHK-Tabellen eingeführt werden, entsteht eine erneute Phase paralleler Datengrundlagen. Der Sachverständige wird dann wieder prüfen müssen, ob die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Sachwertfaktoren zum alten oder zum neuen NHK-Modell passen.
Relevante Rechtsprechung
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| BGH | IV b ZR 69/85 | 01.10.1986 | Erbfall: Statistische Lebenserwartung am Stichtag maßgebend, nicht tatsächliches späteres Ableben |
| BGH | (nicht näher bez.) | 01.04.1992 | Zugewinnausgleich: Bei vorübergehend ungünstiger Marktlage ist der bleibende Wert maßgebend |
| LG Rostock | Rpfleger 2001, 40 | -- | Zwangsversteigerung: Stichtag = voraussichtlicher Versteigerungstermin |
| OLG Stuttgart | NJW 1955, 1887 | -- | Zwangsversteigerung: Stichtagsregelung |
Quellenverzeichnis
| Quelle | Inhalt |
|---|---|
| § 2 Abs. 2-5 ImmoWertV 2021 | Grundlagen der Wertermittlung, Stichtags-Definitionen |
| § 10 Abs. 1 ImmoWertV 2021 | Modellkonformität |
| § 11 ImmoWertV 2021 | Künftige Änderungen des Grundstückszustands |
| § 177 Abs. 2-3 BewG | Sachwertfaktoren: zeitliche Anwendung und Modellkonformität |
| Sprengnetter, Lehrbuch Teil 1 Kap. 3 | BauGB- und ImmoWertV-Kommentar |
| Sprengnetter, Lehrbuch Teil 9 Kap. 10-12 | Erbauseinandersetzungen, Ehescheidung, Zwangsversteigerung |
| Sprengnetter, Lehrbuch Teil 12 Kap. 3 | Steuerliche Wertermittlung |
| Sprengnetter, Lehrbuch Teil 15 Kap. 13 | Behördliches Gutachterausschusswesen |
| Hintz/Kröll, immobilien & bewerten 4/2020 | "Erforderliche Daten und Stichtagsprinzip" |
| Drießen, immobilien & bewerten 2/2022 | "Die neue ImmoWertV 2021 (Teil 4)" |
| Stefani, immobilien & bewerten 2/2021 | "Das Solidaritätsprinzip in der Umlegung" |
| Sprengnetter, immobilien & bewerten 2/2024 | "Qualitätssicherung von Immobiliengutachten" |
Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung
Die korrekte Anwendung der Stichtagsregelungen erfordert Kenntnis der vollständigen Normkette und der aktuellen Rechtsprechung. Bei Bewertungsanlässen mit divergierenden Stichtagen -- insbesondere bei Erbauseinandersetzungen, Zugewinnausgleich und steuerlicher Bewertung -- ist die präzise Abstimmung zwischen Sachverständigem, Rechtsanwalt und Steuerberater unerlässlich.
Als Sachverständigenbüro in der Metropolregion Nürnberg arbeiten wir mit spezialisierten Fachanwälten für Familien- und Erbrecht sowie Steuerberatern zusammen, die mit den Besonderheiten der Stichtagsbestimmung vertraut sind. Sprechen Sie uns an.
Hary Stubnya ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (ISO/IEC 17024) und Inhaber des Sachverständigenbüros stubnya.de.