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Wohnungspaket in einer WEG-Einheit: Rechtslage und Methodik

Erstellt von Hary Stubnya |

Welche Paragraphen greifen beim Erwerb eines Wohnungspakets? Systematische Übersicht der Rechtsgrundlagen aus WEG, BGB, BayBO und EStG — mit Rechtsprechung und Prüfschema.

Paragraph für Paragraph: Methodik und Grundlage beim Wohnungspaket in einer WEG-Einheit

Datenstand: April 2026

Wenn eine Sondereigentumseinheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz tatsächlich zwei vollwertige Wohnungen enthält, greifen Normen aus vier Rechtsgebieten gleichzeitig: Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Bauordnungsrecht und Steuerrecht. Die folgende Darstellung ordnet die Rechtsgrundlagen systematisch, zeigt die Zusammenhänge zwischen den Normen und dokumentiert die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Ausgangslage: Was ist ein Wohnungspaket?

Ein Wohnungspaket bezeichnet eine Sondereigentumseinheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die zwei oder mehr eigenständig nutzbare Wohnungen umfasst. Die typische Konstellation: Ein Obergeschoss und ein nachträglich ausgebautes Dachgeschoss bilden zusammen eine WEG-Einheit — ein Grundbuchblatt, ein Miteigentumsanteil, zwei vollwertige Wohnungen.

Die Entstehung folgt einem nachvollziehbaren Muster:

1. Bei Begründung des Wohnungseigentums wird das Gebäude aufgeteilt — das Dachgeschoss ist zu diesem Zeitpunkt nicht ausgebaut und wird der darunterliegenden Einheit zugeordnet.
2. Später erfolgt der Dachgeschossausbau mit eigener Baugenehmigung zu einer vollwertigen Wohnung (Küche, Bad, eigener Zugang).
3. Die Teilungserklärung wird nicht angepasst — grundbuchrechtlich bleibt es bei einer Einheit.

Rechtsgrundlagen im systematischen Überblick

Wohnungseigentumsgesetz

Die wohnungseigentumsrechtliche Grundlage bilden vier Normen:

NormRegelungsgegenstandBedeutung für das Wohnungspaket
§ 3 Absatz 3 WEGAbgeschlossenheit als Voraussetzung für SondereigentumJede Wohnung muss in sich abgeschlossen sein — Voraussetzung für jede Teilung
§ 8 WEGTeilung durch den EigentümerBegründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung — auch nachträgliche Unterteilung
§ 12 WEGVeräußerungsbeschränkungKann von Zustimmung abhängig gemacht werden — betrifft die Veräußerung, nicht die Vermietung
§ 13 Absatz 1 WEGRechte des WohnungseigentümersFreie Verfügung über das Sondereigentum — einschließlich eigenständiger Vermietung von Teilen

§ 13 Absatz 1 WEG ist die zentrale Norm für die Vermietbarkeit: Der Eigentümer kann mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren. Die Vermietung einer Wohnung innerhalb der Sondereigentumseinheit ist ein mietrechtlicher Vorgang nach § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — die WEG-Struktur (eine oder zwei Einheiten) bindet das Mietrecht nicht.

Mietrecht — Bürgerliches Gesetzbuch

Die mietrechtlichen Normen entfalten ihre volle Bedeutung bei der Frage, in welcher Reihenfolge Aufteilung und Vermietung erfolgen:

NormRegelungsgegenstandRechtsfolge
§ 535 BGBHauptpflichten des MietvertragsGrundlage jedes Mietverhältnisses — auch bei Teilvermietung einer WEG-Einheit
§ 577 Absatz 1 BGBVorkaufsrecht des MietersGreift wenn nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und an Dritte verkauft wird
§ 577 Absatz 5 BGBZwingendes RechtAbweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam
§ 577a Absatz 1 BGBKündigungssperrfrist (Grundsperrfrist)3 Jahre Sperrfrist für Eigenbedarf und Verwertungskündigung nach Veräußerung
§ 577a Absatz 2 BGBVerlängerte SperrfristLandesregierungen können die Frist auf bis zu 10 Jahre verlängern
§ 577a Absatz 2a BGBFristbeginnSperrfrist beginnt bereits mit der Veräußerung, auch wenn Wohnungseigentum erst danach begründet wird
§ 577a Absatz 3 BGBZwingendes RechtAbweichende Vereinbarungen zur Sperrfrist zum Nachteil des Mieters sind unwirksam

Die Kombination aus § 577 und § 577a BGB erzeugt die zentrale Rechtsfolge: Wer erst vermietet und dann aufteilt, löst eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren aus — in Bayern, in den durch die Mieterschutzverordnung eingestuften Gemeinden, sogar zehn Jahre. Beide Schutzrechte sind zwingendes Recht.

Bayerische Bauordnung

Für die bauordnungsrechtliche Beurteilung der Dachgeschosswohnung sind drei Normen maßgeblich:

NormAnforderungKonkrete Vorgabe
Artikel 45 Absatz 1 BayBORaumhöhe für AufenthaltsräumeMindestens 2,40 Meter; im Dachgeschoss genügt 2,20 Meter über mehr als der Hälfte der Grundfläche; Bereiche unter 1,50 Meter bleiben unberücksichtigt
Artikel 46 Absatz 1 und 3 BayBOWohnungsausstattungKüche oder Kochnische, Bad mit Badewanne oder Dusche, Toilette
Artikel 57 Absatz 1 Nummer 18 BayBOVerfahrensfreiheit (seit 01.01.2025)Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken in Gebäudeklassen 1 bis 3 verfahrensfrei

Zur Raumhöhe im Dachgeschoss besteht ein häufiges Missverständnis: Die gelegentlich zitierte "Zwei-Drittel-Regel" stammt aus Landesbauordnungen anderer Bundesländer (unter anderem § 39 Absatz 1 BauO NRW). In Bayern gilt die Hälfte-Regel nach Artikel 45 Absatz 1 BayBO — eine geringere Anforderung. Die erteilte Baugenehmigung dokumentiert, dass alle Anforderungen behördlich geprüft und erfüllt sind.

Steuerrecht — Einkommensteuergesetz

NormRegelungsgegenstandAnwendung auf das Wohnungspaket
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStGSpekulationsfristVeräußerungsgewinn steuerpflichtig bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStGEigennutzungsausnahmeSteuerfrei bei Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den zwei vorangegangenen Jahren
§ 15 EStGEinkünfte aus GewerbebetriebAbgrenzung private Vermögensverwaltung und gewerblicher Grundstückshandel
§ 21 EStGEinkünfte aus VermietungMieteinnahmen aus dem vermieteten Gebäudeteil
§ 7 Absatz 4 EStGAbsetzung für AbnutzungAbschreibung auf den vermieteten Gebäudeteil

Die steuerrechtliche Kernfrage betrifft die Drei-Objekt-Grenze: Solange das Wohnungspaket als eine WEG-Einheit im Grundbuch steht, zählt es als ein Objekt im Sinne der vom Bundesfinanzhof entwickelten Abgrenzung (BFH, Großer Senat, Beschluss vom 10.12.2001, Aktenzeichen GrS 1/98). Wird das Paket aufgeteilt und werden die einzelnen Wohnungen innerhalb von fünf Jahren veräußert, zählt jede als separates Objekt.

Baugesetzbuch — Umwandlungsgenehmigung

§ 250 Absatz 1 BauGB regelt die Genehmigungspflicht bei Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Gebäude mit nicht mehr als fünf Wohnungen sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen — das trifft auf die meisten Zweifamilienhäuser zu, auch mit ausgebautem Dachgeschoss. Die Rechtsverordnungen nach § 250 BauGB sind befristet bis zum 31.12.2030.

Reihenfolge: Aufteilung und Vermietung — die Rechtsfolgen im Vergleich

Die Reihenfolge von Aufteilung und Vermietung bestimmt, welche mietrechtlichen Schutzrechte entstehen:

KriteriumErst aufteilen, dann vermietenErst vermieten, dann aufteilen
Rechtsgrundlage§ 8 WEG, § 3 Absatz 3 WEG§§ 577, 577a BGB
KündigungssperrfristKeine3 Jahre (§ 577a Absatz 1 BGB), in Bayern bis zu 10 Jahre (§ 577a Absatz 2 BGB)
Vorkaufsrecht des MietersKeinesJa, bei Verkauf nach Umwandlung (§ 577 BGB, zwingendes Recht)
FristbeginnNicht relevantBereits mit Veräußerung, auch vor Eigentumsbildung (§ 577a Absatz 2a BGB)
GestaltungsfreiheitVollständig erhaltenErheblich eingeschränkt

Die praktische Empfehlung aus dieser Systematik: Die Aufteilung sollte vor der Vermietung erfolgen — idealerweise gleich beim Erwerb. Der beurkundende Notar kann Kaufvertrag und Änderung der Teilungserklärung in einem Vorgang vorbereiten.

Bayerische Mieterschutzverordnung — eingestufte Gemeinden

Die verlängerte Sperrfrist von zehn Jahren nach § 577a Absatz 2 BGB greift in Bayern in den durch die Mieterschutzverordnung (BayMBl. 2025 Nr. 558, gültig seit 01.01.2026) eingestuften Gemeinden. In der Metropolregion Nürnberg sind unter anderem eingestuft:

  • Kreisfreie Städte: Erlangen, Nürnberg, Fürth, Schwabach
  • Landkreis Erlangen-Höchstadt: Adelsdorf, Baiersdorf, Bubenreuth, Eckental, Hemhofen, Möhrendorf, Röttenbach, Buckenhof, Uttenreuth, Hessdorf, Herzogenaurach

In diesen Gemeinden gelten zusätzlich die abgesenkte Kappungsgrenze (15 Prozent in drei Jahren) und die Mietpreisbremse (Neuvermietung maximal 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete). Die Verordnung läuft bis Ende 2029.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Die nachfolgende Tabelle dokumentiert die für das Wohnungspaket relevanten Entscheidungen:

GerichtAktenzeichenDatumKernaussage
BFH, Großer SenatGrS 1/9810.12.2001Drei-Objekt-Grenze als Indiz für gewerblichen Grundstückshandel bei Veräußerung von drei oder mehr Objekten innerhalb von fünf Jahren
BGH, VIII. ZivilsenatVIII ZR 104/1721.03.2018Sperrfrist nach § 577a Absatz 1a BGB greift bereits beim Erwerb durch eine Personengesellschaft — auch ohne beabsichtigte Umwandlung
BGH, VIII. ZivilsenatVIII ZR 161/2406.08.2025Bei erstmaliger Umwandlung beginnt die Sperrfrist mit dem Eigentumserwerb durch den kündigenden Vermieter
BGH, VIII. ZivilsenatVIII ZR 201/2321.05.2025Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB gilt analog auch bei Teileigentum — entscheidend ist die tatsächliche Wohnnutzung
BGH, VIII. ZivilsenatVIII ZR 325/0923.06.2010§§ 577, 577a BGB finden bei Realteilung analoge Anwendung
BGH, V. ZivilsenatV ZB 7/1304.12.2014Unterteilung von Wohnungseigentum grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer möglich

Die Entscheidung des BGH vom 21.05.2025 (VIII ZR 201/23) verdient besondere Beachtung: Das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Absatz 1 BGB gilt nicht nur bei der Begründung von Wohnungseigentum, sondern analog auch bei Teileigentum, sofern die Räume tatsächlich als Wohnung genutzt werden. Die formale Bezeichnung in der Teilungserklärung ist nicht entscheidend.

Ob die bloße Unterteilung einer bestehenden WEG-Einheit — ohne erstmalige Umwandlung eines Mietshauses — dieselben mietrechtlichen Schutzfolgen nach §§ 577, 577a BGB auslöst, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend als Hauptthema entschieden. Für eine verbindliche Einschätzung im Einzelfall ist ein auf Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Prüfschema: Checkliste für den Erwerb

Die folgende Checkliste fasst die Prüfpunkte zusammen, die sich aus den dargestellten Rechtsgrundlagen ergeben:

PrüfpunktRechtsgrundlageZuständiger Fachberater
Baugenehmigung für die Dachgeschosswohnung vorhanden?Artikel 45, 46 BayBOArchitekt, Bauaufsichtsbehörde
Eigenständige Ausstattung (Küche, Bad, eigener Zugang)?Artikel 46 BayBO, § 5 AVAArchitekt
Formulierung der Teilungserklärung?§ 8 WEGNotar
Zustimmung der übrigen Eigentümer erforderlich?BGH V ZB 7/13, GemeinschaftsordnungRechtsanwalt
Gemeinde als angespannter Wohnungsmarkt eingestuft?Bayerische MieterschutzverordnungRechtsanwalt
Gebäude mit nicht mehr als fünf Wohnungen?§ 250 BauGB (Ausnahme)Notar
Kaufvertrag und Teilungsänderung in einem Notartermin?§ 8 WEGNotar
Spekulationsfrist und Drei-Objekt-Grenze besprochen?§ 23, § 15 EStGSteuerberater
Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt?§ 3 Absatz 3 WEG, § 5 AVABauaufsichtsbehörde

Bewertungsrelevanz für den Sachverständigen

Für die Verkehrswertermittlung eines Wohnungspakets ergeben sich aus der dargestellten Rechtslage folgende methodische Konsequenzen:

  • Ertragswertverfahren: Bei Teilvermietung fließt der Mietertrag des Dachgeschosses als nachhaltig erzielbare Miete in die Bewertung ein (§ 21 EStG als steuerrechtlicher Rahmen, § 535 BGB als mietrechtliche Grundlage).
  • Sachwertverfahren: Die Herstellungskosten des Dachgeschossausbaus fließen in den Gebäudesachwert ein.
  • Wertsteigerungspotenzial: Der Hinweis auf die Möglichkeit der Aufteilung in separate WEG-Einheiten ist bewertungsrelevant — Einzelwohnungen erzielen in der Regel höhere Quadratmeterpreise als eine Paketeinheit.
  • Marktanpassung: In den eingestuften Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt sind die Marktanpassungsfaktoren entsprechend höher. Die Nachfrage nach flexiblen Wohnkonzepten — Eigennutzung und Vermietung in einem Objekt — ist in der Metropolregion Nürnberg ausgeprägt.


Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung

Ein Sachverständiger für Immobilienbewertung ermittelt den Verkehrswert des Wohnungspakets unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundlagen — einschließlich des Wertsteigerungspotenzials durch eine mögliche Aufteilung und der Marktdaten für die jeweilige Gemeinde.

Für die rechtliche Gestaltung der Aufteilung (Änderung der Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Grundbucheintragung) ist die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Für steuerliche Fragen — insbesondere zur Drei-Objekt-Grenze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und zur Spekulationsfrist nach § 23 EStG — ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

Als Mitglied der HSG — High Specialised Group — arbeiten wir mit spezialisierten Notaren, Steuerberatern und Rechtsanwälten in der Metropolregion Nürnberg zusammen. Keine anonyme Vermittlung, sondern persönliche Empfehlung an Kollegen, für deren Arbeit wir einstehen. Fordern Sie alle Unterlagen und Details an.

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