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Baulandmobilisierung und BauTurbo: Normen und Bewertung

Erstellt von Hary Stubnya |

Zwei neue Instrumente verändern die bauplanungsrechtliche Ausgangslage für die Immobilienbewertung grundlegend: das Baulandmobilisierungsgesetz und der BauTurbo nach § 246e BauGB. Die vollständige Paragraphenübersicht zeigt, was Sachverständige jetzt berücksichtigen müssen.

Baulandmobilisierung und BauTurbo — Was sich für die Immobilienbewertung ändert

Autor: Hary Stubnya, Immobiliensachverständiger (ISO 17024)
Für: stubnya.de
Datenstand: April 2026


Ausgangslage: Zwei Instrumente, ein Ziel

Der Bundesgesetzgeber hat in den vergangenen Jahren zwei aufeinander aufbauende Instrumente geschaffen, die den Wohnungsbau beschleunigen und Bauland aktivieren: das Baulandmobilisierungsgesetz (BGBl. I 2021, Nr. 33, in Kraft seit 23.06.2021) und den sogenannten BauTurbo (§ 246e BauGB, BGBl. I 2025, Nr. 302, in Kraft seit 30.10.2025). Beide Instrumente verändern die bauplanungsrechtliche Ausgangslage, die Sachverständige bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigen müssen.

Für die Bewertungspraxis ist entscheidend: Die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens — und damit die zentrale Bewertungsfrage, ob Erträge angesetzt werden dürfen — bestimmt sich künftig nach einem erweiterten Normrahmen.


Rechtsgrundlagen des Baulandmobilisierungsgesetzes

Das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.06.2021 hat vier Instrumente eingeführt, die für die Bewertungspraxis unmittelbar relevant sind:

InstrumentRechtsgrundlageRegelungsgehaltBewertungsrelevanz
Sektorale Bebauungspläne§ 9 Abs. 2d BauGBKommunen können im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gezielt Flächen ausschließlich für Wohnbebauung festsetzenVerändert die planungsrechtliche Zulässigkeit; bisher nach § 34 BauGB zu beurteilende Flächen erhalten eine neue Rechtsgrundlage
Vereinfachte Befreiungen§ 31 Abs. 3 BauGBIn Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden, auch wenn die Grundzüge der Planung berührt sindErweitert den Kreis genehmigungsfähiger Vorhaben; relevant für die Prüfung der materiellen Legalität
Dörfliches Wohngebiet§ 5a BauNVONeue Gebietskategorie mit erweiterter Nutzungsmischung — Wohnen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störende GewerbebetriebeSchafft eine neue Gebietstypologie mit eigener Bewertungssystematik
Erweiterte kommunale Vorkaufsrechte§§ 24 ff. BauGB (erweitert)Kommunen können Brachen und Problemimmobilien gezielter erwerbenIndirekte Bewertungsrelevanz: Kommunale Erwerbsstrategien beeinflussen das Bodenpreisgefüge

Quelle: Bundestag — Baulandmobilisierungsgesetz (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-baulandmobilisierungsgesetz-836886)


Der BauTurbo: § 246e BauGB im Detail

§ 246e BauGB ist als befristete Sonderregelung konzipiert (30.10.2025 bis 31.12.2030). Die Norm ermöglicht Abweichungen vom geltenden Planungsrecht für Wohnbauvorhaben ohne förmliches Bebauungsplanverfahren.

Tatbestandsmerkmale

MerkmalRegelungNormverweis
GeltungsbereichInnerhalb von Bebauungsplänen, unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich bis 100 m Entfernung zum Innenbereich§ 246e Abs. 1 BauGB
PrüffristZwei Monate ab vollständiger Einreichung bei der Kommune§ 246e Abs. 3 BauGB
BefristungBis 31.12.2030§ 246e Abs. 6 BauGB
LärmschutzFlexibilisierung zugunsten der Innenverdichtung§ 246e Abs. 2 BauGB
Serielles BauenVereinfachte Genehmigung für serielles und modulares Bauen§ 246e i. V. m. Typengenehmigung

Besondere Bedeutung der Außenbereichserweiterung

§ 246e BauGB erweitert den Geltungsbereich erstmals auf Flächen im Außenbereich, sofern diese nicht mehr als 100 Meter vom Innenbereich entfernt liegen. Für die Bewertungspraxis bedeutet das: Grundstücke, die bisher als Außenbereichsgrundstücke nach § 35 BauGB zu beurteilen waren, können unter den Voraussetzungen des § 246e BauGB bis zum 31.12.2030 eine Bebaubarkeit erlangen. Die bewertungsrelevante Frage, ob es sich um Bauland oder Nicht-Bauland handelt, verschiebt sich damit.

Quellen: WEKA (https://www.weka.de/architekten-ingenieure/bauturbo/), Bundestag (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-wohnungsbau-1111794)


Typengenehmigung: Normkette in Bayern

Parallel zu den bundesrechtlichen Instrumenten regeln die Landesbauordnungen die Typengenehmigung. In Bayern sind drei Verfahrensarten relevant:

VerfahrenRechtsgrundlageVerfahrensdauerGenehmigungskosten (Bayern, 288 m2)
Bauanzeige (bei qualifiziertem Bebauungsplan)Art. 58 BayBOca. 4 Wochenca. 750 -- 2.400 EUR
Vereinfachtes VerfahrenArt. 63 BayBOca. 6 -- 10 Wochenca. 5.500 -- 11.500 EUR
Vollständiger BauantragArt. 68 BayBOca. 3 -- 6 Monateca. 16.000 -- 28.500 EUR

Die Typengenehmigung nach Art. 72 BayBO ermöglicht, dass ein einmal genehmigter Bautyp ohne erneute vollständige Prüfung wiederholt errichtet werden kann. Art. 72a BayBO regelt darüber hinaus ein vereinfachtes Verfahren für temporäre Bauten mit einer Nutzungsdauer bis fünf Jahre.

Bewertungsrelevanz der Genehmigungskosten: Die Genehmigungskosten sind Bestandteil der Herstellungskosten und fließen in die Sachwertermittlung ein. Bei Typengenehmigung und sektoralem Bebauungsplan reduzieren sich diese Kosten erheblich — der Sachverständige muss die tatsächlich anfallenden Genehmigungskosten berücksichtigen, nicht pauschal vom vollständigen Bauantrag ausgehen.


Zusammenspiel der Instrumente: Szenarien und Zeitrahmen

Die Kombination der bundesrechtlichen und landesrechtlichen Instrumente ergibt unterschiedliche Genehmigungsszenarien mit jeweils eigenen Zeitrahmen:

SzenarioInstrumenteZeitrahmen (Genehmigung)Bewertungsrelevanz
Sofortige Aktivierung§ 246e BauGB (BauTurbo)2 MonateBefristet bis 31.12.2030; Wertansatz mit Befristungshinweis
Langfristige Flächenwidmung§ 9 Abs. 2d BauGB (sektoraler B-Plan) → Bauanzeige6 -- 12 Monate für B-Plan, dann 4 WochenDauerhafte planungsrechtliche Grundlage; keine Befristung
Ländlicher Raum§ 5a BauNVO + § 246e BauGB2 -- 6 MonateNeue Gebietstypologie; Vergleichspreise noch begrenzt verfügbar
Kommunale SteuerungVorkaufsrecht + sektoraler B-Plan12+ MonateLangfristiger Bodenpreiseffekt durch kommunale Erwerbsstrategie


Europäischer Kontext: Marktdaten und EU-Regulierung

Die beschriebenen nationalen Instrumente stehen im Kontext eines europaweiten Trends. Die folgenden Marktdaten ordnen die Entwicklung ein:

KennzahlWertQuelle
Marktvolumen modulares Bauen Europa (2025)31 Mrd. EUREuronews, März 2026
Prognose 203040+ Mrd. EUREuronews, März 2026
Vorfertigung Deutschland (Ein-/Zweifamilienhäuser)26 %Euronews, März 2026
Modulbau-Anteil Schweden45 %Euronews, März 2026
Fehlende Wohnungen Deutschland700.000 -- 800.000IW Köln

Die EU Construction Products Regulation (Verordnung (EU) 2024/3110) führt mit den Digital Product Passports ein neues Instrument ein: maschinenlesbare QR-Codes ermöglichen die grenzüberschreitende Verifizierung von Bauprodukten. Für standardisierte Bauweisen bedeutet das eine vereinfachte Nachweisführung bei der Qualitätsdokumentation.

Quelle: Euronews (https://www.euronews.com/my-europe/2026/03/26/can-modular-construction-solve-europes-housing-shortages)


Auswirkungen auf die Immobilienbewertung

Veränderte Prüfpunkte bei der Verkehrswertermittlung

Die neuen Instrumente erweitern den Prüfrahmen des Sachverständigen bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit:

PrüfpunktBisherige RechtslageErweiterte RechtslageRelevante Norm
Bebaubarkeit Innenbereich§§ 30, 34 BauGBZusätzlich: § 9 Abs. 2d BauGB (sektoraler B-Plan)§ 9 Abs. 2d BauGB
Befreiungsmöglichkeiten§ 31 Abs. 1, 2 BauGBZusätzlich: § 31 Abs. 3 BauGB (vereinfachte Befreiung)§ 31 Abs. 3 BauGB
Bebaubarkeit Außenbereich§ 35 BauGB (Einzelfallprüfung)Zusätzlich: § 246e BauGB (100-Meter-Zone, befristet)§ 246e BauGB
GebietstypologieBisherige Kategorien BauNVOZusätzlich: § 5a BauNVO (dörfliches Wohngebiet)§ 5a BauNVO
GenehmigungskostenVollständiger Bauantrag als RegelfallDifferenziert: Bauanzeige / vereinfachtes Verfahren / BauantragArt. 58, 63, 68 BayBO

Befristungsproblematik bei § 246e BauGB

§ 246e BauGB ist bis zum 31.12.2030 befristet. Für die Bewertung ergibt sich daraus eine methodische Frage: Darf der Sachverständige eine Bebaubarkeit ansetzen, die auf einer befristeten Norm beruht?

Die Antwort hängt vom Bewertungszweck ab:

BewertungszweckEmpfehlungBegründung
Verkehrswertgutachten (§ 194 BauGB)Ansatz der Bebaubarkeit mit Hinweis auf BefristungDer gewöhnliche Geschäftsverkehr berücksichtigt die aktuelle Rechtslage am Wertermittlungsstichtag
Beleihungswertermittlung (BelWertV)Konservativerer Ansatz empfohlenDer nachhaltige Wert soll langfristig tragfähig sein; befristete Normen sind gesondert zu würdigen
Steuerliche BewertungStichtagsprinzip — geltende Rechtslage am Bewertungsstichtag§ 9 BewG; die Befristung ist für den Stichtagswert unerheblich

Herstellungskosten und Sachwertermittlung

Bei der Sachwertermittlung sind die tatsächlichen Herstellungskosten maßgeblich. Die Kostenstruktur verändert sich durch die neuen Genehmigungsverfahren:

KostenpositionKonventioneller BauantragMit Typengenehmigung + sektoralem B-Plan
Genehmigungskosten16.000 -- 28.500 EUR750 -- 2.400 EUR
PlanungskostenIndividuell (Architekt)Reduziert (Typenstatik)
Bauzeit12 -- 24 Monate3 -- 6 Monate
BauzeitzinsenHöherDeutlich reduziert

Diese Kostenunterschiede sind im Sachwertverfahren zu berücksichtigen, wenn das Bewertungsobjekt auf Grundlage einer Typengenehmigung errichtet wurde.


Zusammenspiel der Fachgebiete

Die planungsrechtlichen Neuerungen berühren mehrere Fachgebiete, deren Zusammenwirken für ein belastbares Ergebnis erforderlich ist:

FachgebietBeitrag zur Klärung
Sachverständiger (Immobilienbewertung)Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit; Einordnung der Genehmigungskosten; Würdigung der Befristung
Rechtsanwalt (Bau- und Planungsrecht)Rechtliche Prüfung der Anwendbarkeit von § 246e BauGB und § 31 Abs. 3 BauGB im Einzelfall; Beratung zur Nachgenehmigung
Architekt/StadtplanerAusarbeitung sektoraler Bebauungspläne; Typenplanung; Abstimmung mit Genehmigungsbehörden
SteuerberaterSteuerliche Behandlung der Genehmigungskosten; AfA-Bemessungsgrundlage bei unterschiedlichen Verfahren
Finanzierende BankBeleihungswertermittlung unter Berücksichtigung der befristeten Normen; Risikogewichtung nach CRR III


Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung

Ein Sachverständigengutachten nach ISO 17024 bildet die Grundlage, um die planungsrechtlichen Neuerungen korrekt in die Verkehrswertermittlung einzuordnen. Ergänzend empfiehlt sich die Einbindung eines auf Bau- und Planungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts, um die Anwendbarkeit der neuen Normen im Einzelfall rechtssicher zu klären. Fordern Sie alle Unterlagen und Details an.

Als Mitglied der HSG — High Specialised Group — arbeiten wir mit spezialisierten Rechtsanwälten für Bau- und Planungsrecht, Architekten und Steuerberatern in Erlangen, Nürnberg, Fürth, Forchheim und den umgebenden Landkreisen zusammen. Keine anonyme Vermittlung, sondern persönliche Empfehlung an Kollegen, für deren Arbeit wir einstehen.

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Systematische Darstellung der Rechtsgrundlagen zu Baulandmobilisierung und BauTurbo mit Paragraphen und Genehmigungsverfahren
Fachliche Übersicht zu den Rechtsgrundlagen der Baulandmobilisierung und des BauTurbo mit Paragraphenübersicht, Genehmigungskostenvergleich und Auswirkungen auf die Verkehrswertermittlung