CRR III: Neue Eigenkapitalregeln und Immobilienbewertung
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Eigenkapitalregeln für Banken. Die CRR III führt den Immobilienwert als prudentiellen Wertmaßstab ein, differenziert Risikogewichte nach LTV-Bändern und verschärft die Bewertungsanforderungen. Eine vollständige Darstellung der Rechtslage.
CRR III und Immobilienbewertung: Neue Eigenkapitalregeln seit 2025
Verordnung, Wertmaßstab, Risikogewichte -- die vollständige Rechtslage
Die Capital Requirements Regulation III (Verordnung EU 2024/1623 vom 31. Mai 2024) ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Sie ändert die bestehende CRR (Verordnung EU 575/2013) in wesentlichen Teilen und überarbeitet die Eigenkapitalanforderungen für Banken bei immobilienbesicherten Krediten grundlegend. Drei Änderungen sind für den Immobilienbereich zentral:
1. Ein neuer prudentieller Wertmaßstab -- der Immobilienwert (Property Value) -- ersetzt die bisherige Abstützung auf Marktwert oder Beleihungswert für Zwecke der Eigenkapitalprivilegierung.
2. Differenziertere Risikogewichte nach Loan-to-Value-Bändern und Immobilientyp ersetzen die bisherigen Pauschalgewichte.
3. Verschärfte Anforderungen an Bewertung, Dokumentation und laufende Überwachung erhöhen den Qualitätsstandard.
Dieser Beitrag stellt die Änderungen vollständig dar: Paragraphen, Tabellen, Übergangsregelungen und praktische Auswirkungen. Alle Angaben basieren auf der Verordnung (EU) 2024/1623, ergänzt durch Sekundärquellen des Verbands Deutscher Pfandbriefbanken (vdp), der European Banking Authority (EBA), Finalyse, Nagler & Company, Sprengnetter und Banking.Vision.
Datenstand: April 2026.
1. Rechtsgrundlagen und Normhierarchie
Die CRR III ist die EU-Umsetzung des finalisierten Basel III-Frameworks des Basel Committee on Banking Supervision (Dezember 2017). Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.
| Norm | Fundstelle | Funktion |
|---|---|---|
| CRR III | Verordnung (EU) 2024/1623 | Kernregelung -- ändert die CRR (EU 575/2013), seit 01.01.2025 in Kraft |
| CRD VI | Richtlinie (EU) 2024/1619 | Nationale Umsetzung in Deutschland bis Anfang 2026 erwartet |
| Art. 4 Abs. 1 CRR (geändert) | Definition Immobilienwert | Neuer prudentieller Wertmaßstab (Property Value) |
| Art. 229 CRR (geändert) | Anforderungen an die Sicherheitenbewertung | Konservative Bewertungskriterien, Durchschnittswert-Deckelung |
| Art. 124 CRR (geändert) | Risikogewichte Wohnimmobilien | Differenzierung nach LTV-Bändern |
| Art. 125 CRR (geändert) | Risikogewichte Gewerbeimmobilien | Neue Kategorie IPRE |
| Art. 129 CRR (geändert) | Gedeckte Schuldverschreibungen | Wahlrecht Marktwert/Beleihungswert bleibt bestehen |
| BelWertV | Beleihungswertermittlungsverordnung | Option 1 für den Immobilienwert -- BelWertV-konformer Wert erfüllt CRR III |
| ImmoWertV 2021 | Immobilienwertermittlungsverordnung | Bewertungsverfahren (Sachwert, Ertragswert, Vergleichswert) |
| BaFin MaRisk | Mindestanforderungen Risikomanagement | Anforderungen an Kreditprozesse und Revision |
Quelle der Normhierarchie: Deutsche Bundesbank, Monatsberichte zum EU-Bankenpaket (2024); EBA, Technische Standards zur CRR III-Umsetzung (laufend).
2. Der Immobilienwert (Property Value) -- Art. 229 CRR III
2.1 Was sich ändert
Der neue Art. 229 CRR ersetzt das bisherige Prinzip "Marktwert und/oder Beleihungswert" durch ein neues prudentielles Bewertungskonzept -- den Property Value (Immobilienwert). Finalyse formuliert die Systematik in der fachlichen Einordnung so: Das Prinzip der Marktwert- und/oder Beleihungswertbewertung wird durch einen neuen prudentiellen Bewertungsansatz ersetzt, der als Property Value bekannt ist.
Der Immobilienwert ist kein dritter Wert neben Marktwert und Beleihungswert. Er ist ein Ersatz für Zwecke der Eigenkapitalprivilegierung. Diese Unterscheidung ist methodisch wesentlich.
2.2 Systematische Einordnung
| Aspekt | Bisher (CRR/CRR II) | Neu (CRR III, seit 01.01.2025) |
|---|---|---|
| Wertmaßstab für Eigenkapitalprivilegierung | Marktwert oder Beleihungswert (wo national verfügbar) | Property Value -- ein einheitlicher prudentieller Wert |
| Konservativer Ansatz | Nur in Ländern mit Beleihungswert-Tradition (Deutschland, Österreich, teils Spanien, Polen) | Alle EU-Banken -- über Property Value |
| Geltungsbereich | Abhängig von nationalem Recht | Alle immobilienbesicherten Kredite, alle EU-Banken |
| Beleihungswert weiterhin relevant? | Ja -- für Pfandbriefe und Kapitalanforderungen | Ja -- aber nur noch für Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz). Für Kapitalanforderungen gilt Property Value. |
Quellen: Sprengnetter 02/2025 ("CRR III Property Value"); vdp ("Property Value gemäß Art. 229(1) CRR III"); Finalyse ("Deep Dive into CRR3 -- Real Estate in the revised Standardised Approach").
2.3 Anforderungen an den Immobilienwert
Art. 229 CRR (geändert) definiert folgende Anforderungen:
- Der Immobilienwert darf den aktuellen Verkehrswert nicht übersteigen.
- Der Immobilienwert darf den Durchschnittswert der letzten 6 Jahre (Wohnimmobilien) beziehungsweise 8 Jahre (Gewerbeimmobilien) nicht übersteigen.
- Die Bewertung basiert auf konservativen Bewertungskriterien.
- Erwartete Preissteigerungen werden ausgeschlossen.
- Der Wert muss langfristig erzielbar sein -- keine spekulativen Elemente.
- Ausnahme: Energieeffizienz-Verbesserungen und Klimaresilienz-Anpassungen dürfen den Durchschnittswert übersteigen.
Quelle: Finalyse ("Deep Dive into CRR3"); vdp ("Property Value gemäß Art. 229(1) CRR III").
2.4 Zwei Wege zum Immobilienwert
Die CRR III lässt zwei methodische Optionen zu:
| Option | Basis | Für wen geeignet | Methodik |
|---|---|---|---|
| Option 1: Über Beleihungswert | BelWertV-konformer Beleihungswert | Deutsche Banken mit BelWertV-Kompetenz | BelWertV erfüllt die CRR III-Anforderungen vollständig -- der konservative Ansatz war bereits strenger als der Marktwert |
| Option 2: Über Verkehrswert | Verkehrswert mit konservativem Abschlag | Banken ohne Beleihungswert-Tradition (Mehrheit der EU-Länder) | Abschlag muss langfristige Marktgegebenheiten widerspiegeln, darf nicht auf Preissteigerungserwartungen basieren |
Die BaFin hat bestätigt, dass ein BelWertV-konformer Beleihungswert die Anforderungen des Art. 229 Abs. 1 CRR III automatisch erfüllt (Quelle: vdp).
Für deutsche Sachverständige mit BelWertV-Kompetenz bedeutet das: Wer nach BelWertV bewertet, liefert automatisch CRR III-konforme Werte. Diese methodische Kongruenz ist ein erheblicher praktischer Vorteil.
Quellen: Sprengnetter 02/2025; vdp; BaFin (bestätigt über vdp-Dokumentation).
2.5 Warum diese Systematik international notwendig ist
Der Beleihungswert (Mortgage Lending Value) existiert im deutschen Recht spezifisch im Kontext des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) und der BelWertV. Er wurde für Hypothekendarlehen entwickelt, weil Pfandbriefe als handelbare Wertpapiere eine konservative, langfristig stabile Deckungsmasse erfordern. Die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten kennt diesen Wertbegriff nicht.
Die CRR III löst dieses Problem: Der Property Value schafft einen EU-weiten prudentiellen Wertmaßstab, der für alle Banken bei allen immobilienbesicherten Krediten gilt -- nicht nur für pfandbrieffähige Hypothekendarlehen in Ländern mit Beleihungswert-Tradition.
Die EBA hat in diesem Zusammenhang empfohlen, den Anwendungsbereich der harmonisierten Beleihungswert-Definition auf den Kreditrisikobereich zu beschränken, um den europäischen Pfandbriefmarkt nicht unbeabsichtigt zu beeinflussen (Quelle: EBA Press Release, "EBA seeks legislative clarifications on mortgage lending value").
2.6 Gedeckte Schuldverschreibungen -- Ausnahme nach Art. 129 CRR
Für gedeckte Schuldverschreibungen (Pfandbriefe) bleibt das bisherige Wahlrecht zwischen Verkehrswert und Beleihungswert bestehen. Die Property-Value-Pflicht gilt ausschließlich für die Eigenkapitalprivilegierung nach Art. 229, nicht für Art. 129. Der europäische Pfandbriefmarkt wird dadurch vor unbeabsichtigten Auswirkungen geschützt.
Quelle: vdp ("Property Value gemäß Art. 229(1) CRR III"); Scope Ratings ("New property value definitions in CRR3 to have notable impact on some mortgage covered bonds").
3. Risikogewichte -- differenzierte Staffelung nach Art. 124/125/126 CRR
Die CRR III ersetzt die bisherigen Pauschalgewichte durch eine differenzierte Staffelung nach LTV-Bändern (Loan-to-Value) und Immobilientyp. Zwei Grundprinzipien sind neu: die 55-Prozent-LTV-Schwelle als zentraler Trennwert und die Unterscheidung zwischen IPRE (Income Producing Real Estate -- Renditeobjekte) und Non-IPRE (eigengenutzte oder nicht primär renditeabhängige Immobilien).
3.1 Wohnimmobilien (Art. 124 CRR, geändert) -- Non-IPRE Loan-Splitting
| LTV-Band | Risikogewicht | Bemerkung |
|---|---|---|
| Bis 55 % des Immobilienwerts | 20 % | Besicherter Teil -- deutlich reduziert gegenüber bisherigen 35 % |
| Über 55 % des Immobilienwerts | 75 % | Wie unbesichertes Mengengeschäft |
Bisher galt: 35 Prozent pauschal für die gesamte Forderung.
3.2 Gewerbeimmobilien (Art. 125 CRR, geändert) -- Non-IPRE Loan-Splitting
| LTV-Band | Risikogewicht | Bemerkung |
|---|---|---|
| Bis 55 % des Immobilienwerts | 60 % | Besicherter Teil |
| Über 55 % des Immobilienwerts | 100 % | Wie unbesicherte Unternehmensposition |
Bisher galt: 50 Prozent pauschal für die gesamte Forderung.
3.3 IPRE -- Income Producing Real Estate (Whole-Loan-Ansatz)
Für IPRE-Forderungen -- Kredite, deren Rückzahlung primär von Mieteinnahmen abhängt und nicht vom Einkommen des Kreditnehmers -- gelten höhere Risikogewichte nach dem Whole-Loan-Ansatz:
| LTV-Band | Risikogewicht Wohn-IPRE | Risikogewicht Gewerbe-IPRE |
|---|---|---|
| Bis 60 % | 30 % | 70 % |
| 60--80 % | 50 % | 90 % |
| Über 80 % | 70 % | 110 % |
| Ohne LTV-Zuordnung | 105 % | 150 % |
3.4 Weitere Kategorien
| Kategorie | Risikogewicht | Definition |
|---|---|---|
| ADC (Acquisition, Development, Construction) | 150 % | Bau- und Entwicklungskredite für nicht eigengenutzte Objekte |
| Privilegierte ADC (eigengenutzt/vorvermietet) | 100 % | Baufinanzierung mit Eigennutzung oder qualifizierter Vorvermietung |
3.5 Loan-Splitting vs. Whole-Loan -- wann welcher Ansatz gilt
| Ansatz | Anwendungsbereich | Funktionsweise |
|---|---|---|
| Loan-Splitting (Art. 125/126) | Nur Non-IPRE | Besicherter Teil bis 55 % erhält günstiges Risikogewicht, Restbetrag das Risikogewicht des Schuldners |
| Whole-Loan (Art. 125/126) | Zwingend für IPRE, optional für Non-IPRE | Gesamter Kredit erhält ein LTV-basiertes Risikogewicht |
Die IPRE/Non-IPRE-Klassifizierung bestimmt den zulässigen Ansatz. IPRE-Forderungen unterliegen zwingend dem Whole-Loan-Ansatz und damit höheren Risikogewichten.
3.6 Hard Test: Wann gilt die Wohnimmobilien-Privilegierung?
Die CRR III definiert Voraussetzungen für die günstigeren Wohnimmobilien-Risikogewichte. Ein Kredit qualifiziert sich, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die Immobilie dient als Hauptwohnsitz des Kreditnehmers.
- Die Immobilie umfasst maximal 4 Wohneinheiten.
- Die Immobilie gehört einer Wohnungsbaugenossenschaft.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten die Gewerbeimmobilien-Risikogewichte oder die IPRE-Staffelung.
Quellen: Banking.Vision ("CRR III: The new CRSA"); Finalyse ("Deep Dive into CRR3"); Nagler & Company ("CRR III Immobilienfinanzierungen").
4. Verschärfte Bewertungs- und Überwachungsanforderungen
Art. 229 CRR (geändert) stellt über den neuen Wertmaßstab hinaus verschärfte Anforderungen an den gesamten Bewertungsprozess:
| Anforderung | Inhalt | Auswirkung |
|---|---|---|
| Regelmäßige Neubewertungen | Nicht nur bei Kreditvergabe, sondern laufend | Höherer Bewertungsbedarf im Bestand |
| Unabhängigkeit des Bewerters | Verschärfte Trennung von Kreditentscheidung und Bewertung | Stärkere Rolle externer Sachverständiger |
| Dokumentationsstandard | Jede Wertannahme muss dokumentiert und nachvollziehbar sein | Erhöhte Anforderungen an Gutachtenqualität |
| Validierung | Strengere Überwachungs- und Validierungsprozesse | Systematische Plausibilitätsprüfung erforderlich |
| Konservativitätsprinzip | Immobilienwert muss langfristig erzielbar sein | Keine spekulativen Elemente, keine Preissteigerungserwartungen |
Quellen: Sprengnetter 02/2025; Profil Bayern ("Eigenkapitalregeln CRR III und CRD VI"); Art. 229 CRR III.
5. Output Floor und Modellbeschränkungen
5.1 Der Output Floor -- Begrenzung interner Risikomodelle
Banken, die mit eigenen Risikomodellen arbeiten (IRB-Ansatz, Internal Ratings-Based Approach), konnten bisher deutlich niedrigere Eigenkapitalanforderungen berechnen als der Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) vorsieht. Die CRR III begrenzt diesen Vorteil: Die nach internen Modellen berechneten risikogewichteten Aktiva (RWA) müssen mindestens 72,5 Prozent der RWA betragen, die sich bei Anwendung des Standardansatzes ergeben würden.
| Phase | Zeitraum | Output Floor |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Ab 01.01.2025 | 50 % |
| Stufenweise | 2025--2029 | Schrittweise ansteigend |
| Vollständig | Ab 01.01.2030 | 72,5 % |
Der Wirtschaftsprüfungs-Blog formuliert die Systematik so: Der Output Floor legt die Mindestgrenze für die risikogewichteten Aktiva fest, die mit regulatorischem Eigenkapital unterlegt werden müssen.
Die geschätzte Auswirkung für IRB-Institute: Kapitalanforderungen steigen um 10 bis 15 Prozent (Quelle: Deloitte, "Auswirkungen der CRR III auf die Modellierung von Kreditrisiken").
5.2 Wegfall nationaler Sonderlösungen
| Was wegfällt | Betrifft | Auswirkung |
|---|---|---|
| Advanced IRB für Forderungen an Banken und große Unternehmen (über 500 Millionen Euro Umsatz) | Großbanken mit eigenen LGD-Modellen | Zurück zum Foundation IRB oder KSA |
| IRB für Beteiligungen | Alle IRB-Institute | Komplett gestrichen -- nur noch KSA |
| Nationale Ausnahmen bei Input Floors | Alle IRB-Institute | Mindest-PD, Mindest-LGD, Mindest-CCF EU-weit einheitlich |
| Eigene Modelle ohne Output Floor | Alle IRB-Institute | Maximal 27,5 % Einsparung gegenüber Standardansatz |
Die strategische Frage für viele Institute: Lohnt sich der erhebliche betriebliche Aufwand zur Erfüllung der IRB-Anforderungen noch, wenn der Vorteil auf maximal 27,5 Prozent begrenzt ist? Die CRR III erlaubt die Rückgabe von IRB-Zulassungen über einen Dreijahreszeitraum.
Quellen: Banking.Vision ("CRR III: The new IRBA"); Deloitte ("Auswirkungen der CRR III auf die Modellierung von Kreditrisiken"); WP-Blog ("Eigenmittelanforderungen nach CRR III: der neue Output-Floor").
6. Übergangsregelungen und Zeitplan
| Meilenstein | Zeitraum | Inhalt |
|---|---|---|
| CRR III in Kraft | 01.01.2025 | Neue Regelungen gelten für Neugeschäft |
| Bestandsanpassung | Bis 31.12.2027 | Bestehende Portfolios gegen neuen Immobilienwert prüfen und anpassen |
| Output Floor Stufe 1 | 01.01.2025 | 50 % des KSA |
| Output Floor vollständig | 01.01.2030 | 72,5 % des KSA |
| CRD VI nationale Umsetzung | Erwartet Anfang 2026 | Richtlinie erfordert nationale Gesetzgebung |
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1623; vdp; IG BAY; Profil Bayern.
7. Praktische Auswirkungen
7.1 Auswirkungen auf Kreditkonditionen und -prozesse
| Bereich | Veränderung | Quelle |
|---|---|---|
| Kreditkonditionen | Zinszuschläge von 0,2 bis 0,5 Prozentpunkten | IG BAY, Profil Bayern |
| Finanzierungsquote | 70 bis 80 Prozent statt zuvor bis 90 Prozent | IG BAY |
| Bearbeitungszeiten | 3 bis 6 Wochen statt zuvor 2 bis 3 Wochen | IG BAY, Profil Bayern |
| Back-Office | Neubewertung des Kreditportfolios bindet erhebliche Ressourcen | Banking.Vision |
| Sachverständige | Erhöhter Bedarf an BelWertV-konformen Bewertungen | Sprengnetter |
7.2 Bedeutung der 55-Prozent-LTV-Schwelle
Die 55-Prozent-LTV-Grenze ist der zentrale Schwellenwert der neuen Systematik. Bei Wohnimmobilien liegt die Differenz zwischen 20 Prozent Risikogewicht (besicherter Teil bis 55 Prozent LTV) und 75 Prozent Risikogewicht (Anteil über 55 Prozent LTV). Bei einer Finanzierung von 400.000 Euro mit einem Immobilienwert von 500.000 Euro (LTV 80 Prozent) ergibt sich folgende Berechnung:
| Kreditanteil | Betrag | Risikogewicht | Risikogewichtete Aktiva |
|---|---|---|---|
| Bis 55 % LTV (besichert) | 275.000 Euro | 20 % | 55.000 Euro |
| Über 55 % LTV (unbesichert) | 125.000 Euro | 75 % | 93.750 Euro |
| Gesamt | 400.000 Euro | -- | 148.750 Euro |
Zum Vergleich: Bisher (35 Prozent pauschal) ergaben sich 140.000 Euro risikogewichtete Aktiva. Die Differenz zeigt: Präzise Bewertungen, die den Immobilienwert korrekt und nachvollziehbar ermitteln, haben unmittelbare Auswirkungen auf die Eigenkapitalanforderungen der Bank.
7.3 Auswirkungen auf unterschiedliche Institutsgruppen
| Institutsgruppe | Auswirkung |
|---|---|
| IRB-Großbanken | Output Floor erzwingt höhere Kapitalunterlegung -- eigene Modelle verlieren an Vorteil |
| Sparkassen und Genossenschaftsbanken (KSA-Institute) | Profitieren tendenziell -- der Output Floor gleicht den bisherigen Wettbewerbsnachteil gegenüber IRB-Instituten teilweise aus |
| Alle Institute | Immobilienwert (Property Value) erfordert Anpassungen in den Bewertungsprozessen |
8. Relevanz für die Sachverständigenpraxis
Die CRR III verändert die Anforderungen an Sachverständige in vier Dimensionen:
Erstens: Erhöhter Bewertungsbedarf. Die Neubewertung bestehender Portfolios gegen den Immobilienwert (Bestandsanpassung bis 31.12.2027) und die laufende Überwachungspflicht erzeugen einen signifikant höheren Bedarf an qualifizierten Bewertungen.
Zweitens: BelWertV-Kompetenz als methodischer Vorteil. Option 1 -- der BelWertV-Weg zum Immobilienwert -- ist methodisch der effizienteste Pfad zur CRR III-Konformität. Wer nach BelWertV bewertet, liefert automatisch CRR III-konforme Werte, ohne zusätzliche Abschlagsberechnungen.
Drittens: Dokumentationsstandard als Qualitätsmerkmal. Art. 229 CRR verlangt nachvollziehbare, quellenbasierte Bewertungen. Sachverständige, deren Gutachten eine vollständige Herkunftsdokumentation jeder Wertannahme aufweisen, erfüllen diese Anforderung. Die Fähigkeit zur systematischen Quellenführung wird zum Qualitätsmerkmal in der Zusammenarbeit mit Banken.
Viertens: Unabhängigkeit als regulatorische Anforderung. Die verschärfte Trennung von Kreditentscheidung und Bewertung stärkt die Position externer, unabhängiger Sachverständiger gegenüber bankinternen Bewertungsabteilungen.
9. Quellenverzeichnis
Primärquellen (Verordnungen und Gesetze)
- CRR III: Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024
- CRD VI: Richtlinie (EU) 2024/1619
- CRR: Verordnung (EU) 575/2013 (Grundverordnung, durch CRR III geändert)
- BelWertV: Beleihungswertermittlungsverordnung
- ImmoWertV 2021: Immobilienwertermittlungsverordnung
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Basel Committee on Banking Supervision: Finalisiertes Basel III Framework (Dezember 2017)
Sekundärquellen (verifiziert)
- vdp (Verband Deutscher Pfandbriefbanken): "Property Value gemäß Art. 229(1) CRR III"
- Sprengnetter (02/2025): "CRR III Property Value: Ein neuer Wertbegriff"
- Finalyse: "Deep Dive into CRR3 -- Real Estate in the revised Standardised Approach"
- Nagler & Company: "CRR III Immobilienfinanzierungen"
- Banking.Vision: "CRR III ab 2025: Was Banken jetzt wissen müssen"
- Banking.Vision: "CRR III: The new CRSA" und "CRR III: The new IRBA"
- IG BAY: "CRR III: Strengere Regeln machen Immobilienkredite teurer"
- Profil Magazin Bayern: "Eigenkapitalregeln CRR III und CRD VI"
- EBA: "EBA seeks legislative clarifications on mortgage lending value"
- EBA: Final Report RTS Art. 124(11)
- Scope Ratings: "New property value definitions in CRR3 to have notable impact on some mortgage covered bonds"
- Deloitte: "Auswirkungen der CRR III auf die Modellierung von Kreditrisiken"
- WP-Blog: "Eigenmittelanforderungen nach CRR III: der neue Output-Floor"
- Deutsche Bundesbank: Monatsberichte zum EU-Bankenpaket (2024)
Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung
Die CRR III stellt neue Anforderungen an die Qualität und Nachvollziehbarkeit von Immobilienbewertungen. Eine BelWertV-konforme Bewertung erfüllt die Anforderungen des neuen Immobilienwerts nach Art. 229 CRR III. Für Kapitalanleger und Bestandshalter empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung bestehender Bewertungen gegen die neuen Maßstäbe -- idealerweise bevor die Übergangsregelung Ende 2027 ausläuft.
Für die steuerliche Optimierung der veränderten Finanzierungsstrukturen und die Prüfung der Eigenkapitalplanung sind spezialisierte Finanzberater und Wirtschaftsprüfer die richtigen Ansprechpartner. Alle Unterlagen -- Bewertungsunterlagen, Finanzierungsübersicht, Portfolio-Dokumentation -- frühzeitig zusammenstellen und den Fachleuten vollständig zur Verfügung stellen.
Als Mitglied der HSG -- High Specialised Group -- arbeiten wir mit spezialisierten Finanzberatern und Wirtschaftsprüfern in Erlangen, Nürnberg, Fürth, Forchheim und den umgebenden Landkreisen zusammen. Keine anonyme Vermittlung, sondern persönliche Empfehlung an Kollegen, für deren Arbeit wir einstehen. Alle Unterlagen anfordern -- wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung.