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Energieausweis: Sicher bewerten mit dem richtigen Typ

Erstellt von Hary Stubnya | | Energie & Sanierung

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis -- welcher Typ gibt bei der Immobilienbewertung wirklich Sicherheit? Eine Orientierung für alle, die auf der sicheren Seite stehen wollen.

Energieausweis bei der Immobilienbewertung: Wie Sie auf der sicheren Seite stehen

Wenn eine Immobilie bewertet werden soll, taucht eine Frage verlässlich auf: Welcher Energieausweis liegt vor -- und ist es der richtige? Die Antwort darauf ist kein Nebenschauplatz. Sie entscheidet mit darüber, ob ein Gutachten auf solider Grundlage steht oder ob Unsicherheiten verbleiben, die sich später rächen können.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen Schritt für Schritt, worauf es bei den beiden Energieausweis-Typen ankommt, wann welcher Typ vorgeschrieben ist und warum der Sachverständige dieses Thema mit besonderer Sorgfalt behandelt. Damit Sie wissen, dass nichts übersehen wird.

Zwei Typen, zwei Wege -- und ein klarer Unterschied

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) kennt zwei Varianten des Energieausweises: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Beide haben ihre Berechtigung, aber sie liefern grundlegend verschiedene Informationen.

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der vergangenen 36 Monate. Er zeigt, wie viel Energie die Bewohner in der Praxis verbraucht haben. Das klingt zunächst greifbar und nah an der Realität. Allerdings hängt das Ergebnis stark vom individuellen Heizverhalten ab. Eine sparsame Familie kann in einem schlecht gedämmten Haus niedrige Verbrauchswerte erzeugen -- das Gebäude selbst bleibt trotzdem energetisch problematisch. Umgekehrt kann ein gut saniertes Haus hohe Verbrauchswerte aufweisen, weil die Bewohner intensiv heizen. Die Aussagekraft über die tatsächliche Gebäudesubstanz ist daher begrenzt.

Der Bedarfsausweis geht einen anderen, grundlegenderen Weg. Er bewertet das Gebäude selbst: die Dämmung der Außenwände, die Qualität der Fenster, den Zustand des Dachs, die Effizienz der Heizungsanlage. Die Berechnung erfolgt nach standardisierten Bedingungen (DIN V 18599), unabhängig davon, wer im Gebäude wohnt und wie geheizt wird. Das Ergebnis bildet die energetische Substanz des Gebäudes objektiv ab.

Für die Immobilienbewertung ist dieser Unterschied entscheidend: Es geht nicht darum, wie die aktuellen Bewohner heizen, sondern darum, was das Gebäude selbst leisten kann.

Wann welcher Typ vorgeschrieben ist -- die Pflicht-Matrix als Orientierung

Die Frage, welcher Energieausweis zulässig ist, beantwortet der Gesetzgeber in § 80 GEG. Damit Sie sich nicht durch Paragraphen arbeiten müssen, haben wir die Regelungen in einer übersichtlichen Matrix zusammengefasst:

GebäudetypVerbrauchsausweisBedarfsausweisRegelung
Neubau (alle Typen)nicht zulässigPflicht§ 80 Abs. 1 GEG
Wohngebäude mit 5 oder mehr Wohneinheitenzulässigzulässig§ 80 Abs. 4 GEG
Wohngebäude unter 5 WE, Bauantrag ab 01.11.1977zulässigzulässig§ 80 Abs. 4 GEG
Wohngebäude unter 5 WE, Bauantrag vor 01.11.1977, Wärmeschutzniveau 1977 erreichtzulässigzulässig§ 80 Abs. 4 GEG
Wohngebäude unter 5 WE, Bauantrag vor 01.11.1977, Wärmeschutzniveau 1977 nicht erreichtnicht zulässigPflicht§ 80 Abs. 3 GEG
Nichtwohngebäudezulässigzulässig§ 80 Abs. 7 GEG
Baudenkmälernicht erforderlichnicht erforderlich§ 79 Abs. 4 GEG

Die entscheidende Zeile für viele Bewertungsobjekte in der Praxis: Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis Pflicht, sofern das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht nachweislich erreicht wird.

Das klingt nach einem Detail. Tatsächlich betrifft es einen großen Teil des deutschen Gebäudebestands -- Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Zweifamilienhäuser aus den 1950er bis 1970er Jahren. Genau die Objekte, die im Bewertungsalltag besonders häufig vorkommen.

Warum der Sachverständige hier besonders genau hinschaut

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) lässt keinen Zweifel daran, dass die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes wertrelevant sind. In § 2 Abs. 3 Nr. 10 d) werden sie ausdrücklich als wertbeeinflussendes Grundstücksmerkmal benannt.

Das bedeutet für die Gutachtenerstellung: Der Sachverständige muss die energetischen Eigenschaften des Bewertungsobjekts erfassen, dokumentieren und in die Wertermittlung einbeziehen. Der Energieausweis liefert hierfür wichtige Informationen -- er ist jedoch nicht die alleinige Grundlage. Der Sachverständige prüft eigenständig, ob die Angaben im Energieausweis mit dem vorgefundenen Gebäudezustand übereinstimmen.

Was im Einzelnen geprüft wird:

  • Liegt ein gültiger Energieausweis vor? (Gültigkeitsdauer: 10 Jahre)
  • Handelt es sich um den richtigen Typ? (Verbrauch oder Bedarf -- je nach Pflicht-Matrix)
  • Welche Energieeffizienzklasse ist ausgewiesen? (A+ bis H)
  • Welcher Energieträger wird genutzt? (Gas, Öl, Wärmepumpe, Fernwärme, Pellet)
  • Wie alt ist die Heizungsanlage?
  • Welche Modernisierungsempfehlungen enthält der Ausweis?
  • Stimmen die Angaben mit dem tatsächlichen Gebäudezustand überein? (Plausibilitätsprüfung)

Gerade die letzte Frage ist entscheidend. Ein Energieausweis, der nicht zur sichtbaren Realität passt, ist ein Warnsignal, das im Gutachten angesprochen werden muss. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-7 U 67/17) hat klargestellt, dass Falschangaben im Energieausweis Schadensersatzansprüche begründen können. Und der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 176/19, 2021) hat entschieden, dass der energetische Zustand eines Gebäudes einen Sachmangel darstellen kann, wenn der Energieausweis erheblich von der Realität abweicht.

Schritt für Schritt: Was bei der Erstellung passiert

Wenn Sie als Eigentümer einen Energieausweis in Auftrag geben -- sei es für einen geplanten Verkauf, eine Vermietung oder als Grundlage für ein Wertgutachten -- folgt ein klar strukturierter Prozess:

Beim Verbrauchsausweis:

1. Die Heizkostenabrechnungen der letzten drei vollständigen Kalenderjahre werden zusammengestellt.
2. Die Verbrauchsdaten werden klimabereinigt -- das heißt, sie werden auf ein Referenzklima umgerechnet, damit besonders kalte oder milde Jahre das Ergebnis nicht verzerren.
3. Der Endenergieverbrauch wird berechnet und einer Effizienzklasse zugeordnet.
4. Modernisierungsempfehlungen werden ergänzt (Pflichtbestandteil nach § 84 GEG).

Beim Bedarfsausweis:

1. Die Gebäudedaten werden erfasst -- entweder durch eine Vor-Ort-Begehung oder anhand detaillierter Unterlagen (Baupläne, Baubeschreibung).
2. Die Gebäudehülle wird analysiert: Außenwände, Dach, Kellerdecke, Fenster -- jeweils mit ihren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werten).
3. Die Anlagentechnik wird erfasst: Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung.
4. Auf dieser Basis wird der Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf berechnet -- normiert nach DIN V 18599.
5. Bauteilbezogene Modernisierungsempfehlungen werden erstellt, die konkrete Maßnahmen und geschätzte Einsparpotenziale benennen.

Der Bedarfsausweis erfordert also deutlich mehr Aufwand. Dafür liefert er eine belastbare Grundlage, die unabhängig vom Nutzerverhalten aussagekräftig bleibt.

Was die Energieeffizienzklasse für den Immobilienwert bedeutet

Die energetische Qualität eines Gebäudes hat messbaren Einfluss auf den Verkehrswert. Aktuelle Marktbeobachtungen zeigen eine deutliche Spreizung:

EnergieeffizienzklasseWerteinfluss (Tendenz)
A+ / Awertsteigernd -- höchste Nachfrage, niedrigste Betriebskosten
B / Cneutral bis leicht positiv -- entspricht aktuellem Standard
Dca. 20 bis 30 Prozent Wertminderung gegenüber A/B
Eca. 25 bis 35 Prozent Wertminderung
F bis Hca. 30 bis 40 Prozent Wertminderung

Diese Werte sind Orientierungsgrößen. Der tatsächliche Werteinfluss hängt von der regionalen Marktlage, dem konkreten Objekt und der Nachfragesituation ab. In der Erlangen, Nürnberg, Fürth und Forchheim beobachten wir, dass Objekte mit schlechter Energieeffizienzklasse länger auf dem Markt verbleiben und spürbare Preisabschläge hinnehmen müssen.

Hinzu kommt ein Faktor, der in der Ertragswertermittlung zunehmend an Bedeutung gewinnt: die CO2-Abgabe. Bei vermieteten Objekten wird die CO2-Abgabe nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Der Vermieteranteil mindert den Reinertrag und damit den Ertragswert. Je schlechter die energetische Qualität, desto höher die Belastung -- ein weiterer Grund, den Energieausweis sorgfältig zu prüfen.

Bewährte Vorgehensweise: Warum der Bedarfsausweis die sichere Wahl ist

Wenn es um die Immobilienbewertung geht, empfiehlt sich der Bedarfsausweis als Grundlage. Die Gründe dafür sind fachlich nachvollziehbar:

  • Er bildet die energetische Substanz des Gebäudes objektiv ab, unabhängig vom Nutzerverhalten.
  • Er liefert detaillierte Modernisierungsempfehlungen, die für die Beurteilung des Instandhaltungsrückstaus und der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer relevant sind.
  • Er bleibt auch bei Leerstand oder lückenhaften Verbrauchsdaten aussagekräftig.
  • Er erfüllt in jedem Fall die gesetzlichen Anforderungen -- es gibt keine Konstellation, in der ein Bedarfsausweis unzulässig wäre (ausgenommen die Befreiung für Baudenkmäler und Kleingebäude).

Das bedeutet nicht, dass ein vorhandener Verbrauchsausweis wertlos ist. Wo er zulässig ist, kann er durchaus Informationen beisteuern. Aber wenn die Wahl besteht und es um eine belastbare Grundlage für ein Gutachten geht, ist der Bedarfsausweis der bewährte Weg.

Der Blick nach vorn: EU-Gebäuderichtlinie und neue Anforderungen

Die überarbeitete EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD 2024/1275) muss bis zum 29. Mai 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie wird einige Veränderungen mit sich bringen: eine neue, EU-weit einheitliche A-G-Skala, eine stärkere Ausrichtung auf bedarfsbasierte Bewertungen und die Einführung von Renovierungspässen als Ergänzung zum Energieausweis.

Für gültige Energieausweise besteht Bestandsschutz. Aber die Richtung ist klar: Die Bedeutung der energetischen Qualität für den Immobilienwert wird weiter zunehmen. Wer heute einen Bedarfsausweis erstellen lässt, legt eine Grundlage, die auch unter den künftigen Anforderungen Bestand hat.

Was Sie als Nächstes tun können

Wenn Sie eine Immobilie bewerten lassen möchten -- ob für einen Verkauf, eine Erbschaft, eine Schenkung oder eine geplante Sanierung -- sollte der Energieausweis ein fester Bestandteil der Vorbereitung sein. Prüfen Sie, ob ein gültiger Ausweis vorliegt und ob es sich um den richtigen Typ handelt. Wenn Sie unsicher sind: Der Bedarfsausweis ist in jedem Fall die sichere Wahl.

Bei der energetischen Bewertung arbeiten wir eng mit spezialisierten Energieberatern zusammen. Das ist kein Zufall, sondern bewährte Praxis: Der Sachverständige bewertet die Immobilie, der Energieberater liefert die fachliche Grundlage zur energetischen Einordnung, und bei steuerlichen Fragen -- etwa zur Absetzbarkeit energetischer Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG oder zur 15-Prozent-Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten -- binden wir den Steuerberater ein. So entsteht ein Ergebnis, auf das Sie sich verlassen können.


Persönliche Empfehlung aus dem Netzwerk

Als Mitglied der HSG -- High Specialised Group -- arbeiten wir mit spezialisierten Energieberatern und Steuerberatern in Erlangen, Nürnberg, Fürth, Forchheim und den umgebenden Landkreisen zusammen. Keine anonyme Vermittlung, sondern persönliche Empfehlung an Kollegen, für deren Arbeit wir einstehen. Wenn Sie den nächsten Schritt gehen möchten, sprechen Sie uns an -- wir begleiten Sie von Anfang an.

 

Hary Stubnya ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (ISO/IEC 17024) und Inhaber des Sachverständigenbüros stubnya.de.

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Energieausweis mit Effizienzskala auf einem ruhigen aufgeräumten Schreibtisch
Ein Energieausweis mit farbiger Effizienzskala liegt geordnet auf einem aufgeräumten Schreibtisch neben einem kleinen Hausmodell und einer Checkliste