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Erbfall Immobilie — der bewährte Weg zum tragfähigen Verkehrswert

Wenn mehrere erwachsene Geschwister gemeinsam ein Elternhaus erben, entsteht die Grundlage für alles Weitere nicht aus dem Bauchgefühl, sondern aus einem Weg, der sich über Jahrzehnte bewährt hat.

Familiäre Erbengemeinschaft vor dem Elternhaus

Symbolische Darstellung einer Erbengemeinschaft aus mehreren erwachsenen Geschwistern mit eigenen Familien, die eine tragfähige Wertgrundlage für das Elternhaus sucht

Erbfall Immobilie — der bewährte Weg zum tragfähigen Verkehrswert

Es gibt eine Konstellation, die in vielen Familien Deutschlands anzutreffen ist. Vier, fünf oder sechs Geschwister — inzwischen alle erwachsen, oft in verschiedenen Städten wohnend, die meisten mit eigenen Familien, teils mit eigenen Kindern in unterschiedlichen Lebensphasen — werden zur Erbengemeinschaft, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Das Elternhaus, in dem sie aufgewachsen sind, wird zur gemeinsamen Aufgabe. Und weil sie zu unterschiedlichen Zeiten gegangen sind, unterschiedliche Berufe gewählt haben, unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse tragen, treffen jetzt sehr verschiedene Lebenswirklichkeiten auf ein gemeinsames Objekt.

Diese Erbengemeinschaften verstehen sich in der Regel gut. Die Geschwister sind zusammen groß geworden, sie haben ihre Wege gefunden, sie wissen wie sie miteinander umgehen. Aber sie brauchen etwas Konkretes: einen Wert, an dem sich alle Beteiligten orientieren können. Nicht vier Vorstellungen, nicht sechs Vermutungen, nicht ein Bauchgefühl — sondern eine Grundlage, die alle gemeinsam tragen können und auf die sich auch der Steuerberater, ein möglicher Rechtsanwalt und das Finanzamt stützen können.

Der Weg dahin ist eingerichtet. Er ist über Jahrzehnte gewachsen, methodisch verankert, rechtlich abgesichert. Wer ihn kennt, muss ihn nicht neu erfinden. Er trägt Familien mit zwei Miterben genauso wie Erbengemeinschaften mit sechs oder sieben — die Systematik bleibt dieselbe, nur die Zahl der Unterschriften auf dem Auftrag ändert sich.

Der Weg ist eingerichtet — seit über sechzig Jahren

Die Grundlage der deutschen Immobilienbewertung ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB. Sie wird seit 1961 geführt. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt gibt es einen Gutachterausschuss nach § 192 BauGB — ein unabhängiges Gremium, in dem ehrenamtliche Sachverständige aus verschiedenen Fachrichtungen zusammenarbeiten: Sachverständige für Grundstückswerte, Vertreter aus dem Notariat, aus Vermessung und Architektur, in manchen Ausschüssen auch Vertreter der Finanzverwaltung. Vorsitz und Geschäftsstelle sind bei den zuständigen Behörden angesiedelt. Die Notare sind verpflichtet, jeden Eigentumsübergang zu melden — Kaufpreis, Objektbeschreibung, Umstände des Verkaufs. Die Ausschüsse werten diese Meldungen systematisch aus.

Aus dieser Empirie entstehen die Größen, mit denen die Verkehrswertermittlung arbeitet: die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB, die alle zwei Jahre veröffentlicht werden und die typischen Bodenwerte in gegliederten Zonen abbilden; die Umrechnungskoeffizienten und Marktanpassungsfaktoren, die den Zeitbezug zwischen früheren Verkäufen und dem aktuellen Wertermittlungsstichtag herstellen; die Liegenschaftszinssätze, die als Verzinsungsgröße im Ertragswertverfahren dienen; die Vergleichsfaktoren und Sachwertfaktoren, die zwischen den rechnerischen Werten der Verfahren und den tatsächlichen Marktverhältnissen vermitteln. Jährlich veröffentlichen die Gutachterausschüsse den Grundstücksmarktbericht, der die Marktbeobachtung dokumentiert.

Fünfundsechzig Jahre gepflegte Empirie. Das ist die Basis, auf der die Wertermittlung nach § 194 BauGB heute steht. Es ist keine Momentaufnahme, sondern ein System, das über Jahrzehnte gewachsen ist und in dem sich das lokale Marktgeschehen niederschlägt — die Preisniveaus in einer bestimmten Straße, die Wertwirkung eines ausgebauten Dachstuhls, die Modernisierungsansätze für Objekte aus den 1960er-Jahren. Wer sich auf diese Basis stellt, muss nicht selbst mühsam Vergleichsfälle zusammensuchen — sie liegen dokumentiert vor.

Was ein Verkehrswertgutachten leistet

Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist definiert als der Preis, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Immobilie zu erzielen wäre. Er berücksichtigt die konkreten Eigenschaften des Grundstücks und des Gebäudes, nicht persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse. Damit ist er die Größe, an der sich die Miterben ehrlich orientieren können — unabhängig davon, ob eine Schwester einen sentimentalen Wert damit verbindet oder ein Bruder eine wirtschaftliche Nutzung im Sinn hat.

Die Ermittlung folgt der Immobilienwertermittlungsverordnung 2021, die auf § 199 BauGB als Verordnungsermächtigung fußt. Je nach Objekt kommen Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren zur Anwendung. Die Auswahl ist nicht Geschmackssache, sondern folgt der Marktüblichkeit für den jeweiligen Objekttyp. Bei Eigentumswohnungen und standardisierten Ein- und Zweifamilienhäusern dominiert oft das Vergleichswertverfahren; bei Mehrfamilienhäusern und renditeorientierten Objekten das Ertragswertverfahren; bei Sonderobjekten und in Lagen mit geringer Vergleichsdatenlage das Sachwertverfahren. Der Sachverständige wählt und begründet — das ist Teil der Herleitung, die im Gutachten dokumentiert wird und den Weg vom Objekt zum ausgewiesenen Wert transparent macht.

Die gemeinschaftliche Beauftragung als bewährter Weg

Wenn mehrere Miterben gemeinsam beauftragen, ist die Konstruktion der gemeinschaftlichen Beauftragung durch die Erbengemeinschaft der etablierte Weg. Auftraggeber ist die Erbengemeinschaft als Ganzes, vertreten durch einen Miterben, der von den anderen benannt wird. Alle Miterben unterschreiben den Auftrag. Die Kosten werden anteilig getragen. Das Gutachten liegt am Ende allen vor.

Für eine Erbengemeinschaft mit vier, fünf oder sechs Geschwistern ist das die naheliegende Form. Sie stellt Neutralität her, ohne dass sie besonders betont werden müsste. Der Vertreter der Erbengemeinschaft ist der praktische Ansprechpartner für den Sachverständigen — beim Ortstermin, bei Rückfragen zum Objektumfang, bei der Übergabe des Gutachtens. Die anderen Miterben werden über den Prozess informiert und sehen am Ende dieselbe Herleitung. Keiner der Geschwister muss sich später fragen, ob die Bewertung eine Seite bevorzugt hätte, und keiner muss sich rechtfertigen, warum er die Beauftragung erteilt hat — das war eine gemeinsame Entscheidung.

Das gilt auch für Erbengemeinschaften, in denen einzelne Miterben weit entfernt wohnen, im Ausland leben oder aus anderen Gründen nicht persönlich am Ortstermin teilnehmen können. Die Vertretungsregelung deckt diese Situationen ab. Der Vertreter berichtet, das Gutachten geht an alle, die Grundlage bleibt gemeinsam.

Der Ablauf schrittweise

Der Ablauf einer Verkehrswertermittlung ist überschaubar und wird in der Regel innerhalb weniger Wochen umgesetzt.

Zuerst wird die Beauftragung geklärt. Die Miterben einigen sich auf einen Vertreter, alle unterschreiben, der Auftrag geht an den Sachverständigen. Der Sachverständige klärt in einem Vorgespräch die Kern-Rahmenbedingungen — Zweckbestimmung des Gutachtens, Wertermittlungsstichtag (im Erbfall der Todestag), Objektunterlagen. Zu diesen Unterlagen gehören typischerweise ein aktueller Grundbuchauszug, Baubeschreibung und Grundrisse, bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan, ggf. ein Energieausweis, bei vermieteten Objekten die Mietverträge und die Aufstellung der Bewirtschaftungskosten der letzten Jahre.

Es folgt der Ortstermin. Der Sachverständige nimmt Grundstück und Gebäude in Augenschein, dokumentiert Bausubstanz und Modernisierungsstand nach der Punktbewertung der ImmoWertV 2021 Anlage 2, misst und beschreibt die konkreten Merkmale — Dachdeckung und -eindeckung, Fassade und Wärmedämmung, Fenster und Außentüren, Leitungssysteme, Heizung und Warmwassererzeugung, Innenausbau, Bäder, Küchen. Der Ortstermin dauert je nach Objektgröße ein bis mehrere Stunden. Fotos und Skizzen ergänzen die Dokumentation. Wenn wesentliche Umbauten in der Vergangenheit stattgefunden haben, wird nachgefragt und protokolliert.

Der Sachverständige arbeitet dann das Gutachten aus. Er wählt und begründet das Bewertungsverfahren, verortet das Objekt in der Kaufpreissammlung des zuständigen Gutachterausschusses, zieht vergleichbare Kauffälle heran, begründet die Anpassungen zwischen den Vergleichsobjekten und dem konkreten Objekt und leitet daraus den Verkehrswert ab. Alle Schritte werden dokumentiert und im Gutachten dargestellt. Die Zeitspanne von der Beauftragung bis zur Übergabe des schriftlichen Gutachtens liegt typischerweise bei vier bis acht Wochen — abhängig von Verfügbarkeit der Unterlagen und Komplexität des Objekts.

Am Ende steht das schriftliche Gutachten. Es geht an den Vertreter der Erbengemeinschaft und wird von dort an die anderen Miterben, an den Steuerberater und ggf. an den Rechtsanwalt weitergegeben. Die Grundlage für die Auseinandersetzung, für die steuerliche Bearbeitung und für die weiteren Entscheidungen liegt vor.

Der Wert bindet — nach innen und nach außen

Das Gutachten wirkt in zwei Richtungen zugleich, ohne dass zwei verschiedene Gutachten nötig wären.

Nach innen — für die Erbengemeinschaft — ist der Wert die Grundlage der Auseinandersetzung. Wenn ein Miterbe die Immobilie übernehmen und die anderen auszahlen möchte, ist die Auszahlungsgröße geklärt. Wenn die Erbengemeinschaft sich auf einen Verkauf einigt, ist der Marktausgangspunkt definiert. Wenn die Immobilie in gemeinsamem Besitz weitergeführt und vermietet wird, ist die Basis für die Kaufpreisaufteilung Boden/Gebäude und die AfA-Bemessung gelegt.

Nach außen — gegenüber dem Finanzamt — dient dasselbe Gutachten der Nachweisführung eines niedrigeren gemeinen Werts, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert nach den §§ 176 ff. BewG erkennbar zu hoch liegt und die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG überschritten sind. Die Zweckbestimmung § 198 BewG greift auf denselben Verkehrswert nach § 194 BauGB zu. Die Verweiskette lautet: § 198 BewG verweist auf § 199 BauGB, dieser auf die ImmoWertV 2021, diese auf den Verkehrswert nach § 194 BauGB. Ein Gutachten, zwei Wirkungen.

Rechtsprechung als gefestigter Rahmen

Die höchstrichterliche Linie stützt diesen Weg mit einer klaren Handhabung. Der Bundesfinanzhof hat in einer Trias von Entscheidungen präzisiert, wie sauber dokumentierte Marktnähe an die Stelle typisierter Bewertungen tritt:

  • BFH II R 14/20 vom 24.08.2022 — Bei einem zeitnahen Verkauf nach dem Erbfall ist der erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgebend. Der Markt selbst hat gesprochen; die typisierte Ableitung tritt zurück.
  • BFH II R 15/21 vom 25.09.2024 — Präzisierung zur Anwendung des zeitnahen Verkaufspreises und zur Bewertung in Grenzfällen.
  • BFH II R 6/23 vom 11.03.2026 — Vergleichswertverfahren: Die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Vergleichspreise haben ein hohes Gewicht. Die datengestützte Ableitung aus der Kaufpreissammlung trägt den Wert.

Diese drei Entscheidungen bilden einen konsistenten Rahmen. Sie sagen im Kern dasselbe: Der Markt und die aus ihm abgeleitete Empirie stehen über der reinen Typisierung, wenn sie dokumentiert und methodisch sauber vorliegen. Für den Sachverständigen bedeutet das, dass die Herleitung transparent bleibt und der Marktbezug — Vergleichsobjekte in ähnlicher Marktlage, Bodenrichtwert-Verortung, Marktanpassung — sichtbar wird. Genau das, was die ImmoWertV 2021 methodisch vorsieht.

Die Ländererlasse vom 02.12.2020 (BStBl I 2021, 146) haben die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Nachweis der Qualifikation für Sachverständige im Anwendungsbereich des § 198 BewG ausdrücklich anerkannt. Damit steht das ISO-17024-Gutachten methodisch und personell auf einer Grundlage, die die Finanzverwaltung akzeptiert. Der ISO-17024-Standard umfasst die regelmäßige Rezertifizierung und stellt fortlaufende Qualifikation sicher.

Fristen im Erbfall — mit Ruhe planbar

Die Fristen im Erbfall sind überschaubar und lassen sich mit Sicherheit planen. Sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Erbschaft für eine mögliche Ausschlagung (§ 1944 BGB). Drei Monate ab Kenntnis für die Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt (§ 30 ErbStG). Danach wartet die Erbengemeinschaft, bis das Finanzamt die Erbschaftsteuererklärung anfordert und den Grundbesitzwert nach §§ 176 ff. BewG feststellt — in der Regel sechs bis vierundzwanzig Monate nach dem Todestag.

Der Bewertungsstichtag bleibt in jedem Fall der Todestag (§ 11 BewG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ein Gutachten, das später erstellt wird, muss die Marktsituation zum Todestag rekonstruieren. Deshalb ist es sinnvoll, die Wertermittlung nicht zu weit hinauszuschieben — nicht aus Zeitdruck, sondern weil die Grundlagen (Zustand des Objekts, Marktumfeld, Vergleichsfälle) mit zunehmendem Abstand mühsamer aufzuarbeiten sind. Ein zeitnah nach dem Erbfall in Auftrag gegebenes Gutachten kann den Zustand des Objekts unmittelbar dokumentieren, bevor spätere Nutzungen die Ausgangslage verändern.

Was diese Konstruktion trägt

Die Kombination aus § 194 BauGB, ImmoWertV 2021, Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses, gemeinschaftlicher Beauftragung durch die Erbengemeinschaft und Zertifizierung nach ISO/IEC 17024 ist keine Zufallskonstellation. Sie ist über Jahrzehnte gewachsen und hat sich in Tausenden von Verfahren bewährt. Jeder Baustein hat seine Rolle. Zusammen ergeben sie einen Weg, den Erbengemeinschaften seit Langem nutzen können, ohne dass jemand ihn erst noch entwickeln müsste.

Für die vier, fünf oder sechs Geschwister, mit denen dieser Beitrag begonnen hat, bedeutet das eine sehr konkrete Sicherheit. Sie brauchen nicht auszuhandeln, wer welchen Anteil bekommt — der Wert ist geklärt. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass eine Seite bevorzugt wird — die Herleitung ist offen. Sie brauchen nicht selbst zu prüfen, ob die Bewertung "richtig" ist — die Methodenkonsistenz macht sie prüfbar. Was bleibt, ist die Aufgabe, die ohnehin auf sie zukommt: gemeinsam zu entscheiden, was mit dem Elternhaus geschehen soll. Für diese Entscheidung haben sie jetzt eine Grundlage, die trägt.

Zusammenspiel der Fachleute

Ein Erbfall mit Immobilie berührt mehrere Fachgebiete. Jeder Baustein wird von der Fachperson gesetzt, deren Kompetenz dafür zuständig ist — nicht weil das Vorschrift wäre, sondern weil die Ergebnisse in dieser Aufteilung am belastbarsten werden.

Der Sachverständige liefert die Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB und ImmoWertV 2021 — ggf. mit Zweckbestimmung § 198 BewG. Er beantwortet die Frage: Was ist die Immobilie zum Bewertungsstichtag wert? Der Steuerberater begleitet die Erbschaftsteuer, prüft die Freibeträge nach § 16 ErbStG, kalkuliert die zu erwartende Steuer und bereitet ggf. die Vorlage nach § 198 BewG vor. Wenn die Immobilie später vermietet wird, begleitet der Steuerberater die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Rechtsanwalt begleitet erbrechtliche Fragen — insbesondere die Erbauseinandersetzung, die Regelung der Ansprüche zwischen den Miterben und, wenn Konflikte doch entstehen sollten, die Vertretung in der Auseinandersetzung. Der Notar setzt Übertragungen und Auseinandersetzungsvereinbarungen um.

Wenn diese Fachleute aufeinander abgestimmt arbeiten, entsteht ein Weg, der die Familie durch alle Etappen trägt. Der Sachverständige stimmt sich mit dem Steuerberater ab, wenn es um die Zweckbestimmung § 198 BewG geht. Der Rechtsanwalt greift für die Auseinandersetzung auf den ausgewiesenen Verkehrswert zurück. Der Notar setzt die Vereinbarung um. Jeder Baustein baut auf dem vorherigen auf. Die Erbengemeinschaft muss nicht selbst zwischen den Fachleuten koordinieren — das geschieht auf der Fachebene.


Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung

Ein Verkehrswertgutachten im Erbfall braucht eine methodisch saubere Herleitung — nachvollziehbar für alle Miterben, belastbar vor Finanzamt und Gericht. Der Sachverständige übernimmt die bewertungsfachliche Grundlage. Steuerberater und Rechtsanwalt begleiten die steuerliche und erbrechtliche Umsetzung. Aus der Zusammenarbeit der Fachleute entsteht der Weg, der zur Familie und zum Nachlass passt.

Für die gemeinschaftliche Beauftragung durch die Erbengemeinschaft und die Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB und ImmoWertV 2021 steht das Sachverständigenbüro Hary Stubnya in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung zur Verfügung — mit ISO-17024-Zertifizierung und methodenkonsistenter Herleitung. Ein persönliches, unverbindliches Beratungsgespräch klärt die konkrete Situation.

Rechtshinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung oder Energieberatung im Einzelfall. Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. Stand: August 2026.