Erbfall Immobilie — die ersten 30 Tage: Fristen, Bewertung, Umsetzung
Was in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall zu tun ist — Ausschlagungsfrist, Anzeige beim Finanzamt, Verkehrswertgutachten. Der konkrete Fahrplan.
Erbfall Immobilie — die ersten 30 Tage: Fristen, Bewertung, Umsetzung
Wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, entscheidet die Reihenfolge der ersten Wochen darüber, wie geordnet der weitere Weg verläuft. Es geht um Fristen, die einzuhalten sind, um Entscheidungen, die eine Grundlage brauchen, und um Bausteine, die aufeinander aufbauen. Dieser Beitrag legt den Fahrplan offen — kurz und konkret, mit den Rechtsgrundlagen und den Punkten, an denen der Sachverständige greift.
Der Adressat ist die Person, die in der Familie oder in der Erbengemeinschaft die Sache in die Hand nimmt — der Alleinerbe oder der Miterbe, der die anderen mitzieht. Der Text ist so aufgebaut, dass er als Checkliste funktioniert.
Die Fristen — was das Gesetz vorgibt
Zwei Fristen sind zwingend zu beachten:
| Frist | Regelung | Was ist zu tun |
|---|---|---|
| 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Erbschaft | § 1944 BGB | Ausschlagung möglich; wenn keine Ausschlagung erfolgt, gilt die Erbschaft als angenommen |
| 3 Monate ab Kenntnis | § 30 ErbStG | Anzeige des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt des Erwerbers) |
Innerhalb der 6-Wochen-Frist ist zu prüfen, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird. Bei Immobilien im Nachlass ist die Ausschlagung selten sinnvoll, kann aber bei überschuldeten Nachlässen oder komplizierten Lastensituationen im Einzelfall der richtige Weg sein — die Prüfung gehört zum Rechtsanwalt oder Notar.
Die Anzeige nach § 30 ErbStG ist eine kurze schriftliche Mitteilung an das Finanzamt. Sie stößt den weiteren Prozess an — das Finanzamt fordert später die Erbschaftsteuererklärung an und stellt den Grundbesitzwert nach §§ 176 ff. BewG typisiert fest. Diese Feststellung erreicht die Erben in der Regel 6 bis 24 Monate nach dem Todestag.
Weitere Fristen kommen später hinzu: 1 Monat für den Einspruch gegen den Steuerbescheid (§ 355 AO), Änderungsanträge zu bestandskräftigen Bescheiden im Rahmen der Festsetzungsfrist (§ 173 AO).
Der Fahrplan der ersten 30 Tage
Woche 1 — Bestandsaufnahme.
- Sterbeurkunde beschaffen (Standesamt am Sterbeort)
- Testament suchen und, wenn vorhanden, beim Nachlassgericht eröffnen lassen; ohne Testament gesetzliche Erbfolge ermitteln
- Erbschein-Beantragung prüfen (für Grundbucheintragungen oft nötig, für Banken je nach Institut)
- Nachlass sichten: Immobilie, Konten, Verträge, Verbindlichkeiten
- Bei der Immobilie: aktueller Grundbuchauszug, Baubeschreibung, Grundriss, Energieausweis, ggf. Teilungserklärung und Aufteilungsplan zusammenstellen
Woche 2 — Rahmen setzen.
- Klärung der Miterben: Wer ist Erbe? Alleinerbe oder Erbengemeinschaft mit wie vielen Beteiligten?
- Bei Erbengemeinschaft: Vertreter der Erbengemeinschaft benennen — die Person, die im Namen aller kommuniziert und Aufträge erteilt
- Wohnsitzfinanzamt für die Anzeige nach § 30 ErbStG identifizieren
- Erste Kostenschätzung: Erbschein-Gebühren, ggf. Nachlassverbindlichkeiten
- Erste Kontaktaufnahme zum Steuerberater (Freibetragsprüfung, Steuerlast-Vorabschätzung) und ggf. zum Rechtsanwalt (Auseinandersetzung, Vertragsrecht)
Woche 3 — Bewertung beauftragen.
- Verkehrswertgutachten in Auftrag geben — als Grundlage für Auseinandersetzung, Steuervorlage und weitere Entscheidungen
- Bei Erbengemeinschaft: gemeinschaftliche Beauftragung durch die Erbengemeinschaft, vertreten durch den benannten Miterben; alle unterschreiben, Kosten werden geteilt
- Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 BewG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) — der Sachverständige rechnet auf diesen Stichtag zurück
- Ortstermin vereinbaren: typisch 2 bis 3 Stunden bei Einfamilienhaus, länger bei Mehrfamilienhaus
Woche 4 — Anzeige und Vorbereitung.
- Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt nach § 30 ErbStG (schriftlich, formlos)
- Umgang mit der Immobilie klären: Räumung, Sicherung, Versicherung, ggf. weiterlaufende Mietverhältnisse
- Erste Marschrichtung überlegen: behalten, aufteilen, verkaufen, vermieten
- Diese Entscheidung ist noch nicht final — sie wird konkret, sobald der Verkehrswert vorliegt
Zwei Wege — die klare Unterscheidung
Bei einer Immobilie im Nachlass laufen zwei Bewertungswege parallel, die klar zu unterscheiden sind:
Der Weg des Finanzamts. Nach §§ 176 ff. BewG wird der Grundbesitzwert typisiert ermittelt — mit typisiertem Liegenschaftszinssatz, typisierten Bewirtschaftungskosten, typisierten Sachwertfaktoren. Das ist die grobe Setzung, die in der Masse der Veranlagungen angewendet wird. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 liegen die typisierten Werte in vielen Konstellationen deutlich höher als vor 2023.
Der Weg des Sachverständigen. Immer und ausschließlich nach § 194 BauGB in Verbindung mit ImmoWertV 2021. Das Ergebnis ist ein Verkehrswertgutachten. Wenn es dem Finanzamt zum Nachweis eines niedrigeren Werts vorgelegt wird, spricht man von der Zweckbestimmung nach § 198 BewG. Ein eigenständiges "BewG-Gutachten" gibt es fachlich nicht — die Verweiskette lautet:
§ 198 BewG → § 199 BauGB → ImmoWertV 2021 → § 194 BauGB Verkehrswert.
Der Sachverständige nutzt die Kaufpreissammlung des zuständigen Gutachterausschusses (§ 195 BauGB, seit 1961 geführt), Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB, alle zwei Jahre), Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze — die Empirie des lokalen Marktes.
Wann sich das Sachverständigengutachten wirtschaftlich lohnt
Die Antwort ergibt sich aus zwei Fragen:
Frage 1: Fällt Erbschaftsteuer an? Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG bestimmt es:
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Enkel bei vorverstorbenen Eltern | 400.000 € |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € |
| Übrige Klasse I | 100.000 € |
| Klasse II (Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder) | 20.000 € |
| Klasse III | 20.000 € |
Wenn der Nachlasswert unterhalb des Freibetrags bleibt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Das Gutachten für die reine Steuervorlage ist dann entbehrlich — es kann aber trotzdem für die Auseinandersetzung sinnvoll sein.
Frage 2: Liegt der Wert des Finanzamts erkennbar zu hoch? Wenn der später vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert deutlich über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, senkt das Gutachten mit Zweckbestimmung § 198 BewG die Bemessungsgrundlage. Vor Beauftragung wird die erwartete Steuerersparnis gegen die Gutachtenkosten kalkuliert. Ein Faustsatz: Wenn die zu erwartende Steuerersparnis das Drei- bis Fünffache der Gutachtenkosten übersteigt, lohnt sich der Weg wirtschaftlich sicher.
Regel-Anlass unabhängig davon: Erbauseinandersetzung. Sobald mehrere Miterben eine Immobilie aufteilen, ein Miterbe übernehmen oder verkaufen möchte, braucht die Auseinandersetzung eine belastbare Wertgrundlage. Hier dient das Gutachten den Miterben, nicht dem Finanzamt — mit derselben methodischen Basis.
Der Ablauf der Verkehrswertermittlung
1. Beauftragung — Vorgespräch, Klärung der Zweckbestimmung, Unterlagenzusammenstellung
2. Ortstermin — Objektaufnahme, Modernisierungsstand-Bewertung nach ImmoWertV 2021 Anlage 2, Fotos und Skizzen
3. Ausarbeitung — Verfahrenswahl, Vergleichsfallauswahl, Bodenrichtwert-Verortung, Anpassungsrechnung, Herleitung des Verkehrswerts
4. Übergabe — schriftliches Gutachten an den Auftraggeber (bei Erbengemeinschaft an den Vertreter), Weitergabe an Steuerberater und ggf. Rechtsanwalt
Zeitbedarf von der Beauftragung bis zur Übergabe: 4 bis 8 Wochen, abhängig von Objektart und Verfügbarkeit der Unterlagen.
Aktuelle Rechtsprechung — kompakt
Der Bundesfinanzhof hat die Anwendung des § 198 BewG in einer Trias von Entscheidungen präzisiert:
- BFH II R 14/20 vom 24.08.2022 — bei zeitnahem Verkauf nach Erbfall ist der Verkaufspreis maßgebend
- BFH II R 15/21 vom 25.09.2024 — Präzisierung zur Anwendung des zeitnahen Verkaufspreises
- BFH II R 6/23 vom 11.03.2026 — Vergleichswertverfahren: Gutachterausschuss-Vergleichspreise haben hohes Gewicht
Die gemeinsame Linie: Sauber dokumentierte Marktnähe tritt an die Stelle typisierter Bewertungen. Für den Sachverständigen bedeutet das transparente Herleitung, dokumentierte Vergleichsobjekte, saubere Bodenrichtwert-Verortung — genau das, was ImmoWertV 2021 vorsieht.
Die Ländererlasse vom 02.12.2020 (BStBl I 2021, 146) haben die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Qualifikationsnachweis für Sachverständige im Anwendungsbereich des § 198 BewG anerkannt.
Was das Gutachten in der Erbengemeinschaft leistet
Der Verkehrswert wirkt in zwei Richtungen — ohne dass zwei Gutachten nötig wären.
Nach innen — für die Miterben:
- Grundlage der Auseinandersetzung (Ausgleichszahlungen, Übernahme)
- Ausgangspunkt für Verkaufsentscheidung und Marktauftritt
- Basis für Kaufpreisaufteilung Boden/Gebäude, wenn ein Miterbe übernimmt und vermietet
Nach außen — gegenüber dem Finanzamt:
- Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG), wenn der FA-Wert zu hoch angesetzt ist
- Ein Gutachten, zwei Zwecke
Für Kombinationsleistungen:
- Restnutzungsdauer-Stellungnahme nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG für höhere AfA bei späterer Vermietung
- Kaufpreisaufteilung Boden/Gebäude als AfA-Bemessungsgrundlage
- Portfolio-Bewertung bei mehreren Nachlass-Immobilien
Zusammenspiel der Fachleute
| Fachperson | Aufgabe im Erbfall |
|---|---|
| Sachverständiger | Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB / ImmoWertV 2021; Zweckbestimmung § 198 BewG; ggf. RND-Stellungnahme und Kaufpreisaufteilung |
| Steuerberater | Freibetragsprüfung, Erbschaftsteuererklärung, Vorlage nach § 198 BewG, spätere V+V-Besteuerung |
| Rechtsanwalt (Erbrecht) | Auseinandersetzung, Ansprüche zwischen Miterben, ggf. Vertretung bei Konflikten |
| Notar | Erbschein-Verfahren, Übertragungen, Auseinandersetzungsvereinbarung |
Die Zusammenarbeit läuft am effizientesten, wenn die Verkehrswertermittlung früh vorliegt — auf ihr bauen die anderen Bausteine auf.
Kernpunkte auf einen Blick
- Bewertungsstichtag = Todestag (§ 11 BewG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Fristen: 6 Wochen Ausschlagung, 3 Monate Anzeige beim Finanzamt
- Sachverständiger arbeitet immer nach § 194 BauGB / ImmoWertV 2021 — § 198 BewG ist Zweckbestimmung, kein eigenes Produkt
- Gemeinschaftliche Beauftragung durch die Erbengemeinschaft, vertreten durch einen benannten Miterben
- Ein Gutachten, zwei Wirkungen — Auseinandersetzung nach innen, § 198 BewG-Vorlage nach außen
- BFH-Trias stützt Marktnähe gegen typisierte Bewertung
- ISO/IEC 17024 ist Fiskus-anerkannter Qualifikationsstandard
- Zeitbedarf Gutachten: 4 bis 8 Wochen ab Beauftragung
- Wirtschaftlichkeit: Steuerersparnis meist ein Mehrfaches der Gutachtenkosten, wenn FA-Wert zu hoch ist
Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung
Ein Verkehrswertgutachten im Erbfall braucht eine methodisch saubere Herleitung — nachvollziehbar für alle Miterben, belastbar vor Finanzamt und Gericht. Der Sachverständige übernimmt die bewertungsfachliche Grundlage. Steuerberater und Rechtsanwalt begleiten die steuerliche und erbrechtliche Umsetzung. Wer früh anruft, hat den Fahrplan geordnet.
Für die Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB und ImmoWertV 2021 mit Zweckbestimmung § 198 BewG steht das Sachverständigenbüro Hary Stubnya in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung zur Verfügung — mit ISO-17024-Zertifizierung und methodenkonsistenter Herleitung. Ein kurzer Anruf zum Erstgespräch klärt die konkrete Situation und die weiteren Schritte.