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Wenn Sie Ihre Immobilie an die Kinder übergeben wollen — die Wege zu Lebzeiten

Wenn Sie Ihre Immobilie an die Kinder übergeben wollen — die verschiedenen Wege zu Lebzeiten, verständlich erklärt, mit Blick auf Ihre konkrete Situation.

Elternhand übergibt symbolisch Hausschlüssel an die nächste Generation

Symbolische Darstellung der Übergabe von Immobilienvermögen an die nächste Generation

Wenn Sie Ihre Immobilie an die Kinder übergeben wollen — die Wege zu Lebzeiten

Vielleicht ist es der Anlass eines Todesfalls in Ihrer Bekanntschaft, der Sie ins Nachdenken gebracht hat — Erbschaftsteuer, Bewertungsstreit mit dem Finanzamt, wütende Anwaltsschreiben zwischen Miterben. Vielleicht ist es der Punkt in Ihrem Leben, an dem Sie sich fragen, was nach Ihnen bleibt und wie es an die nächste Generation gehen soll. Vielleicht ist es der konkrete Wunsch, jetzt Klarheit zu schaffen — bevor andere entscheiden müssen.

Was auch immer der Anlass ist: Wenn Sie überlegen, Ihre Immobilie noch zu Lebzeiten an Ihre Kinder zu übergeben, sind Sie damit nicht allein. Und Sie stehen an einem Punkt, an dem die richtigen Fragen mehr wert sind als schnelle Antworten. Dieser Beitrag zeichnet die Wege nach, die vor Ihnen liegen — nicht als Aufzählung von Möglichkeiten, sondern als Auseinandersetzung mit den Entscheidungen, die auf Sie zukommen.

Die erste Frage: Was möchten Sie behalten?

Bevor die Frage nach "welchem Weg" ansteht, kommt eine andere: Was möchten Sie eigentlich behalten? Wollen Sie noch in Ihrem Haus wohnen bleiben? Sind Mieteinnahmen aus einem vermieteten Objekt Teil Ihrer Altersversorgung? Möchten Sie das Vermögen bei sich haben, weil es sich sicherer anfühlt, oder können Sie loslassen?

Diese Frage ist keine steuerliche und keine juristische. Sie ist die persönliche Grundentscheidung, aus der sich alles andere ergibt. Wenn Sie weiter nutzen wollen — wirtschaftlich oder persönlich —, führt der Weg zum Vorbehaltsnießbrauch. Wenn Sie freigeben können, öffnen sich die anderen Formen. Wenn Sie unsicher sind, ist das nicht schlimm — es ist der ehrlichste Ausgangspunkt für ein Gespräch mit dem Steuerberater.

Denken Sie an einem ruhigen Abend darüber nach. Nicht mit Blick auf Steuersätze, sondern mit Blick auf sich selbst und Ihr Leben in den nächsten zehn, zwanzig, dreißig Jahren.

Der zentrale Hebel: Freibeträge alle zehn Jahre neu

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht arbeitet mit persönlichen Freibeträgen. Für jedes Kind beträgt der Freibetrag 400.000 Euro — pro Elternteil, pro Kind. Ein Ehepaar kann seinem einzigen Kind also gemeinsam 800.000 Euro steuerfrei zuwenden. Bei zwei Kindern verdoppelt sich das auf 1,6 Millionen Euro. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, sind es 200.000 Euro pro Enkel und Zuwendendem.

Die Rechtsgrundlage steht in § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Und dann kommt der eigentliche Hebel: § 14 ErbStG. Er regelt, dass mehrere Zuwendungen desselben Zuwendenden an denselben Erwerber innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden — der Freibetrag steht in diesem Zehnjahresraum nur einmal zur Verfügung. Nach Ablauf beginnt eine neue Periode. Der Freibetrag ist wieder frei.

Das ist der Kern der planvollen Übertragung zu Lebzeiten: Wenn Sie Zeit haben und früh anfangen, können Sie Vermögen in zwei, drei Etappen von je zehn Jahren übertragen — jeweils steuerfrei. Wenn die Zeit knapp ist, wird es enger. Als Faustregel: Wer heute 65 ist, kann komfortabel in zwei Etappen planen. Wer 75 ist, sollte prüfen, ob eine einzige Übertragung sinnvoll ist. Wer 55 ist, hat die volle Zeitachse offen.

Was bedeutet das für Ihre Situation? Rechnen Sie überschlägig: Wie hoch ist der Wert Ihrer Immobilie oder Ihrer Immobilien? Wie viele Kinder haben Sie? Wenn der Verkehrswert unter der Summe aller Freibeträge (400.000 mal Zahl der Kinder mal Zahl der Elternteile) bleibt, ist die reine Freibetragsnutzung wahrscheinlich der einfachste Weg. Wenn er darüber liegt, führen Vorbehaltsnießbrauch oder Etappenübertragung die Rechnung wieder in die steuerfreie Zone.

Die reine Schenkung — passt selten, ist aber die klarste Form

Die reine Schenkung ist das, was viele Menschen sich zuerst vorstellen, wenn sie an Übergabe denken: Sie unterschreiben beim Notar, das Kind wird Eigentümer, Punkt. Ohne Gegenleistung, ohne Rückbehalt. Das Kind kann verfügen, verkaufen, vermieten, einziehen.

Der Weg ist rechtlich sauber und emotional oft der wärmste. Aber er passt seltener, als er sich anfühlt. Denn er verlangt, dass Sie die Immobilie wirklich nicht mehr brauchen — weder um darin zu wohnen, noch um Miete zu bekommen, noch als Sicherheit im Hintergrund. Wenn im Hintergrund noch Nutzungswünsche stehen ("wir würden schon gerne bis zum Tod da wohnen bleiben"), ist die reine Schenkung der falsche Weg. Dann ist der Vorbehaltsnießbrauch der bessere.

Auch problematisch: Wenn der Verkehrswert der Immobilie die Freibeträge deutlich übersteigt und für Etappen keine Zeit mehr bleibt. Dann kostet die reine Schenkung Schenkungsteuer nach § 19 ErbStG — sieben Prozent bei kleineren Beträgen, bis zu dreißig Prozent in höheren Bereichen der Steuerklasse I. Und wenn im Familienkreis Pflichtteilsberechtigte stehen, die die Schenkung angreifen könnten — etwa Geschwister des begünstigten Kindes, die leer ausgehen —, sollten Sie die Frage vor der Übertragung mit dem Fachanwalt für Erbrecht klären.

Wenn die reine Schenkung aber passt, ist der Ablauf schlicht: Notarielle Schenkungsurkunde, Grundbucheintrag, Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt. Bei Bedarf mit einem Verkehrswertgutachten als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 des Bewertungsgesetzes — dazu weiter unten mehr.

Der Vorbehaltsnießbrauch — das häufigste Werkzeug in Ihrer Situation

Wenn Sie zu den vielen Eltern gehören, die die Immobilie noch selbst nutzen oder deren Mieteinnahmen behalten möchten, ist der Vorbehaltsnießbrauch das Werkzeug, mit dem die meisten Familienübergaben in der Praxis arbeiten. Sie übertragen das Eigentum an Ihr Kind, behalten sich aber ein lebenslanges Nutzungsrecht vor. Dieses Nutzungsrecht wird dinglich gesichert — es wird ins Grundbuch eingetragen (§ 1030 BGB) und steht damit fest. Kein späteres Auszugsverlangen, kein Verkauf über Ihren Kopf hinweg.

Wirtschaftlich ändert sich für Sie zunächst wenig: Wenn Sie in der Immobilie wohnen, wohnen Sie weiter. Wenn Sie vermieten, kassieren Sie weiter die Miete und versteuern sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Rechtlich ist Ihr Kind der Eigentümer. Kaufmännisch getrennt, im Grundbuch verzahnt.

Für die Bewertung ist die Rolle des Nießbrauchs entscheidend. Das Nutzungsrecht, das Sie behalten, hat einen wirtschaftlichen Wert — nämlich den kapitalisierten Wert aller künftigen Nutzungen. § 14 BewG gibt den Rechenweg vor: Jahreswert der Nutzung (Miete oder ortsübliche Vergleichsmiete) mal Vervielfältiger nach Ihrer statistischen Lebenserwartung.

Ein Beispiel zeigt das Prinzip. Nehmen Sie ein vermietetes Zweifamilienhaus mit einem Verkehrswert von 620.000 Euro und einer Jahresmiete von 22.000 Euro. Die Eigentümerin ist 62 Jahre alt. Die statistische Restlebenserwartung nach der aktuellen Sterbetafel beträgt rund 23 Jahre, der Vervielfältiger nach § 14 BewG liegt bei etwa 13. Der Nießbrauchswert beträgt damit 22.000 mal 13 = 286.000 Euro. Vom Verkehrswert abgezogen ergibt sich ein Schenkungswert von 334.000 Euro — deutlich unter dem Freibetrag von 400.000 Euro. Die Übertragung ist steuerfrei, obwohl der Verkehrswert der Immobilie über dem Freibetrag liegt.

Der zweite Vorteil: Je jünger Sie sind, desto höher der Nießbrauchswert und desto größer der Steuervorteil. Für 55-jährige Eltern kann der Nießbrauchswert vierzig bis fünfzig Prozent des Verkehrswerts erreichen. Wer früh anfängt, hat den Hebel voll auf seiner Seite.

Für wen der Vorbehaltsnießbrauch passt: Sie wollen weiter in der Immobilie wohnen. Oder Mieteinnahmen sind Teil Ihrer Altersversorgung. Oder der Verkehrswert liegt über dem Freibetrag und der Nießbrauchswert bringt die Schenkung darunter. Oder Sie sind noch relativ jung und wollen den frühen Zeitpunkt nutzen, ohne sich schon von der Nutzung zu trennen.

Für wen er nicht passt: Wenn Ihr Kind selbst einziehen will. Vorbehaltsnießbrauch und Selbstnutzung durch das Kind schließen sich in derselben Wohneinheit aus — außer bei baulich getrennten Wohnungen wie in einem Zweifamilienhaus oder mit einer Einliegerwohnung. Wenn Ihr Kind kurzfristig Verkauf oder Beleihung plant, wird der Nießbrauch zum Hindernis, und jeder Verzicht Ihrerseits ist steuerlich eine neue Schenkung. Wenn Ihr Kind eigene wirtschaftliche Probleme hat, bleibt Ihr Nutzungsrecht zwar bestehen, aber die Immobilie könnte im Extremfall bei einem fremden Gläubiger landen. Und wenn Sie familiäre Konflikte im Blick haben, wird der eingetragene Nießbrauch zur festen Struktur, die ungelöste Fragen konservieren kann.

Drei zentrale Fallen sollten Sie im Blick haben. Erstens die Frage der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB: Bei Vorbehaltsnießbrauch beginnt die Zehnjahresfrist, nach der eine Schenkung aus dem Ergänzungsanspruch herausfällt, oft nicht zu laufen — weil die Immobilie wirtschaftlich noch nicht aus der Hand gegeben ist. Wer den Nießbrauch nutzt, um zusätzlich Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, kann sich verrechnen. Das gehört auf den Tisch des Fachanwalts für Erbrecht.

Zweitens der spätere Nießbrauchsverzicht. Wenn Sie zu Lebzeiten auf den Nießbrauch verzichten — etwa weil Ihr Kind einziehen soll —, gilt der Verzicht als neue Schenkung, bewertet mit dem Restnießbrauchswert zum Zeitpunkt des Verzichts. Das kann eine erhebliche Steuerlast auslösen und den ursprünglichen Vorteil vernichten.

Drittens die einkommensteuerliche Zurechnung. Bei vermieteten Immobilien werden die Mieteinnahmen dem Nießbraucher zugerechnet — also Ihnen. Sie versteuern sie weiter. Ihr Kind hat einkommensteuerlich zunächst nichts davon. Erst nach Wegfall des Nießbrauchs — durch Tod oder Verzicht — treten die Einkünfte beim Kind ein. Die Kostenverteilung (wer trägt Instandhaltung, Grundsteuer, Versicherungen) muss vertraglich geregelt sein — als Bruttonießbrauch, bei dem das Kind die Kosten trägt, oder als Nettonießbrauch, bei dem Sie als Nießbraucher tragen und behalten dafür die Netto-Erträge.

Die gemischte Schenkung — wenn ein Teil bezahlt wird

Manchmal läuft auf der Immobilie noch eine Restschuld. Ein Bankdarlehen, das seit fünfzehn Jahren getilgt wird und noch einige Jahre weiter läuft. Wenn Ihr Kind die Immobilie übernimmt und das Darlehen mit übernimmt, sind Sie in der Konstellation der gemischten Schenkung. Der entgeltliche Anteil ist die übernommene Verbindlichkeit; der unentgeltliche Anteil ist der Rest, der geschenkt wird.

Ein Rechenbeispiel: Reihenhaus mit Verkehrswert 500.000 Euro, Restdarlehen 200.000 Euro. Ihr Kind übernimmt das Darlehen. Der entgeltliche Anteil beträgt 200.000 Euro — das ist ein Kauf, für den nach § 3 Nr. 6 GrEStG unter Verwandten in gerader Linie keine Grunderwerbsteuer anfällt. Der unentgeltliche Anteil beträgt 300.000 Euro — das ist die eigentliche Schenkung. Bei einem Freibetrag von 400.000 Euro bleibt sie steuerfrei.

Für wen die gemischte Schenkung passt: Vor allem dann, wenn eine bestehende Restschuld läuft und Ihr Kind sie tragen kann. Das ist der einfachste Fall — die Bank führt den Darlehensvertrag unter dem neuen Eigentümer fort, keine Ablösung nötig, keine neuen Bearbeitungsgebühren. Auch wenn der Verkehrswert über dem Freibetrag liegt und die Kombination aus Übernahme und Schenkung den geschenkten Teil unter die Freigrenze bringt. Oder wenn Sie Teilliquidität für andere Zwecke brauchen — etwa den Umzug in eine kleinere Wohnung, die Vorsorge für eine Pflegesituation, den Zukauf eines Zweitobjekts.

Für wen sie nicht passt: Wenn die Aufteilung künstlich konstruiert wird, um Steuern zu drücken. Das Finanzamt schaut bei gemischten Schenkungen besonders genau hin — wenn die Gegenleistung unrealistisch niedrig angesetzt wird, qualifiziert es um und rechnet den vollen Verkehrswert als Schenkung an. Auch problematisch: Wenn Ihr Kind die übernommene Verbindlichkeit dauerhaft nicht tragen kann. Dann steht die Konstruktion nach kurzer Zeit zur Disposition.

Der Verkehrswertgutachten ist bei der gemischten Schenkung besonders wichtig. Denn die Aufteilung entgeltlich/unentgeltlich ist das Kernstück der Konstruktion — ohne belastbare Bewertung ist sie angreifbar.

Der Familienkauf und das Verkäuferdarlehen — wenn die Freibeträge nicht mehr helfen

Es gibt Situationen, in denen die Freibetragsplanung nicht mehr trägt: Sie haben bereits mehrfach übertragen und die Zehn-Jahres-Perioden sind verbraucht. Oder Sie brauchen den Kaufpreis wirklich — für den Umzug in eine altersgerechte Wohnung, für die Pflegevorsorge, für die Sicherung Ihrer eigenen Zukunft. Dann kann der vollentgeltliche Familienkauf die richtige Antwort sein: Sie verkaufen die Immobilie an Ihr Kind wie an einen Fremden — zum Verkehrswert. Grunderwerbsteuer fällt bei Verkauf an Kinder nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht an. Schenkungsteuer entsteht nicht, weil der Vorgang vollentgeltlich ist. Der Kaufpreis fließt an Sie.

Ein Vorteil, den viele nicht bedenken: Bei echtem Kauf greift die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB nicht. Wenn Sie also mehrere Kinder haben und Sorge tragen, dass später einmal Streit über den Pflichtteil entstehen könnte, ist der Verkauf die klarste Konstruktion. Es gibt nichts zu ergänzen, wenn es keine Schenkung war.

Und hier kommt ein Werkzeug ins Spiel, das gerade in Familien besonders sinnvoll ist: das Verkäuferdarlehen. Wenn Ihr Kind den vollen Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln oder mit Bankfinanzierung stemmen kann, können Sie das Darlehen selbst gewähren. Der Kaufpreis wird gestundet, gesichert durch eine Grundschuld auf der übertragenen Immobilie. Ihr Kind zahlt in monatlichen Raten mit realistischen Zinsen.

Wirtschaftlich ist das Verkäuferdarlehen für viele Familien attraktiv. Sie brauchen keine Einmalzahlung, sondern bekommen regelmäßige Beträge — wie eine private Rente. Ihr Kind spart sich die Bankfinanzierung mit deren Zinsen. Die Zinsdifferenz bleibt in der Familie.

Für wen das Verkäuferdarlehen passt: Wenn Ihr Kind keine Bankfinanzierung bekommen kann — Selbstständigkeit, Berufsanfang, ungewöhnliche Bonität. Wenn Sie regelmäßige Zahlungen als Rentenersatz bevorzugen. Wenn die Bank hohe Zinsen verlangt und Sie mit moderaten Zinsen zufrieden sind. Wenn die Immobilie renovierungsbedürftig ist und die Bank nicht voll beleiht.

Für wen es nicht passt: Wenn Ihr Kind die Rate dauerhaft nicht leisten kann — Zahlungsverzug beim eigenen Kind ist schwerer aufzulösen als bei einer Bank. Wenn Sie die Liquidität sofort brauchen (Pflegeheimplatz, größere Umschichtung). Wenn das Zinsniveau am Markt niedrig ist und die Bankfinanzierung ähnlich günstig wäre — dann bleibt der Familienvorteil klein.

Zwei Fallen sollten Sie kennen. Wenn Sie gar keine Zinsen verlangen oder Zinsen unterhalb des Marktzinses, behandelt das Finanzamt den Zinsvorteil als Schenkung nach § 7 ErbStG — die Steueroptimierung fällt in sich zusammen. Der Bundesfinanzhof verlangt einen Zinssatz, der einem Fremdvergleich standhält. Praktisch bewegen sich die aktuellen Zinssätze im Bereich von 3,5 bis 5 Prozent, grob am marktüblichen Kapitalzins orientiert. Und die zweite Falle: Ein Verkäuferdarlehen ohne Grundschuld hält der Prüfung nicht stand. Kein Fremder würde einer Familie sechsstellige Beträge ohne Sicherung leihen — also ist die unbesicherte Konstruktion kein Fremdvergleichsfall, sondern eine verschleierte Schenkung.

Wenn mehrere Kinder mitspielen — der Ausgleich unter Geschwistern

Wenn Sie mehrere Kinder haben, kommt eine Ebene dazu, die bei einem einzelnen Kind nicht auftritt: der Ausgleich. Vielleicht besitzen Sie zwei Immobilien, die unterschiedlich viel wert sind, und wollen jedem Kind eine geben. Vielleicht besitzen Sie nur eine Immobilie, die aber alle gemeinsam bekommen sollen — mit einer Auszahlung an die Geschwister durch das übernehmende Kind.

Ein Ausgleich zwischen den Kindern kann verschiedene Formen haben. Die einfachste: Die Eltern legen im Übertragungsvertrag fest, dass das übernehmende Kind an das andere eine Ausgleichszahlung leistet. Diese Ausgleichszahlung ist steuerlich ein entgeltlicher Erwerb — das übernehmende Kind kauft den Anteil des Geschwisters gegen Zahlung.

Ein Detail, das oft überrascht: Bei Ausgleichszahlungen zwischen Geschwistern greift § 3 Nr. 6 GrEStG nicht. Die Grunderwerbsteuerbefreiung gilt nur zwischen Verwandten in gerader Linie — Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel. Zwischen Geschwistern fällt Grunderwerbsteuer an. In Bayern sind das 3,5 Prozent des entgeltlichen Anteils. Bei einer Ausgleichszahlung von 100.000 Euro fallen also 3.500 Euro Grunderwerbsteuer an — ein Kostenpunkt, der in der Kalkulation eingeplant werden muss.

Eine Alternative: Die Eltern gleichen selbst aus. Das übergangene Kind bekommt zusätzlich Geldvermögen oder Wertpapiere von den Eltern — jede weitere Zuwendung kann durch die Freibeträge steuerfrei sein, solange die Zehnjahresregel eingehalten wird.

Wichtig für die Pflichtteilsberechnung: Wenn später einmal Streit über eine "gerechte" Aufteilung entsteht, ist die Bewertung zum Zuwendungsstichtag die Bezugsgröße. § 2325 BGB regelt die Pflichtteilsergänzung. Der Wert der Schenkung wird pro Jahr um zehn Prozent abgeschmolzen. Nach zehn Jahren ist die Schenkung vollständig aus der Ergänzung heraus — mit der wichtigen Einschränkung, dass diese Frist bei Vorbehaltsnießbrauch oft nicht zu laufen beginnt.

Was der Sachverständige liefert — die Bewertungsbasis für alle Wege

An diesem Punkt lohnt sich der Blick auf das Fundament, auf dem alle Konstruktionen stehen: die Verkehrswertermittlung. Jede der Formen — reine Schenkung, gemischte Schenkung, Vorbehaltsnießbrauch, Familienkauf, Ausgleichszahlung — braucht als Grundlage einen sauber ermittelten Verkehrswert nach § 194 BauGB und der ImmoWertV 2021.

Der Verkehrswert ist die Basis für die Anmeldung beim Finanzamt, für die Aufteilung bei der gemischten Schenkung, für die Kapitalisierung des Nießbrauchswerts (Verkehrswert und ortsübliche Vergleichsmiete zusammen), für die Bemessung von Ausgleichszahlungen unter Geschwistern und für die Pflichtteilsberechnung, falls es später darauf ankommt.

Warum das wichtig ist: Das Finanzamt bewertet nach den §§ 176 ff. BewG typisiert — mit typisiertem Liegenschaftszinssatz, typisierten Bewirtschaftungskosten, typisierten Sachwertfaktoren. Das sind Größen, die für die Masse der Fälle sinnvoll sind, den konkreten Einzelfall aber nur begrenzt abbilden. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 liegen die so ermittelten Werte in vielen Konstellationen deutlich höher als vor 2023 — die Schere zwischen Finanzamts-Wert und tatsächlichem Verkehrswert hat sich geöffnet. Der Nachweisweg nach § 198 BewG ist damit oft wirtschaftlich sinnvoll. Die BFH-Trias II R 14/20 vom 24.08.2022, II R 15/21 vom 25.09.2024 und II R 6/23 vom 11.03.2026 hat den Weg bestätigt: Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten tritt an die Stelle der typisierten Bewertung.

Wann Sie das Gutachten brauchen: erstens, wenn der Finanzamts-Wert erkennbar über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt; zweitens, wenn die Schenkung den Freibetrag übersteigt. Bei Übertragungen, die unter dem Freibetrag bleiben, ist der Nachweis unerheblich — es gibt keine Schenkungsteuer zu vermeiden.

Für Vorbehaltsnießbrauchsgestaltungen liefert der Sachverständige zusätzlich die belastbare Ableitung der ortsüblichen Vergleichsmiete — der Jahreswert der Nutzung für die Kapitalisierung nach § 14 BewG. Beide Bewertungsgrößen aus einer Hand halten die Herleitung methodenkonsistent.

Wer macht was — das Zusammenspiel der Fachleute

Für die konkrete Umsetzung arbeiten mehrere Fachleute zusammen, jeder mit klar umrissener Rolle.

Der Steuerberater trägt die Gesamtplanung. Er prüft die Freibetragslogik, plant die Etappen, klärt die Reihenfolge, koordiniert mit dem Finanzamt und übernimmt die Schenkungsteuererklärung. Der Sachverständige liefert das Verkehrswertgutachten als Basis für Aufteilung, Nießbrauchsbewertung und § 198 BewG-Nachweis. Der Fachanwalt für Erbrecht klärt Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB, Ausgleichung unter Abkömmlingen nach § 2050 BGB und die vertragliche Ausgestaltung von Nießbrauchsrechten und Verkäuferdarlehen. Der Notar beurkundet die Verträge und veranlasst die Grundbucheinträge.

Nach der bewährten Reihenfolge starten Sie beim Steuerberater. Er zieht den Sachverständigen für die Bewertung heran und klärt bei komplexen Konstellationen mit dem Fachanwalt für Erbrecht. Der Notar setzt am Ende um, was inhaltlich vorbereitet ist.

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie den Weg konkret gehen wollen, führt der erste Schritt nicht zum Notar und nicht zum Finanzamt — sondern zum Steuerberater. Er kennt die Gestaltungspraxis und ordnet Ihre Situation ein. Sind Etappen sinnvoll? Ist Vorbehaltsnießbrauch der richtige Weg? Gibt es Aspekte, die durch einen Fachanwalt für Erbrecht geklärt werden müssen?

Der zweite Schritt ist die Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens. Ohne belastbare Bewertung ist keine der Konstruktionen sauber begründbar — weder gemischte Schenkung, noch Familienkauf, noch Vorbehaltsnießbrauch, noch Ausgleichszahlungen unter Geschwistern. Wenn Vorbehaltsnießbrauch geplant ist, gehört die belastbare Ableitung der ortsüblichen Vergleichsmiete dazu.

Für die Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB / ImmoWertV 2021 mit Zweckbestimmung § 198 BewG bei Schenkung, für Vorbehaltsnießbrauchsgestaltungen mit sauberer Kapitalisierungsbasis, für gemischte Schenkungen mit belastbarer Aufteilung und für Ausgleichszahlungen zwischen Geschwistern steht das Sachverständigenbüro Hary Stubnya in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung zur Verfügung — mit ISO/IEC 17024-Zertifizierung und methodenkonsistenter Herleitung. Ein kurzer Anruf klärt Ihre Situation und die weiteren Schritte.

Rechtshinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung oder Energieberatung im Einzelfall. Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. Stand: August 2026.