Immobilie an die Kinder übertragen — der bewährte, abgesicherte Weg mit klaren Etappen
Erstellt von Hary Stubnya
Grafische Darstellung des bewährten Übertragungsweges mit den beteiligten Fachleuten
Immobilie an die Kinder übertragen — der bewährte, abgesicherte Weg mit klaren Etappen
Wenn Sie überlegen, Ihre Immobilie zu Lebzeiten an Ihre Kinder zu übertragen, gehören Sie zu vielen Eltern, die dieselbe Überzeugung teilen: Was zu Lebzeiten klar geregelt ist, bleibt später niemandem als Streitfall zurück. Und wer den bewährten Weg geht, kann die Übertragung mit Ruhe planen — ohne späte Überraschungen für die Familie und ohne unnötige Steuerbelastung.
Dieser Beitrag beschreibt den Weg so, wie er sich in der Praxis bewährt hat: mit klaren Etappen, belastbarer Bewertungsgrundlage und dem Zusammenspiel der Fachleute, die die Übertragung sauber begleiten. Er zeigt, welche Werkzeuge zur Verfügung stehen, wann welches passt und wo Vorsicht angebracht ist. Das Ziel ist Absicherung: für Sie, für Ihre Kinder und für die Übertragung selbst.
Warum die 10-Jahres-Regel Ihnen Ruhe verschafft
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht arbeitet mit persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG. Für jedes Kind beträgt der Freibetrag 400.000 Euro — pro Elternteil, pro Kind. Bei einem Ehepaar summiert sich das auf 800.000 Euro pro Kind. Der entscheidende Hebel steht in § 14 ErbStG: Der Freibetrag steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung.
Das bedeutet: Wenn Sie früh genug beginnen, können Sie Immobilienvermögen in mehreren Etappen von je zehn Jahren steuerfrei übertragen. Zwei Etappen ergeben bei einem Kind bereits 1,6 Millionen Euro, drei Etappen 2,4 Millionen Euro. Bei mehreren Kindern vervielfacht sich diese Rechnung.
Ein Überblick über die Freibeträge:
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder), Enkel bei vorverstorbenen Eltern | 400.000 € |
| Enkel bei lebenden Eltern | 200.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse I (Urenkel, Eltern bei Schenkung) | 100.000 € |
| Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Nichten) und III | 20.000 € |
Der Ablauf ist planbar: Übertragung im Jahr 2026 nutzt eine Freibetragsperiode. Erst im Jahr 2036 steht der Freibetrag wieder in voller Höhe zur Verfügung. Zwischen den Etappen sollten stets vollständige zehn Jahre liegen — sonst greift die Zusammenrechnungsregel des § 14 ErbStG und ein Teil des Freibetrags ist bereits verbraucht.
Als Faustregel für die Zeitachse: Wer heute 65 ist, hat komfortable Zeit für zwei Etappen. Wer 75 ist, sollte prüfen, ob eine einzige, gut vorbereitete Übertragung sinnvoll ist. Wer 55 ist, hat die volle Zeitachse offen.
Die erste Grundfrage: Was möchten Sie behalten?
Bevor die Frage nach der richtigen Übertragungsform ansteht, kommt eine andere: Was möchten Sie eigentlich behalten? Wollen Sie noch in Ihrem Haus wohnen bleiben? Sind Mieteinnahmen aus einem vermieteten Objekt Teil Ihrer Altersversorgung? Möchten Sie das Vermögen bei sich haben, weil es sich sicherer anfühlt?
Diese Frage ist die persönliche Grundentscheidung, aus der sich alles andere ergibt. Wenn Sie die Immobilie weiter nutzen wollen — wirtschaftlich oder persönlich —, führt der Weg zum Vorbehaltsnießbrauch. Wenn Sie freigeben können, öffnen sich die anderen Formen. Beide Wege sind bewährt, keiner ist besser oder schlechter — sie passen zu unterschiedlichen Lebenssituationen.
Nehmen Sie sich Zeit für diese Frage. Es lohnt sich, sie mit Ihrem Ehepartner in Ruhe zu besprechen, bevor Sie mit den Fachleuten sprechen.
Die bewährten Grundformen — jede mit ihrem passenden Anwendungsbereich
Die deutsche Rechtsordnung stellt vier Grundformen der Übertragung zu Lebzeiten zur Verfügung. Alle vier sind rechtlich sauber gangbar und in der Praxis vielfach bewährt. Der Unterschied liegt darin, zu welcher Lebenssituation sie passen.
Die reine Schenkung — die klare Form ohne Gegenleistung
Bei der reinen Schenkung übertragen Sie das Eigentum an Ihr Kind ohne jede Gegenleistung. Ihr Kind wird sofortiger und uneingeschränkter Eigentümer. Die notarielle Schenkungsurkunde wird beurkundet, das Grundbuch wird umgeschrieben, die Schenkungsteuererklärung geht an das Finanzamt.
Wann diese Form passt:
- Sie brauchen die Immobilie wirtschaftlich nicht mehr (keine Mieteinnahmen als Rentenbaustein)
- Sie brauchen die Immobilie persönlich nicht mehr (kein Selbstnutzungsbedarf)
- Der Verkehrswert der Immobilie liegt innerhalb der Freibetragsgrenzen — allein oder über mehrere Etappen
- Sie können und wollen die volle Eigentümerposition an Ihr Kind übergeben
Wann Sie besser eine andere Form wählen:
- Sie möchten weiter in der Immobilie wohnen — dann ist der Vorbehaltsnießbrauch der richtige Weg
- Sie möchten weiter Mieteinnahmen behalten — ebenfalls Vorbehaltsnießbrauch
- Der Verkehrswert übersteigt die Freibetragsgrenzen deutlich und die Zeitachse für Etappen ist knapp — Kombination mit Vorbehaltsnießbrauch oder gemischte Schenkung
- Pflichtteilsberechtigte Familienmitglieder könnten die Schenkung angreifen — vorherige Klärung durch den Fachanwalt für Erbrecht
Die gemischte Schenkung — der Weg mit teilweiser Gegenleistung
Bei der gemischten Schenkung übernimmt Ihr Kind einen Teil des Wertes durch eine Gegenleistung. Das kann die Übernahme einer noch laufenden Restschuld sein, eine Ausgleichszahlung an Geschwister oder eine andere Zahlung. Der entgeltliche Teil wird steuerlich wie ein Kauf behandelt (Grunderwerbsteuer ist bei Verwandten in gerader Linie nach § 3 Nr. 6 GrEStG befreit), der unentgeltliche Teil ist die Schenkung.
Wann diese Form passt:
- Auf der Immobilie läuft noch eine Restschuld, die Ihr Kind übernehmen kann und will — die Bank führt den Darlehensvertrag unter dem neuen Eigentümer fort
- Der Verkehrswert übersteigt den Freibetrag, aber die Kombination aus Übernahme und Schenkung bringt den geschenkten Teil unter die Freigrenze
- Sie brauchen Teilliquidität für einen konkreten Zweck (Umzug in eine kleinere Wohnung, Pflegevorsorge, Zweitobjekt)
Wann Sie besser eine andere Form wählen:
- Die Gegenleistung müsste künstlich niedrig angesetzt werden, um die Aufteilung zu ermöglichen — das Finanzamt prüft bei gemischten Schenkungen besonders genau und kann umqualifizieren
- Ihr Kind könnte die übernommene Verbindlichkeit dauerhaft nicht tragen — dann steht die Konstruktion später zur Disposition
- Es geht Ihnen eigentlich um die volle Übertragung und die Gegenleistung wäre nur formal — die reine Schenkung ist dann der klarere Weg
Bei der gemischten Schenkung ist ein belastbares Verkehrswertgutachten unverzichtbar. Nur mit dokumentierter Bewertung ist die Aufteilung entgeltlich/unentgeltlich sauber begründbar.
Der vollentgeltliche Familienkauf — der Verkauf innerhalb der Familie
Beim vollentgeltlichen Familienkauf verkaufen Sie die Immobilie an Ihr Kind zum Verkehrswert — wie an einen Fremden. Grunderwerbsteuer fällt bei Verkauf an Kinder nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht an. Schenkungsteuer entsteht nicht, weil der Vorgang vollentgeltlich ist. Der Kaufpreis fließt an Sie. Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB entstehen nicht, weil keine Schenkung vorliegt.
Wann diese Form passt:
- Ihre Freibeträge sind durch frühere Etappen bereits ausgeschöpft
- Sie brauchen den Kaufpreis für andere Zwecke (altersgerechte Wohnung, Pflegevorsorge, Zweitobjekt)
- Sie möchten Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB definitiv ausschließen — bei echtem Kauf greift die Norm nicht
- Ihr Kind kann den Kaufpreis stemmen (aus Eigenkapital, mit Bankfinanzierung oder mit Verkäuferdarlehen von Ihnen)
Wann Sie besser eine andere Form wählen:
- Der Freibetrag wäre noch offen und würde ungenutzt bleiben — dann ist die reine oder gemischte Schenkung günstiger
- Ihr Kind müsste eine Bankfinanzierung an der Belastungsgrenze aufnehmen — dann ist die Familie nach dem Kauf ärmer, nicht reicher
- Sie brauchen den vollen Kaufpreis wirtschaftlich gar nicht — dann ist der administrative Aufwand ohne konkreten Nutzen
Die Übertragung gegen dauernde Leistungen — die Form mit laufender Versorgung
Bei dieser Form übernimmt Ihr Kind die Immobilie gegen wiederkehrende Zahlungen (Rente) und häufig eine Pflegeverpflichtung. Der Kapitalwert der Leistungen wird nach § 14 BewG anhand der statistischen Lebenserwartung ermittelt und vom Verkehrswert abgezogen; der Rest ist Schenkung.
Wann diese Form passt:
- Sie brauchen laufende Zahlungen im Alter — als Rentenbaustein oder Absicherung
- Ihr Kind kann keine Einmalzahlung leisten, aber eine monatliche Rate stemmen
- Räumliche Nähe zwischen Ihnen und Ihrem Kind besteht, sodass eine Pflegeverpflichtung real erfüllbar ist
- Wechselseitige Versorgung wird im Familienalltag ohnehin gelebt und soll formal abgebildet werden
Wann Sie besser eine andere Form wählen:
- Die Familie ist geografisch verstreut — Pflegeverpflichtungen sind dann schwer erfüllbar
- Steuerliche Komplexität überwiegt (§ 22 Nr. 1 EStG bei Empfänger, § 10 Abs. 1a EStG bei Zahlendem) und der Vorteil rechtfertigt den Aufwand nicht
- Ihr Kind ist wirtschaftlich unsicher aufgestellt — Ratenausfall wäre besonders belastend
Der Vorbehaltsnießbrauch — das Werkzeug für "übertragen und weiter nutzen"
Der Vorbehaltsnießbrauch ist die Konstruktion, mit der die meisten Familienübergaben in der Praxis arbeiten, wenn die Eltern die Immobilie noch selbst nutzen oder deren Mieteinnahmen behalten möchten. Sie übertragen das Eigentum an Ihr Kind, behalten sich aber ein lebenslanges Nutzungsrecht vor. Dieses Nutzungsrecht wird durch Grundbucheintrag nach § 1030 BGB dinglich gesichert — kein späteres Auszugsverlangen, kein Verkauf über Ihren Kopf hinweg.
Wie der Vorbehaltsnießbrauch die Bewertung verändert
Das Nutzungsrecht, das Sie behalten, hat einen wirtschaftlichen Wert. § 14 BewG gibt den Rechenweg vor: Jahreswert der Nutzung (Miete oder ortsübliche Vergleichsmiete) mal Vervielfältiger nach Ihrer statistischen Lebenserwartung.
Ein Rechenbeispiel: Verkehrswert eines vermieteten Zweifamilienhauses 620.000 Euro, Jahresmiete 22.000 Euro. Eigentümerin 62 Jahre alt. Statistische Restlebenserwartung nach aktueller Sterbetafel etwa 23 Jahre, Vervielfältiger rund 13. Nießbrauchswert: 22.000 mal 13 = 286.000 Euro. Vom Verkehrswert abgezogen ergibt sich ein Schenkungswert von 334.000 Euro. Bei einem Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil-Kind-Beziehung ist die Übertragung steuerfrei — auch wenn der Verkehrswert der Immobilie über dem Freibetrag liegt.
Für wen der Vorbehaltsnießbrauch passt:
- Sie wollen weiter in der Immobilie wohnen, das Grundbucheintrag schützt vor späterem Auszugsverlangen
- Mieteinnahmen sind Teil Ihrer Altersversorgung, sollen aber die spätere Übertragung nicht blockieren
- Der Verkehrswert liegt über dem Freibetrag und der Nießbrauchswert bringt die Schenkung darunter
- Sie sind noch relativ jung — je jünger, desto höher der Nießbrauchswert und desto größer der Steuervorteil
Wann Sie diese Form besser nicht wählen:
- Ihr Kind möchte selbst einziehen — Vorbehaltsnießbrauch und Selbstnutzung schließen sich in derselben Wohneinheit aus (Ausnahme: baulich getrennte Wohnungen wie im Zweifamilienhaus)
- Ihr Kind plant kurzfristig Verkauf oder Beleihung — der Nießbrauch wird zum Hindernis, jeder spätere Verzicht ist eine neue Schenkung
- Ihr Kind hat eigene wirtschaftliche Probleme — Ihr Nutzungsrecht bleibt zwar bestehen, aber die Immobilie könnte bei einem fremden Gläubiger landen
- Familiäre Konflikte sind absehbar — der Grundbucheintrag wird zur festen Struktur, die die Konflikte konservieren kann
Die drei zentralen Fallen, die Sie kennen sollten:
Erstens die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB: Bei Vorbehaltsnießbrauch beginnt die Zehnjahresfrist, nach der eine Schenkung aus dem Ergänzungsanspruch herausfällt, oft nicht zu laufen — weil die Immobilie wirtschaftlich noch nicht aus der Hand gegeben ist. Wer den Nießbrauch nutzt, um zusätzlich Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, kann sich verrechnen. Prüfung im Einzelfall durch den Fachanwalt für Erbrecht.
Zweitens der spätere Nießbrauchsverzicht: Wenn Sie zu Lebzeiten auf den Nießbrauch verzichten (etwa weil Ihr Kind einziehen soll), gilt der Verzicht als neue Schenkung, bewertet mit dem Restnießbrauchswert zum Zeitpunkt des Verzichts. Kann eine erhebliche Steuerlast auslösen.
Drittens die einkommensteuerliche Zurechnung: Bei vermieteten Immobilien werden die Mieteinnahmen dem Nießbraucher zugerechnet (§ 21 EStG) — Sie versteuern sie weiter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kostenverteilung (Instandhaltung, Grundsteuer, Versicherungen) muss vertraglich präzise geregelt sein — als Bruttonießbrauch (Kind trägt Kosten) oder Nettonießbrauch (Nießbraucher trägt Kosten).
Das Verkäuferdarlehen — das Werkzeug für den entgeltlichen Anteil
Wenn beim Familienkauf oder bei der gemischten Schenkung ein Kaufpreisanteil fließen soll und Ihr Kind ihn nicht aus eigenen Mitteln stemmen kann, gibt es einen dritten Weg zwischen Bankfinanzierung und Verzicht: das Verkäuferdarlehen. Sie stunden den Kaufpreis, das Darlehen wird durch eine Grundschuld auf der übertragenen Immobilie gesichert. Ihr Kind zahlt Zinsen und tilgt in Raten.
Wann das Verkäuferdarlehen passt:
- Ihr Kind kann keine Bankfinanzierung erhalten (Selbstständigkeit, Berufsanfang, ungewöhnliche Bonität)
- Sie bevorzugen regelmäßige Zahlungen als Rentenersatz statt einer Einmalzahlung
- Die Bank verlangt hohe Zinsen, mit denen Sie als Familie nicht arbeiten möchten — die Zinsdifferenz bleibt in der Familie
- Die Immobilie hat Renovierungsbedarf, für den die Bank nicht voll beleiht
Wann Sie diese Form besser nicht wählen:
- Ihr Kind kann die Rate dauerhaft nicht leisten — Zahlungsverzug beim eigenen Kind ist schwerer aufzulösen als bei einer Bank
- Sie brauchen die Liquidität sofort (Pflegeheimplatz, andere Umschichtung) — dann muss der Kaufpreis fließen
- Das Zinsniveau am Markt ist niedrig und die Bankfinanzierung wäre ähnlich günstig
Die zwei Fallen, die die Konstruktion kippen können:
Erstens der Zinsverzicht: Wenn Sie gar keine Zinsen verlangen oder Zinsen unterhalb des Marktzinses, behandelt das Finanzamt den Zinsvorteil als Schenkung nach § 7 ErbStG. Der Bundesfinanzhof verlangt einen Zinssatz, der einem Fremdvergleich standhält. Praktisch aktuell im Bereich von 3,5 bis 5 Prozent, orientiert am marktüblichen Kapitalzins.
Zweitens die fehlende Sicherung: Ein Verkäuferdarlehen ohne Grundschuld hält der Prüfung nicht stand. Die Grundschuld muss ins Grundbuch, der Tilgungsplan muss dokumentiert sein, die Raten müssen tatsächlich fließen.
Wenn mehrere Kinder mitspielen — der Ausgleich unter Geschwistern
Bei mehreren Kindern kommt eine Ebene dazu, die bei einem einzelnen Kind nicht auftritt: die Frage nach dem Ausgleich. Vielleicht besitzen Sie zwei unterschiedlich wertvolle Immobilien und wollen jedem Kind eine geben. Vielleicht besitzen Sie nur eine Immobilie, die aber alle gemeinsam berücksichtigen soll.
Ein Ausgleich kann verschiedene Formen haben. Die häufigste: Sie legen im Übertragungsvertrag fest, dass das übernehmende Kind an das Geschwister eine Ausgleichszahlung leistet. Diese Ausgleichszahlung ist steuerlich ein entgeltlicher Erwerb — das übernehmende Kind kauft den Anteil des Geschwisters gegen Zahlung.
Ein Detail, das Sie kennen sollten: Bei Ausgleichszahlungen zwischen Geschwistern greift § 3 Nr. 6 GrEStG nicht. Die Grunderwerbsteuerbefreiung gilt nur zwischen Verwandten in gerader Linie — zwischen Geschwistern fällt Grunderwerbsteuer an. In Bayern sind das 3,5 Prozent des entgeltlichen Anteils.
Eine Alternative: Sie gleichen selbst aus. Das übergangene Kind bekommt zusätzlich Geldvermögen oder Wertpapiere von Ihnen — jede weitere Zuwendung kann durch die Freibeträge steuerfrei sein, solange die Zehnjahresregel eingehalten wird.
Wichtig für die spätere Pflichtteilsberechnung: Wenn später einmal Streit über eine als "gerecht" empfundene Aufteilung entsteht, ist die Bewertung zum Zuwendungsstichtag die Bezugsgröße. § 2325 BGB regelt die Pflichtteilsergänzung. Der Wert der Schenkung wird pro Jahr um zehn Prozent abgeschmolzen. Nach zehn Jahren ist die Schenkung vollständig aus der Ergänzung heraus — mit der wichtigen Einschränkung, dass diese Frist bei Vorbehaltsnießbrauch oft nicht zu laufen beginnt.
Der Nachweisweg § 198 BewG — wann brauchen Sie das Gutachten?
Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert nach den §§ 176 ff. BewG typisiert fest — mit typisiertem Liegenschaftszinssatz, typisierten Bewirtschaftungskosten, typisierten Sachwertfaktoren. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 liegen diese typisierten Werte in vielen Konstellationen deutlich höher als vor 2023. Die Schere zwischen Finanzamts-Wert und tatsächlichem Verkehrswert hat sich in vielen Bestandssituationen geöffnet — der Nachweisweg lohnt heute in mehr Fällen als früher.
Der Nachweisweg nach § 198 BewG greift, wenn:
- Der vom Finanzamt festgestellte Wert erkennbar über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt
- Und die Schenkung den Freibetrag übersteigt (bei Übertragung unter Freibetrag ist der Nachweis unerheblich)
Typische Konstellationen, in denen der tatsächliche Verkehrswert nach § 194 BauGB niedriger liegt als der Finanzamts-Wert (nicht abschließend, sondern zur Orientierung):
- Modernisierungsstau: Heizung älter als 25 Jahre, keine oder schwache Wärmedämmung, Elektrik im Zustand der 1970er/80er, veraltete Bäder
- Bauschäden: Feuchtigkeit im Keller, Schimmelbefall, Rissbildungen mit statischer Relevanz
- Restnutzungsdauer verkürzt: Objekt am Ende seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer
- Immissionsbelastung: Straßenverkehrslärm oberhalb der Orientierungswerte, Bahnstrecken in Nähe, angrenzendes Gewerbe
- Baurechtliche Einschränkungen: Denkmalschutz mit Auflagen, Baulasten, Bebauungsplan-Nutzungsbeschränkungen
- Dingliche Belastungen: Wegerechte, Leitungsrechte, bestehende Nießbrauchs- oder Wohnrechte Dritter
- Grundstücksbesonderheiten: ungünstiger Zuschnitt, Hanglage, Hinterliegergrundstück, schwache Erschließung
- Vermietungssituation deutlich unter Marktmiete: langfristige Bestandsmieter mit Kündigungsschutz, Sozialbindungen
Das Verkehrswertgutachten wird nach § 194 BauGB / ImmoWertV 2021 erstellt und als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt. Die BFH-Trias II R 14/20 (24.08.2022), II R 15/21 (25.09.2024) und II R 6/23 (11.03.2026) stützt den Weg. Die Ländererlasse vom 02.12.2020 (BStBl I 2021, 146) haben die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Qualifikationsnachweis anerkannt.
Praktischer Ablauf: Der Sachverständige erstellt das Verkehrswertgutachten zum Zuwendungsstichtag (Tag der notariellen Beurkundung) mit ausdrücklicher Zweckbestimmung § 198 BewG. Der Steuerberater reicht es zusammen mit der Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt ein. Das Finanzamt prüft und setzt den Grundbesitzwert entsprechend fest — bei Rückfragen liefert der Sachverständige Ergänzungen nach. Der Bescheid des Finanzamts ergeht auf Basis des nachgewiesenen niedrigeren Werts. Beim Vorbehaltsnießbrauch liefert der Sachverständige zusätzlich die belastbare Ableitung der ortsüblichen Vergleichsmiete als Basis für die Kapitalisierung des Nießbrauchswerts nach § 14 BewG.
Wer macht was — das Zusammenspiel als Sicherheitsnetz
Für die konkrete Umsetzung arbeiten mehrere Fachleute zusammen, jeder mit klar umrissener Rolle. Das Zusammenspiel ist eingespielt und wirkt als Sicherheitsnetz: Was einer nicht sieht, sieht der andere.
| Fachperson | Aufgabe |
|---|---|
| Steuerberater | Gesamtplanung, Freibetragsprüfung, § 14 ErbStG-Zusammenrechnung, Schenkungsteuererklärung |
| Sachverständiger | Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB / ImmoWertV 2021 zum Zuwendungsstichtag, ortsübliche Vergleichsmiete für Nießbrauchsbewertung |
| Fachanwalt für Erbrecht | Pflichtteil § 2325 BGB, Ausgleichung § 2050 BGB, Vertragsgestaltung von Nießbrauch und Verkäuferdarlehen |
| Notar | Beurkundung des Übertragungsvertrags, Grundbucheinträge, Grundschuldbestellung für Verkäuferdarlehen |
Die bewährte Reihenfolge: Sie beginnen beim Steuerberater. Er ordnet Ihre Situation ein, plant die Struktur und zieht den Sachverständigen für die Bewertung heran. Bei komplexeren Konstellationen — mehrere Kinder mit unterschiedlichen Erwartungen, Konfliktpotenzial, frühere Zuwendungen — wird zusätzlich der Fachanwalt für Erbrecht eingebunden. Der Notar setzt am Ende um, was inhaltlich vorbereitet ist.
In der bewährten B2B-Zuweisungspraxis laufen viele Bewertungsaufträge über die Zuweisung durch den Steuerberater oder den Fachanwalt für Erbrecht. Sie können den Sachverständigen aber auch direkt beauftragen — das Ergebnis ist dasselbe.
Zeitachse und typischer Ablauf
Wenn Sie die Übertragung konkret angehen, sollten Sie mit einer Vorbereitungszeit von acht bis zwölf Wochen rechnen. Das ist die realistische Spanne von der ersten Beratung bis zur notariellen Beurkundung.
- Woche 1 bis 2: Termin beim Steuerberater, Klärung der Grundstruktur — Etappenlösung, Vorbehaltsnießbrauch, gemischte Schenkung, Ausgleich unter Geschwistern
- Woche 2 bis 3: Beauftragung des Verkehrswertgutachtens, Termin für die Ortsbesichtigung
- Woche 4 bis 8: Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen, Ableitung des Verkehrswerts und gegebenenfalls der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Woche 8 bis 10: Rücksprache mit dem Steuerberater, gegebenenfalls Einbindung des Fachanwalts für Erbrecht, Festlegung der Endstruktur
- Woche 10 bis 12: Notartermin, Beurkundung des Übertragungsvertrags, Grundbucheinträge
- Nach Beurkundung: Schenkungsteuererklärung durch den Steuerberater beim Finanzamt, mit Verkehrswertgutachten als Nachweis nach § 198 BewG
Diese Zeitachse gibt Ihnen Raum, in Ruhe zu entscheiden — ohne Zeitdruck, der zu schlechten Entscheidungen führen würde. Wenn Etappenlösungen geplant sind, wiederholt sich der Ablauf jeweils nach zehn Jahren; die einzelnen Etappen sind dann wesentlich schneller vorbereitet, weil die Struktur schon steht.
Kernpunkte auf einen Blick
- Rechtsrahmen: §§ 7, 9, 14, 16, 19 ErbStG; §§ 176 ff. BewG; § 14 BewG (Kapitalwert); § 198 BewG (Nachweisweg); § 194 BauGB / ImmoWertV 2021; § 1030 BGB (Nießbrauch); § 21 EStG; § 3 Nr. 6 GrEStG; § 2325 BGB, § 2050 BGB
- Zentraler Hebel: Freibetrag § 16 ErbStG für Kinder 400.000 Euro pro Elternteil, alle zehn Jahre neu nutzbar (§ 14 ErbStG)
- Erste Grundfrage: Was möchten Sie behalten? Selbstnutzung, Mieteinnahmen — dann Vorbehaltsnießbrauch. Freigabe möglich — dann andere Formen
- Vier bewährte Grundformen: reine Schenkung / gemischte Schenkung / vollentgeltlicher Familienkauf / Übertragung gegen dauernde Leistungen — je mit klarem Anwendungsbereich
- Vorbehaltsnießbrauch: die häufigste Konstruktion bei Übergabe an Kinder mit Nutzungswunsch — Bewertung nach § 14 BewG reduziert Schenkungswert; drei Fallen: § 2325 BGB-Abschmelzung, späterer Verzicht, § 21 EStG-Zurechnung
- Verkäuferdarlehen: Baustein für den entgeltlichen Anteil — sinnvoll bei fehlender Bankfinanzierung oder Wunsch nach laufenden Zahlungen; Fallen: Zinsverzicht = Schenkung, fehlende Grundschuld hält Fremdvergleich nicht stand
- Ausgleich Geschwister: § 3 Nr. 6 GrEStG greift nicht zwischen Geschwistern — Grunderwerbsteuer auf entgeltlichen Anteil
- Nachweisweg § 198 BewG: Verkehrswertgutachten als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, wenn Finanzamts-Wert über tatsächlichem Verkehrswert und Freibetrag überschritten
- Zusammenspiel: Steuerberater (Gesamtplanung) — Sachverständiger (Bewertung) — Fachanwalt Erbrecht (Pflichtteil, Ausgleichung) — Notar (Beurkundung)
- Zeitachse: 8 bis 12 Wochen von der ersten Beratung bis zur notariellen Beurkundung
Ihr nächster Schritt
Der bewährte Weg beginnt nicht beim Notar und nicht beim Finanzamt, sondern beim Steuerberater. Er ordnet Ihre Situation ein und plant die Struktur. Der zweite Schritt ist die Beauftragung des Verkehrswertgutachtens — die belastbare Bewertungsgrundlage, auf der alle Konstruktionen aufbauen. Ohne dieses Fundament sind gemischte Schenkung, Vorbehaltsnießbrauch oder Ausgleichszahlung nicht sauber begründbar.
Für die Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB / ImmoWertV 2021 mit Zweckbestimmung § 198 BewG bei Schenkung, für Vorbehaltsnießbrauchsgestaltungen mit belastbarer Ableitung der ortsüblichen Vergleichsmiete, für gemischte Schenkungen mit sauberer Aufteilung und für Ausgleichszahlungen zwischen Geschwistern steht das Sachverständigenbüro Hary Stubnya in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung zur Verfügung — mit ISO/IEC 17024-Zertifizierung und methodenkonsistenter Herleitung. Ein kurzer Anruf klärt Ihre Situation und die weiteren Schritte.
Rechtshinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung oder Energieberatung im Einzelfall. Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. Stand: August 2026.