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Modulares Bauen und CRR3 — Bewertungsmethodik im Detail

Erstellt von Hary Stubnya |

Die CRR III definiert seit Januar 2025 erstmals europaweit einheitliche Anforderungen an den Property Value. Für modulare Wohnformen eröffnet das eine systematische Bewertungsmethodik — mit konkreten Auswirkungen auf Risikogewichte und Eigenkapitalanforderungen.

Modulares Bauen und CRR III — Wie standardisierte Bewertung neue Wohnkonzepte finanzierbar macht

Ausgangslage: Ein neuer Regulierungsrahmen seit Januar 2025

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1623 — der CRR III — gelten seit dem 1. Januar 2025 europaweit einheitliche Anforderungen an die Bewertung von Immobiliensicherheiten. Art. 229 CRR III definiert den Property Value als Bezugsgröße für die Bestimmung des Beleihungswerts und damit für die Risikogewichtung von Immobilienkrediten. Gleichzeitig ermöglicht § 246e BauGB (in Kraft seit 30. Oktober 2025, sogenannter BauTurbo) beschleunigte Genehmigungsverfahren für Wohnbauvorhaben.

Für modulare Wohnformen — vorgefertigte Gebäudeeinheiten auf ISO-Normgrößen (10, 20 und 40 Fuß), mit Typengenehmigung und standardisierter Bauweise — ergibt sich daraus eine methodisch interessante Konstellation: Die Kombination aus serieller Fertigung, reproduzierbarer Qualität und einheitlichem Regulierungsrahmen ermöglicht eine Bewertungssystematik, die bei konventionellen Einzelbauten in dieser Form nicht verfügbar ist.

Dieser Beitrag analysiert die bewertungsmethodischen Grundlagen, die regulatorischen Anforderungen und das rechtliche Spannungsverhältnis, das bei modularen Wohnformen zwischen Steuerrecht, Sachenrecht und Bankfinanzierung entsteht.


Art. 229 CRR III — Anforderungen an den Property Value

Art. 229 der Verordnung (EU) 2024/1623 definiert die Anforderungen, die eine Immobiliensicherheit erfüllen muss, damit der zugehörige Kredit ein reduziertes Risikogewicht erhält. Die zentralen Anforderungen im Überblick:

Anforderung nach Art. 229 CRR IIIRelevanz für modulare Wohnformen
Unabhängige Bewertung durch qualifizierten GutachterStandardmäßig erfüllbar — Bewertung nach BelWertV und ImmoWertV
Dokumentation des Property Value nach anerkannten StandardsTypengenehmigung (DIBt/ETA) liefert reproduzierbare Gebäudedaten
Regelmäßige Neubewertung (mindestens alle 3 Jahre bei Wohnimmobilien)Digital Twin mit Seriennummer erleichtert das Portfolio-Monitoring
Berücksichtigung der EnergieeffizienznZEB-Standard (Nearly Zero Energy Building) bereits ab Werk erfüllbar
Nachvollziehbare Wertermittlung auf Basis nachhaltiger MarktbedingungenStandardisierte Baukosten (1.200–1.500 EUR/m²) liefern nachprüfbare Herstellungskosten

Die CRR III verlangt ausdrücklich, dass der Property Value auf einer prudenten Bewertung basiert — also auf Marktwerten, die nachhaltige Bedingungen reflektieren und nicht auf spekulativen Annahmen beruhen. Für standardisiert gefertigte Module mit dokumentierten Herstellungskosten und Typengenehmigung ist diese Anforderung methodisch gut abbildbar.


Risikogewichte nach CRR III — Wohn- und Gewerbeimmobilien

Die CRR III differenziert zwischen Non-IPRE (nicht ertragsgenerierend, z. B. selbstgenutztes Wohneigentum) und IPRE (Income-Producing Real Estate, z. B. vermietete Objekte). Das Risikogewicht bestimmt, wie viel Eigenkapital die Bank für den jeweiligen Kredit vorhalten muss.

Non-IPRE Wohnimmobilien (selbstgenutzt)

Loan-to-Value (LTV)RisikogewichtEigenkapitalbedarf (8 % der risikogewichteten Aktiva)
≤ 55 %20 %1,6 % des Kreditvolumens
> 55 % bis ≤ 80 %30 %2,4 % des Kreditvolumens
> 80 %75 %6,0 % des Kreditvolumens

IPRE Wohnimmobilien (vermietet, ertragsgenerierend)

Loan-to-Value (LTV)Risikogewicht
≤ 60 %30 %
> 60 % bis ≤ 80 %45 %
> 80 % bis ≤ 90 %70 %
> 90 % bis ≤ 100 %75 %
> 100 %105 %

Was diese Tabellen für modulare Wohnformen bedeuten

Bei Herstellungskosten von 1.200 bis 1.500 EUR/m² und einem marktüblichen Verkaufspreis von 1.600 bis 1.900 EUR/m² liegt der Kreditbedarf bei modularen Wohneinheiten deutlich unter dem konventioneller Neubauten (2.500 bis 3.500 EUR/m²). Dadurch lässt sich die 55-%-LTV-Schwelle bei Non-IPRE bereits mit einem moderaten Eigenkapitalanteil unterschreiten — was das niedrigste Risikogewicht von 20 % auslöst.

Rechenbeispiel (Non-IPRE, selbstgenutzt):

KenngrößeModulbauKonventioneller Neubau
Wohnfläche60 m²60 m²
Herstellungskosten90.000 EUR (1.500 EUR/m²)195.000 EUR (3.250 EUR/m²)
Erforderlicher Kredit (bei 20 % Eigenkapital)72.000 EUR156.000 EUR
LTV (bei konservativem Property Value = Herstellungskosten + 10 %)72,7 % → 30 % Risikogewicht71,8 % → 30 % Risikogewicht
LTV (bei 30 % Eigenkapital)63.000 EUR / 99.000 EUR = 63,6 % → 30 %136.500 EUR / 214.500 EUR = 63,6 % → 30 %
LTV (bei 45 % Eigenkapital)49.500 EUR / 99.000 EUR = 50,0 % → 20 %107.250 EUR / 214.500 EUR = 50,0 % → 20 %

Der entscheidende Unterschied: Bei modularen Wohnformen ist der absolute Kreditbetrag erheblich niedriger. 45 % Eigenkapital bedeuten hier 40.500 EUR statt 87.750 EUR — eine Schwelle, die für deutlich mehr Kreditnehmer erreichbar ist.


Eigenkapitaleffizienz im Vergleich

KredittypRisikogewichtEigenkapitalbedarf der Bank (8 %)Für 1 Mio. EUR Kreditvolumen
Modulbau, Non-IPRE, LTV ≤ 55 %20 %1,6 %16.000 EUR
Konventioneller Wohnbau, Non-IPRE, LTV ≤ 55 %20 %1,6 %16.000 EUR
IPRE Mietobjekt, LTV 60–80 %45 %3,6 %36.000 EUR
Chattel Loan (US-Modulbau, keine Hypothek)Nicht CRR-relevantHöhere Zinssätze (7,8–9,7 %)78.000–97.000 EUR Zinskosten pro Jahr

Das Risikogewicht ist bei gleichem LTV identisch — unabhängig davon, ob modular oder konventionell gebaut wurde. Der systemische Vorteil modularer Wohnformen liegt in der niedrigeren absoluten Kreditsumme, die das Erreichen günstiger LTV-Schwellen erleichtert.


Das Spannungsverhältnis: § 94 BGB, Steuerrecht und Bankfinanzierung

Modulare Wohneinheiten bewegen sich in einem rechtlichen Spannungsfeld, das für die Bewertungsmethodik unmittelbar relevant ist.

Drei Perspektiven auf dasselbe Objekt

PerspektiveZielRechtliche Einordnung
SteuerrechtModul als bewegliche Sache qualifizierenKeine feste Verbindung mit dem Grundstück nach § 94 BGB → keine Grunderwerbsteuer, AfA über 8–10 Jahre (Quelle: Burchardt Steuerrecht, burchardt-kollegen.de)
BaurechtModul als Gebäude behandelnTypengenehmigung (DIBt/ETA), Baugenehmigung, Einhaltung von GEG und Brandschutz
BankfinanzierungModul als Immobiliensicherheit qualifizierenProperty Value nach Art. 229 CRR III, Grundpfandrecht oder vergleichbare Sicherheit

§ 94 BGB — wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks

§ 94 Absatz 1 BGB bestimmt: Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Ein Modul auf Schraubfundamenten ist physisch reversibel verbindbar — die Frage, ob eine feste Verbindung im Sinne des § 94 BGB vorliegt, hängt von der Gesamtwürdigung ab (Dauer der Aufstellung, Widmung, Rückbauabsicht).

Lösungsansatz: Reversibel, aber statisch nachgewiesen

Typgenehmigte Module auf Schraubfundamenten — reversibel montiert, aber statisch nachgewiesen und baurechtlich genehmigt — können gleichzeitig die steuerliche Einordnung als bewegliche Sache wahren und die baurechtlichen sowie bankfinanzierungstechnischen Anforderungen an ein Gebäude erfüllen. Die dokumentierte Rückbaubarkeit stützt die steuerliche Position, die Typengenehmigung und der statische Nachweis stützen die Bankfinanzierung.

Bewertungsmethodischer Hinweis: Dieses Spannungsverhältnis ist für die Praxis noch nicht abschließend durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die vollstreckungsrechtliche Einordnung modularer Wohneinheiten — insbesondere die Frage, ob § 811 ZPO (Pfändungsschutz für bewegliche Sachen) bei dauerhaft bewohnten Modulen greift — stellt eine rechtliche Grauzone dar, die im Einzelfall zu prüfen ist.


Kreditrate und Miete — ein Vergleich auf Datengrundlage

Ein wesentlicher Aspekt für die Risikobewertung modularer Wohnkredite ist das Verhältnis zwischen Kreditrate und ortsüblicher Vergleichsmiete. Die folgenden Zahlen basieren auf dem Zinsniveau für Wohnungsbaukredite mit mehr als 10 Jahren Zinsbindung (Bundesbank, Januar 2026: 3,23 %).

WohnformFlächeModuleKosten (1.500 EUR/m²)Kreditrate/Monat (15 Jahre, 3,23 %)Vergleichsmiete warm (Erlangen, Gebietstyp gelb)Differenz
Einzelperson30 m²245.000 EURca. 350 EURca. 500 EUR−150 EUR/Monat
Einzelperson, größere Einheit55–60 m²482.500–90.000 EURca. 600–660 EURca. 825–900 EUR−200 EUR/Monat
Familie (4 Personen)90–100 m²6–7135.000–150.000 EURca. 985–1.095 EURca. 1.350–1.500 EUR−350 EUR/Monat

Mietspiegel-Grundlage: Erlangen, Gebietstyp gelb, ca. 15 EUR/m² kalt zzgl. ca. 3 EUR/m² Nebenkosten.

Bewertungsmethodische Einordnung: Wenn die Kreditrate unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, sinkt der ökonomische Anreiz zum Kreditausfall. Für die Risikobewertung des Kreditportfolios ist das ein relevanter Faktor — der Kreditnehmer fährt mit Eigentum günstiger als mit Miete.


Verwertungsoptionen bei Kreditausfall — ein struktureller Vorteil

Konventionelle Immobilienkredite bieten bei Ausfall im Wesentlichen eine Verwertungsoption: die Zwangsversteigerung, bei der die Bank erfahrungsgemäß 20 bis 40 % des Marktwerts einbüßt. Modulare Wohnformen mit standardisierter Bauweise eröffnen zusätzliche Verwertungswege.

VerwertungsoptionBeschreibungWirtschaftliches Ergebnis
1. Umwandlung in MietverhältnisBank vermietet das Modul zur ortsüblichen Miete; bei Bedürftigkeit des Bewohners übernimmt das Amt die KostenMieteinnahme übersteigt die bisherige Kreditrate (vgl. Tabelle oben)
2. Zweitmarkt-VerkaufModul mit Seriennummer und Digital Twin wird über die Plattform geordnet verkauftStandardisierter Restwert, kein Wertverlust durch Zwangsversteigerung
3. Physische VersetzungModul wird an einen Standort mit höherer Nachfrage transportiertKein Leerstandsrisiko, Logistik über Standard-LKW
4. Mietverhältnis als handelbares AssetLaufendes Mietverhältnis auf standardisiertem Modul wird als Cashflow-Asset an Investoren veräußertBekannte Einnahmen, bekannter Restwert, ESG-konform

Mietdifferenz bei Verwertung

WohnformBisherige KreditrateOrtsübliche MieteDifferenz für die Bank
30 m², Einzelpersonca. 350 EUR/Monatca. 500 EUR/Monat+150 EUR/Monat
60 m², Familieca. 700 EUR/Monatca. 1.000 EUR/Monat+300 EUR/Monat

Dieses Verwertungsprofil — mehrere Optionen statt einer einzigen, mit Mietdifferenz zugunsten der Bank — ist ein struktureller Unterschied zu konventionellen Immobilienkrediten. Es rechtfertigt methodisch die Einordnung in niedrige Risikogewichtklassen, sofern die übrigen Anforderungen nach Art. 229 CRR III erfüllt sind.

Zur Prüfung: Die Aussage, dass dieses Risikoprofil zu den sichersten Immobilienkrediten gehören könnte, ist abgeleitet aus der Kombination von niedrigem LTV, Kreditrate unter Mietkosten und multiplen Verwertungsoptionen. Eine Validierung gegen Art. 124/125 CRR III und die EBA-Methodik für Risikogewicht-Kalibrierung steht aus.


Standardisierte Bewertung: Typenbewertung statt Einzelgutachten

Ein wesentlicher methodischer Vorteil modularer Wohnformen liegt in der Reproduzierbarkeit der Bewertung. Bei konventionellen Immobilien ist jedes Objekt ein Einzelstück — die Bewertung erfordert eine individuelle Begehung, individuelle Vergleichswerte und eine individuelle Herleitung des Marktwerts.

Bei typengenehmigten Modulen auf ISO-Normgrößen ist der Gebäudestandard bekannt:

BewertungsparameterKonventioneller BauModulbau mit Typengenehmigung
HerstellungskostenIndividuell, projektabhängigStandardisiert, dokumentiert (1.200–1.500 EUR/m²)
BauqualitätEinzelprüfung erforderlichSerienfertigung mit Qualitätskontrolle
EnergieeffizienzVariabel, abhängig von AusführungnZEB ab Werk, dreifachverglast, Wärmepumpe
DokumentationBauakte, falls vollständigDigital Twin mit Seriennummer, BIM-Daten
Wertentwicklung/RestwertStandort- und zustandsabhängigZweitmarkt mit standardisierten Restwerten
Portfolio-MonitoringEinzelbewertung alle 3 JahreTypenbewertung, statistisch skalierbar

Für Banken bedeutet das: Die Erstbewertung kann auf Basis der Typengenehmigung und der standardisierten Herstellungskosten erfolgen. Die turnusmäßige Neubewertung nach Art. 229 CRR III lässt sich für ein Portfolio gleichartiger Module effizienter durchführen als für heterogene Einzelobjekte.


Rechtsgrundlagen — Überblick

Norm / VorschriftInhalt und Relevanz
Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III)Europäische Eigenkapitalverordnung, seit 01.01.2025. Art. 229: Property Value. Art. 124/125: Risikogewichte für Immobiliensicherheiten.
§ 94 BGBWesentliche Bestandteile eines Grundstücks. Entscheidend für die sachenrechtliche Einordnung modularer Bauten.
BelWertVBeleihungswertermittlungsverordnung. Nationale Umsetzung der Bewertungsanforderungen für Realkredite.
ImmoWertVImmobilienwertermittlungsverordnung. Sachwert-, Ertragswert- und Vergleichswertverfahren.
§ 246e BauGB (BauTurbo)Seit 30.10.2025. Beschleunigte Genehmigungsverfahren für Wohnbauvorhaben.
GEG (Gebäudeenergiegesetz)Energetische Anforderungen an Neubauten. Module mit nZEB-Standard erfüllen die Anforderungen ab Werk.
§ 811 ZPOPfändungsschutz für bewegliche Sachen. Anwendbarkeit auf modulare Wohneinheiten ist rechtlich ungeklärt.
DIBt/ETATypengenehmigung (Deutsches Institut für Bautechnik / Europäische Technische Bewertung). Standardisierte Zulassung.


Quellenverzeichnis

QuelleTypZugang
Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III)EU-VerordnungEUR-Lex, Amtsblatt der EU
§ 246e BauGB (BauTurbo)Bundesgesetzbuzer.de, dejure.org
§ 94 BGBBundesgesetzdejure.org
Bundesbank, Zinssätze Wohnungsbaukredite Januar 2026Statistikbundesbank.de
wohnung-jetzt.de, Mieten oder kaufen 2026Marktanalysewohnung-jetzt.de
Burchardt Steuerrecht, Tiny House vermietenFachbeitragburchardt-kollegen.de
Euronews, Can modular construction solve Europe's housing shortages, 03/2026Fachpresseeuronews.com


Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung

Die Bewertung modularer Wohnformen erfordert eine methodisch saubere Auseinandersetzung mit den CRR III-Anforderungen, der sachenrechtlichen Einordnung nach § 94 BGB und den baurechtlichen Genehmigungsgrundlagen. Ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB bildet die Grundlage für die Beleihungswertermittlung nach BelWertV — und damit für die Risikogewichtung des Kredits.

Gerade bei der Schnittstelle zwischen Steuerrecht (bewegliche Sache vs. Immobilie), Baurecht (Typengenehmigung, § 246e BauGB) und Bankfinanzierung (CRR III, Art. 229) ist das Zusammenspiel spezialisierter Fachleute entscheidend: Sachverständige für die Wertermittlung, Steuerberater für die steuerliche Einordnung, Finanzierungsberater für die Kreditstruktur.

Als Mitglied der HSG — High Specialised Group — arbeiten wir mit spezialisierten Steuerberatern, Finanzierungsberatern und Rechtsanwälten in Erlangen, Nürnberg, Fürth, Forchheim und den umgebenden Landkreisen zusammen. Keine anonyme Vermittlung, sondern persönliche Empfehlung an Kollegen, für deren Arbeit wir einstehen. Sprechen Sie uns an.

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