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Rechtsgrundlagen und Datenschutz der Immobilienportale

Erstellt von Hary Stubnya | | Immobilienportale & Markt Marktgeschehen

Die Datenerhebungspraxis der Immobilienportale ist seit dem LG-Berlin-Urteil 2025 Gegenstand fachlicher Diskussion. Eine rechtliche Einordnung.

Rechtsgrundlagen, Erlösstruktur und Datenschutzpraxis der Immobilienportale -- eine Einordnung für die Bewertungspraxis

Die Datenerhebungspraxis großer Immobilienportale ist seit dem Urteil des Landgerichts Berlin II vom 19. Juni 2025 (Az. 52 O 65/23) Gegenstand öffentlicher und fachlicher Diskussion. Der folgende Beitrag ordnet die Rechtslage ein, analysiert die Erlösstruktur der beteiligten Unternehmen und leitet Konsequenzen für die Bewertungspraxis ab.

Rechtsnormen im Überblick

NormInhaltRelevanz für die Bewertungspraxis
Art. 6 Abs. 1 DSGVORechtmässigkeit der VerarbeitungZentral: Auf welcher Grundlage erheben Portale Nutzerdaten?
Art. 7 DSGVOBedingungen für die EinwilligungEinwilligung muss freiwillig, informiert, eindeutig erfolgen
Art. 13 DSGVOInformationspflichten bei ErhebungPortale müssen transparent informieren
Art. 21 DSGVOWiderspruchsrechtRecht auf Widerspruch gegen Profiling und Direktwerbung
Art. 22 DSGVOAutomatisierte EntscheidungsfindungRelevant bei Lead-Scoring und Profilbildung
Paragraph 5 UWGIrreführende geschäftliche HandlungenBasis für die Klage wegen SCHUFA-Werbung
Paragraph 5a UWGIrreführung durch UnterlassenVerschwiegene Informationen über Datenverwendung

Gerichtliche Entscheidungen

GerichtAktenzeichenDatumGegenstandStatus
LG Berlin II52 O 65/2319.06.2025Irreführende SCHUFA-Werbung und unzulässige Datenverarbeitung durch ImmoScout24Nicht rechtskräftig
KG Berlin5 U 63/25ausstehendBerufung gegen LG-UrteilVerfahren läuft

Das Landgericht hat zwei Praktiken untersagt:

1. Die Bewerbung des SCHUFA-BonitätsChecks mit der Suggestion, Vermieter würden diesen bereits bei Wohnungsbesichtigungen verlangen. Nach geltender Rechtslage dürfen Bonitätsauskünfte erst verlangt werden, wenn der Vertragsabschluss unmittelbar bevorsteht.

2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem Selbstauskunft-Formular (Beschäftigungsart, Nettöinkommen, Rauchgewohnheiten) ohne wirksame Rechtsgrundlage. Das Gericht verneinte eine freiwillige und unmissverständliche Einwilligung und stellte eine "faktische Zwangssituation" auf dem Wohnungsmarkt fest.

Erlösstruktur Scout24 SE -- Geschäftsjahr 2024

SegmentUmsatz (Mio. EUR)WachstumInhalt
Professional Subscriptions (B2B)296,6+9,8%Makler-Mitgliedschaften, Premium-Pakete
Transaction Enablement (B2B)90,8+19,1%Realtor Lead Engine, CRM-Software, Lead-Verkauf
Private Subscriptions (B2C)90,3+25,2%MieterPlus, KäuferPlus
Gesamt566,3+11,2% 

Ergänzende Kennzahlen: Bereinigte EBITDA-Marge 61,5 Prozent. Marktkapitalisierung rund 7 Milliarden Euro. Seit September 2025 im DAX gelistet. Dividende 2025: 1,32 Euro je Aktie (+10 Prozent).

Das Segment Transaction Enablement -- in dem die Realtor Lead Engine und der Verkauf qualifizierter Eigentümer-Kontakte verbucht werden -- wächst mit 19,1 Prozent nahezu doppelt so schnell wie die klassischen Makler-Abonnements (9,8 Prozent). In einem einzelnen Geschäftsjahr (2020) wuchsen die Lead-Engine-Erlöse um über 60 Prozent.

AVIV Group / Immowelt -- Eigentümer- und Führungswechsel

DatumVorgang
01.02.2024Immowelt GmbH wird zur AVIV Germany GmbH
März 2025Neuer CEO Denis Pravdivy (vormals Avito, Russland)
29.04.2025KKR und CPP Investments übernehmen 90 Prozent der AVIV Group

Bewertung der Classifieds-Sparte (AVIV plus Stepstone): rund 10 Milliarden Euro. Das verbliebene Mediengeschäft von Axel Springer: rund 3,5 Milliarden Euro. AVIV Group veröffentlicht keine detaillierten Geschäftszahlen, der Jahresumsatz wird auf rund 750 Millionen USD geschätzt.

Das Lead-Geschäft -- Mechanismus und Preisstruktur

Eigentümer werden über "kostenlose Immobilienbewertungen" und Maklervergleichsportale zur Dateneingabe bewegt. Der qualifizierte Kontakt wird als Lead an bis zu drei Makler gleichzeitig verkauft. Die Preise liegen je nach Lage zwischen 200 und über 500 Euro pro Lead. Exklusivität besteht nicht.

Makler, die ihre Inserate auf den Plattformen einstellen, generieren damit Nutzerdaten, die die Plattform als Leads monetarisiert -- teilweise an dieselben Makler, die die Daten ursprünglich erzeugt haben.

Konsequenzen für die Bewertungspraxis

Die Immobilienwertermittlungsverordnung und die einschlägigen Bewertungsstandards setzen voraus, dass Datengrundlagen unabhängig, aktuell und nachvollziehbar sind. Bei der Verwendung von Portal-Marktdaten empfiehlt sich:

  • Dokumentation der Datenherkunft im Gutachten
  • Prüfung möglicher Interessenkonflikte des Datenlieferanten
  • Bevorzugung amtlicher Quellen (Gutachterausschüsse, Bodenrichtwerte) als primäre Datengrundlage
  • Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung zur Datenerhebungspraxis (LG Berlin II, Az. 52 O 65/23)
  • Beobachtung des Berufungsverfahrens (KG Berlin, Az. 5 U 63/25)

Die Tatsache, dass Scout24 SE Marktforschungsfirmen wie Bulwiengesa übernommen hat, verstärkt die Notwendigkeit, Datenquellen kritisch zu hinterfragen. Wenn der Datenlieferant gleichzeitig am Transaktionserfolg verdient, liegt ein struktureller Interessenkonflikt vor.


Nächster Schritt: Datengrundlagen und Rechtsrahmen prüfen

Eine normkonforme Immobilienbewertung setzt voraus, dass die verwendeten Datengrundlagen unabhängig, aktuell und nachvollziehbar sind. Bei Portal-Daten empfiehlt sich eine kritische Prüfung der Herkunft und möglicher Interessenkonflikte des Datenlieferanten.

Für die rechtliche Einordnung der Datenerhebungspraxis von Immobilienportalen -- insbesondere im Kontext der aktuellen Rechtsprechung (LG Berlin II, Az. 52 O 65/23) -- empfehlen wir spezialisierte Kolleginnen und Kollegen aus dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht in Erlangen, Nürnberg, Fürth, Forchheim und den umgebenden Landkreisen.

 

Hary Stubnya ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (ISO/IEC 17024) und Inhaber des Sachverständigenbüros stubnya.de.

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