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Trennung mit Familienheim — die Geschichte eines Ehepaars, das gemeinsam den Wert klären wollte

Wie ein Ehepaar aus Fürth in kooperativer Trennung mit einem gemeinsamen Sachverständigen die Grundlage für die Auseinandersetzung schafft.

Ehepaar vor dem gemeinsamen Familienheim

Symbolische Darstellung eines Ehepaars in kooperativer Trennung, das gemeinsam die Wertgrundlage klärt

Trennung mit Familienheim — die Geschichte eines Ehepaars, das gemeinsam den Wert klären wollte

Nicht jede Trennung ist ein Kampf. Manche Ehen enden, weil zwei Menschen nach vielen gemeinsamen Jahren einfach unterschiedliche Wege wollen — ohne dass einer den anderen verletzen möchte, ohne dass jemand betrogen wurde, ohne dass etwas grundsätzlich zerbrochen ist. Es ist nur die Zeit für eine Änderung gekommen. Dieser Beitrag erzählt die Geschichte eines Ehepaars aus Fürth, das in dieser Situation stand und gemeinsam einen Weg gesucht hat, der beiden trägt — auch bei der schwierigen Frage, was mit dem gemeinsamen Familienheim geschehen soll.

Ein Haus, das eine Geschichte hat

Das Ehepaar ist Anfang sechzig. Zwei erwachsene Kinder, die längst aus dem Haus sind. Die Ehe war lang, freundschaftlich, nicht immer leidenschaftlich, aber tragfähig. Er ist Ingenieur in einem mittelständischen Unternehmen, sie hat Teilzeit in einer Praxis gearbeitet, nachdem die Kinder in der Schule waren. Das Haus in Fürth — Baujahr 1988, Reiheneckhaus mit Garten — haben sie vor 25 Jahren erworben, damals waren die Kinder klein. Sie haben es Stück für Stück ausgebaut und modernisiert. Das Haus ist inzwischen so, wie sie es sich damals erträumt haben.

Vor gut zwei Jahren begannen die Gespräche. Sie merkte, dass sie in den kommenden Jahren nicht mehr in diesem Haus in Fürth wohnen wollte — sie hatte im Alter Sehnsucht nach etwas Kleinerem, näher an einer ihrer Töchter in Regensburg. Er hingegen fühlte sich wohl in Fürth, hatte seine Freundeskreise, seine Vereine, sein Leben. Nach einem Jahr des Nachdenkens sagten sie sich: Wir wollen die letzten Jahrzehnte unseres Lebens nicht in einer Ehe verbringen, in der wir uns aus Rücksicht gegenseitig einschränken. Wir gehen getrennte Wege.

Die Trennung begann respektvoll. Sie hatten in ihrem Freundeskreis Menschen, die sich zerstritten hatten. Sie wollten das nicht. Sie einigten sich auf das Trennungsjahr, sprachen mit ihren Kindern, die die Entscheidung mit Wehmut, aber Verständnis aufnahmen. Sie planten die weiteren Schritte gemeinsam.

Der Anwalt sagte etwas Wichtiges

Beide Ehegatten hatten sich unabhängig voneinander Rat bei je einem eigenen Rechtsanwalt für Familienrecht geholt. Die beiden Anwälte kannten sich, hatten schon in anderen Verfahren miteinander gearbeitet. Beim ersten Termin, an dem beide Ehegatten mit ihren Anwälten zusammensaßen, sagte der Anwalt der Frau etwas, das die Situation prägte.

"Sie haben eine Trennung, die selten geworden ist. Beide wollen dem anderen keinen Schaden zufügen. Das gibt uns die Möglichkeit, den einfachen Weg zu gehen — und der beginnt mit einer gemeinsamen Klärung des Verkehrswerts Ihres Hauses. Ich schlage vor, dass Sie einen Sachverständigen für Immobilienbewertung gemeinsam beauftragen, die Kosten teilen sich hälftig, und Sie erhalten beide dasselbe Gutachten. Das nimmt der ganzen weiteren Auseinandersetzung die Grundlage für Streit. Wenn wir alle mit derselben Zahl arbeiten, gibt es später keinen Konflikt darüber, wer 'seine' Bewertung eingebracht hat."

Der Ehemann nickte. Er hatte schon selbst darüber nachgedacht — das schien ihm auch der richtige Weg. Der Anwalt seines eigenen Rechtsanwalts bestätigte den Vorschlag. Ein gemeinsamer, neutraler Sachverständiger; ein Gutachten, das beide Seiten akzeptieren; auf dieser Grundlage die weiteren Entscheidungen.

Der gemeinsame Anruf

Der Anwalt empfahl ihnen einen Sachverständigen, mit dem er in mehreren Verfahren zusammengearbeitet hatte — ISO/IEC 17024 zertifiziert, in der Region tätig, methodisch sauber arbeitend. Am nächsten Tag riefen die Ehegatten gemeinsam vom Wohnzimmertisch an — die Frau war für ein paar Tage aus Regensburg gekommen, um mit ihrem Mann die weiteren Schritte zu besprechen.

Der Sachverständige nahm sich Zeit. Er hörte zunächst zu — die Situation, das Objekt, der Rahmen, der Anlass. Dann erklärte er den Ablauf. Bei einer Scheidung mit Immobilie sei der Bewertungsstichtag nach § 1384 BGB der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags — nicht der Tag der Trennung, nicht der Tag der Bewertung. Der Scheidungsantrag stehe noch aus; die Bewertung könne aber schon jetzt erstellt werden, mit dem voraussichtlichen Antragsdatum als Stichtag, und dann später bei Bedarf angepasst werden.

Er erklärte weiter, wie er vorgehen werde. Ortstermin im Haus, Bausubstanzbewertung mit Modernisierungsstand-Punktbewertung nach ImmoWertV 2021 Anlage 2, Verortung in der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses Fürth, Verkehrswertermittlung im Vergleichswertverfahren (für Reiheneckhäuser meist die tragende Methode), Dokumentation aller Feststellungen. Das Gutachten gehe an beide Ehegatten und an beide Rechtsanwälte gleichzeitig.

Die Kosten nannte er offen — ein mittlerer vierstelliger Betrag, hälftig zu teilen. Beide waren einverstanden. Sie unterschrieben in der nächsten Woche die beiderseitige Beauftragung.

Der Ortstermin — der neutrale Dritte

Der Ortstermin fand einige Wochen später statt. Beide Ehegatten waren anwesend — das war ihnen wichtig. Der Sachverständige begrüßte sie höflich und begann mit dem Rundgang. Er stellte Fragen, die zur Einordnung nötig waren. Wann wurden welche Räume ausgebaut? Wie war die Nutzungsgeschichte? Welche Modernisierungen sind wann erfolgt? Beide antworteten abwechselnd; sie ergänzten sich, wo einer etwas nicht mehr wusste.

Was das Ehepaar überraschte, war die Systematik. Der Sachverständige schaute nicht "aufs Haus" — er arbeitete strukturiert. Für jede der sechs Merkmalsgruppen der Anlage 2 dokumentierte er den aktuellen Zustand und ordnete ihn in die Ausprägungsstufe ein. Das Dach mit Wärmedämmung — vor 15 Jahren erneuert, guter Stand. Die Fenster — vor 10 Jahren erneuert, Kunststoff mit Wärmeschutzverglasung. Die Leitungssysteme — teils original 1988, teils bei kleineren Reparaturen erneuert. Die Heizung — 8 Jahre alt, Gas-Brennwerttechnik. Die Fassaden-Wärmedämmung — nachträglich gedämmt Mitte der 2000er Jahre. Der Innenausbau — je nach Raum sehr unterschiedlich modernisiert, insgesamt guter Standard.

Er erklärte während des Termins ruhig, was jede Bewertung bedeutet. Beide Ehegatten stellten Fragen — er beantwortete sie sachlich. Nach gut drei Stunden hatte er die Grundlagen für das Gutachten. "Wir sind in etwa fünf Wochen fertig", sagte er zum Abschied. "Bei Rückfragen melde ich mich."

Auf dem Rückweg zum Auto sagte die Frau zu ihrem Mann: "Er war wirklich sachlich. Das war gut. Ich hatte Sorge, dass er zwischen uns unterscheiden würde — aber er hat uns beide gleich behandelt." Ihr Mann stimmte zu. "Das war der richtige Weg."

Das Gutachten und die Zahl

Fünf Wochen später lag das Gutachten vor — auf dem Tisch bei beiden Ehegatten, in der Kanzlei der beiden Anwälte. Der Sachverständige hatte den Verkehrswert des Reiheneckhauses zum Bewertungsstichtag (voraussichtlicher Scheidungsantrag) mit 495.000 Euro ausgewiesen. Die Herleitung war ausführlich dokumentiert: fünf Vergleichsobjekte aus der Kaufpreissammlung, jeweils mit Anpassungen für Wohnfläche, Modernisierungsstand, Grundstückszuschnitt. Der Bodenrichtwert der Zone in Fürth, in der das Haus stand, war eingegangen. Der Modernisierungsstand-Punktwert war ausdrücklich dokumentiert.

Beide Ehegatten setzten sich mit ihren Anwälten zusammen. Für die Ehefrau hieß das: Der Ehemann könnte das Haus übernehmen und ihr die Hälfte des Verkehrswerts auszahlen — 247.500 Euro. Für den Ehemann hieß das: Er müsste diese Summe aufbringen oder das Haus verkaufen. Der Ehemann rechnete nach: Mit seinen Ersparnissen und einem Restdarlehen bei seiner Bank könnte er die Auszahlung finanzieren. Er wollte im Haus bleiben. Die Ehefrau wollte in Regensburg neu anfangen — sie brauchte die Auszahlung als Startkapital.

Sie waren sich einig. Es gab keine Streitfrage mehr. Das Gutachten hatte die Grundlage geliefert, auf der beide zufrieden weitermachen konnten.

Der weitere Weg — geordnet und respektvoll

In den folgenden Monaten liefen die weiteren Schritte. Der Ehemann sprach mit seiner Hausbank über die Finanzierung der Auszahlung. Die Bank verlangte das Verkehrswertgutachten als Grundlage — das lag bereits vor. Die Finanzierung wurde in Wochen beschlossen. Die Ehefrau suchte in Regensburg eine kleine Wohnung. Sie fand nach einigen Monaten das passende Objekt und finanzierte den Kauf mit der Auszahlung aus dem Familienheim.

Der Scheidungsantrag wurde gestellt. Die Auseinandersetzung wurde durch die beiden Rechtsanwälte in einer notariellen Vereinbarung geregelt — Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau auf den Ehemann, Auszahlung, gegenseitige Erklärungen zur Vollständigkeit der Auseinandersetzung. Der Notar setzte die Übertragung um; im Grundbuch wurde der Miteigentumsanteil gelöscht. Grunderwerbsteuer fiel nicht an — nach § 3 Nr. 4 GrEStG ist die Übertragung zwischen Ehegatten grunderwerbsteuerfrei.

Ein Dreivierteljahr nach dem ersten Anruf beim Sachverständigen war die Sache abgeschlossen. Der Ehemann wohnte weiter im Haus in Fürth. Die Ehefrau war in Regensburg angekommen. Die Scheidung war rechtskräftig.

Was diese Trennung besonders macht

Was das Ehepaar aus Fürth erlebt hat, ist kein Ausnahmefall — aber es ist auch nicht der Regelfall, den man in Zeitungen oder in Anwalts-Erfahrungen häufig hört. Er zeigt, dass eine Scheidung geordnet und respektvoll ablaufen kann, wenn beide Seiten das wollen. Und er zeigt, welche Rolle die sachverständige Bewertung dabei spielt.

Der zentrale Punkt ist die neutrale Grundlage. Wenn beide Ehegatten dasselbe Gutachten in der Hand haben und beide dem Sachverständigen als Auftraggeber vertrauen können, entfällt die häufigste Quelle des Streits: die Frage "Ist das der richtige Wert?" Wenn diese Frage geklärt ist, geht es nur noch um die praktischen Fragen — wer übernimmt, wer wird ausgezahlt, wie wird finanziert. Das sind Fragen, die sich mit gutem Willen und Rechtsanwälten regeln lassen.

Der bewährte Weg der beidseitigen Beauftragung ist rechtlich nicht vorgeschrieben — er ist die Wahl der Ehegatten. Er setzt voraus, dass zwischen den beiden Seiten noch ein Grundvertrauen besteht, dass die Trennung ohne Beschuldigungen abläuft und dass beide bereit sind, Kosten und Ergebnis zu teilen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen, kann der Weg über einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die einzige Option sein — aber er ist teurer, langsamer und emotional belastender.

Der breitere Rahmen — für andere Ehepaare

Was das Ehepaar aus Fürth gezeigt hat, ist ein Muster, das auch für andere Ehepaare zugänglich ist:

  • Frühzeitige Konsultation der Rechtsanwälte — jede Seite ihren eigenen, aber die beiden Anwälte kennen sich und arbeiten kooperativ
  • Gemeinsame Beauftragung des Sachverständigen — als neutraler Dritter, mit hälftiger Kostenteilung
  • Klarer Bewertungsstichtag — Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nach § 1384 BGB
  • Ortstermin mit beiden Ehegatten — Transparenz, Fragen sofort klären
  • Ein Gutachten für beide Seiten — dieselbe Grundlage für die weitere Auseinandersetzung
  • Notarielle Umsetzung der Übertragung — mit Nutzung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG
  • Fachanwälte für Familienrecht auf beiden Seiten — für die verfahrensrechtliche Führung

Es ist kein Zauber. Es ist ein bewährter Weg, den erfahrene Fachleute seit Jahrzehnten mit ihren Mandanten gehen. Wer diesen Weg kennt und die Voraussetzungen dafür schafft, macht die Trennung nicht leichter — aber er macht sie geordneter.

Was der Sachverständige beiträgt — und was nicht

Es lohnt sich, den Rahmen ehrlich zu benennen. Der Sachverständige entscheidet nicht, wer das Haus übernimmt. Er entscheidet nicht, wie die Ehegatten die Auszahlung finanzieren. Er entscheidet nicht, ob die Trennung ein guter oder ein schlechter Weg ist. Diese Entscheidungen gehören in die Ehe, in die Familie, in die Anwaltsgespräche.

Was der Sachverständige beiträgt, ist die belastbare, nachvollziehbare Wertgrundlage. Damit wird die Entscheidung nicht einfacher — die emotionale Dimension der Trennung bleibt, was sie ist. Aber die praktische Frage "Was ist das Haus wert?" bekommt eine Antwort, an der sich beide Seiten orientieren können. Und weil diese Antwort methodisch sauber hergeleitet ist, trägt sie auch vor dem Familiengericht, wenn es einmal notwendig sein sollte.

Für das Ehepaar aus Fürth hat diese Rollentrennung getragen. Der Sachverständige hat seine Arbeit gemacht. Die beiden Anwälte haben ihre Arbeit gemacht. Der Notar hat die Übertragung beurkundet. Die Ehegatten haben ihre Entscheidungen getroffen. Am Ende stand das, was in einer Trennung möglich ist: eine geordnete Auseinandersetzung, die beide Seiten getragen hat, in die weitere Zukunft.

Zusammenspiel der Fachleute

Der Weg des Ehepaars zeigt das Zusammenspiel exemplarisch. Der Sachverständige liefert die bewertungsfachliche Grundlage. Die beiden Fachanwälte für Familienrecht führen die Auseinandersetzung — jeder auf seiner Seite, aber in koordinierter Form. Der Steuerberater klärt die steuerlichen Konsequenzen (bei diesem Ehepaar war die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG der zentrale Punkt). Der Notar setzt die Übertragung um. Die Bank strukturiert die Finanzierung der Auszahlung.

Jeder Baustein hat seine Rolle. In der Zusammenschau entsteht das, was die Ehegatten brauchen: einen geordneten Weg von der Trennungsentscheidung bis zum neuen Leben nach der Scheidung.

Für andere Ehepaare in ähnlichen Situationen — und es gibt viele — ist der Weg gangbar. Er braucht Kooperationswillen auf beiden Seiten, gute Rechtsanwälte, einen neutralen Sachverständigen. Das Muster ist eingespielt, die Fachleute sind erfahren, das Ergebnis ist tragfähig.


Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung

Bei einer Trennung mit gemeinsamer Immobilie ist der Weg der beidseitigen Beauftragung eines Sachverständigen der bewährte Standard bei kooperativer Auseinandersetzung. Der Sachverständige liefert die neutrale Wertgrundlage. Die Fachanwälte für Familienrecht beider Seiten führen die Auseinandersetzung. Der Steuerberater klärt die steuerlichen Konsequenzen. Der Notar setzt die Übertragung um. Aus der Zusammenarbeit entsteht ein Weg, der beide Seiten trägt.

Für die Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB / ImmoWertV 2021 im Zugewinnausgleich, bei Ehewohnungszuweisung nach § 1568a BGB oder bei der Vermögensauseinandersetzung durch Verkauf oder Übertragung steht das Sachverständigenbüro Hary Stubnya in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung zur Verfügung — mit ISO/IEC 17024-Zertifizierung und methodenkonsistenter Herleitung. Ein verstehendes Erstgespräch klärt die konkrete Situation und ist unverbindlich.

Rechtshinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung oder Energieberatung im Einzelfall. Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. Stand: August 2026.